Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. I ZB 37/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4918

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

12. Juni 2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1
a)
Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die [X.] notwendigen Kenntnisse und Unterlagen

soweit erforder-lich
ch von [X.] zu beschaffen.
b)
Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung

etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen
Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte [X.] nicht mit der gebote-nen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß §
261 Abs.
1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entspre-chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und [X.], dass der Schuldner seine bislang unvollständige [X.] nachbessert und die vollständige [X.] an Eides Statt versichert.
[X.], Beschluss vom 12. Juni 2014 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.] ([X.])

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
[X.], Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]
7.
Zivilkammer
vom 8.
April 2013 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

[X.]: bis 5.000

Gründe:

[X.] Der Schuldner ist mit Teilurteil des Amtsgerichts
Familiengericht

Friedberg vom 1.
April 2011 verurteilt worden, die Richtigkeit seiner mit Schrift-satz vom 21.
Oktober 2010 erteilten [X.] über sein Endvermögen zum 12.
November 2003 eidesstattlich zu versichern. In dem von der [X.] dafür anberaumten Termin hat der Schuldner folgende Erklärungen
abgege-ben:

Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilte [X.] über das Endvermögen per 12.11.2003 nach [X.] Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie ich dazu im Stande war.

Ergänzen möchte ich Folgendes:
1
-
3
-

Die eV wird heute ca. 9
Jahre nach dem Stichtag abgegeben. Dazwischen hat die [X.] 2
Schließfächer mit umfangreichen Unterlagen von [X.]. Auf einen Teil der Unterlagen kann ich bis heute nicht zugreifen. Somit habe ich die obige eV nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben unter Berücksichtigung meines Erinnerungsvermögens und der [X.] zugängli-chen Informationen am heutigen Tag.

Die Gläubigerin hat beantragt, dem Schuldner zur Erzwingung einer kor-rekten eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000

f-zuerlegen. Sie ist der Ansicht, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche wegen des ergänzenden Zusatzes nicht der titulierten Verpflichtung aus dem Teilurteil des Amtsgerichts
Familiengericht
Friedberg.
Der Schuldner müsse sich die von ihm benötigten Informationen aus den [X.] Unterlagen beschaffen und gegebenenfalls angeben, welche Unterlagen ihm zur Erteilung der vollständigen [X.] fehlten.

Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
t den Antrag, dem Schuldner ein Zwangsgeld aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ih-ren Zwangsgeldantrag weiter.

I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach §
889 Abs.
2 in Verbindung mit §
888 ZPO lägen derzeit nicht vor, weil der Schuldner sich nicht geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Schuldner habe unter der von der Rechtspflegerin zugelassenen Er-gänzung, auf bestimmte Unterlagen nicht zugreifen zu können, versichert, dass 2
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6
-
4
-
er die am
21.
Oktober 2010 erteilte [X.] nach bestem Wissen richtig und vollständig gegeben habe. Der [X.]sschuldner sei zwar gehalten, sich er-forderliche Auskünfte von dritter Seite zu beschaffen. Der vorliegende Sachver-halt liege jedoch anders. Der Schuldner habe zunächst versichert, die [X.] vollständig und richtig erteilt zu haben. Die anschließend vorgenommene Ein-schränkung habe das Gericht, vor dem der Schuldner die eidesstattliche
Versi-cherung abgegeben habe, hingenommen, ohne vom Schuldner die [X.] Versicherung der Richtigkeit der erteilten [X.] zu verlangen. [X.] diesen Umständen könne allein aufgrund der ergänzenden und erläuternden Erklärung nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich unberechtigt ge-weigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge-mäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft und auch im Übri-gen zulässig (§
575 ZPO).
In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach §
889 Abs.
2 in Verbindung mit §
888 Abs.
1 ZPO nicht vorliegen.

