Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 305/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3103

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 305/03
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 19. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2003 wird auf Ko-sten des Schuldners zurückgewiesen.

[X.]: 1.500 •.

Gründe:
[X.]
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 20. August 1997 in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 Euro. Die Gläubigerin hat beantragt, für den Fall der nicht voll-ständigen Befriedigung dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzu-nehmen. Der Schuldner hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher der sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung widersprochen. Das Amtsgericht hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend ge-machten Einwendungen richteten sich gegen den titulierten Anspruch selbst. - 3 - Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das [X.] hält die Einwendungen des Schuldners für nicht [X.]. Der Gläubigerin fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Es sei nicht dadurch entfallen, daß der Schuldner behaupte, die Gläubigerin kenne seine Vermögensverhältnisse bereits. Von einer sicheren Kenntnis der Gläubigerin sei derzeit nicht auszugehen. Zwar seien ihr mit der Aufstellung vom 15. Oktober 2002 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des [X.] im Rahmen der Kreditbewilligung mitgeteilt worden. Da diese Aufstellung aber nicht mehr aktuell sei, habe die Gläubigerin Anspruch auf ein den derzei-tigen Stand des [X.] Verzeichnis nach § 807 ZPO. Die von der Gläubigerin verlangte eidesstattliche Versicherung bedeute für den Schuldner auch keine