1. Gemäß §
889 Abs.
2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht nach §
888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung verweigert. Nach §
888 Abs.
1 ZPO hat das [X.] auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft
oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. Die Verhängung von Zwangsgeld gegen den
Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne 7
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5
-
von §
889 Abs.
2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt (Münch-Komm.ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
889 Rn.
9).
Im Verfahren auf Abgabe der eides-stattlichen Versicherung hat der Verpflichtete gemäß §
260 Abs.
2 BGB
an [X.] Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so [X.] angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wer zur Abgabe einer eides-stattlichen Versicherung verpflichtet
ist, hat sich die für die [X.] notwendi-gen
Kenntnisse und Unterlagen

soweit erforderlich
auch von [X.] zu be-schaffen.
Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem [X.] für ihn gefertig-te [X.] nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (vgl. [X.], [X.] 1986, 360; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO §
889 Rn.
9).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Schuldner sich nicht im Sinne von §
889 Abs.
2 ZPO geweigert hat, die Richtigkeit seiner mit Schriftsatz vom 21.
Oktober 2010 erteilten [X.] über sein Endvermögen zum 12.
November 2003 an Eides Statt zu versichern. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der im Termin am 28.
Juni 2012 von ihm abgegebenen Erklärungen. Darin hat der Schuldner eidesstattlich
versichert, dass er die mit Schriftsatz vom 21.
Oktober 2010 [X.] [X.] nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie er dazu im Stande gewesen sei. Diese Erklärung des Schuldners entspricht auch der im Teilurteil des Amtsgerichts
Familiengericht
Friedberg vom 1.
April 2011 enthaltenen Urteilsformel. Der vom Schuldner hinzugefügte Zusatz schränkt die Erklärung nicht ein.

Der von der Rechtspflegerin zugelassene Zusatz gibt vielmehr Anlass zu der
Annahme, dass der Schuldner die von ihm zuvor erteilte [X.] nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Die in der Versicherung vom 9
10
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6
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28.
Juni 2012 enthaltene zusätzliche Angabe ist dahin zu verstehen, dass der Schuldner über bestimmte Unterlagen nicht verfügen kann, in denen weitere Informationen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten sein können. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eine möglicherweise un-vollständige
und deshalb unrichtige [X.] erteilt hat.

Bei einer derartigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im [X.] nach §
889 ZPO gemäß §
261 Abs.
1
BGB

wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat

eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen,
dass der Schuld-ner seine bisher unvollständige [X.] nachbessert und die vollständige [X.] an Eides Statt versichert (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2004

IXa
ZB
181/03, [X.] 2005, 221
f.).
Insoweit kommt im Streitfall etwa in Betracht, dass der Schuldner konkret darzulegen hat, auf welche seiner [X.] Unterlagen er keinen Zugriff hat, ob er sich ohne Erfolg um eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen bemüht hat und welche In-formationen die ihm nicht zur Verfügung stehenden
Unterlagen zu seinem [X.] zum maßgeblichen Stichtag enthalten könnten. Eine derartige An-ordnung durch das Vollstreckungsgericht würde zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eides-stattlichen Versicherung gezwungen werden darf und zum anderen auch dem Interesse der Gläubigerin
dienen, dass der Schuldner sich nicht pauschal damit begnügen darf, er könne bestimmte Erkenntnisse über die Richtigkeit einer von ihm erteilten [X.] nicht gewinnen. Einem Schuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich um eine Einsichtnahme in ihm nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zu bemühen und sich auf diese Weise die für eine vollständige [X.] benötigten Informationen zu beschaffen.

11
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7
-
Die Gläubigerin hat nach den Feststellungen des [X.] keinen Antrag auf Ergänzung der erteilten [X.] und Versicherung der Rich-tigkeit der vollständigen [X.] an Eides Statt gestellt, so dass das Be-schwerdegericht keinen Termin zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung bestimmen konnte.

[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Pokrant
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 18.12.2012 -
23 M 712/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.04.2013 -
7 [X.]/13 -

12
13

Meta

I ZB 37/13

12.06.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. I ZB 37/13 (REWIS RS 2014, 4918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4918

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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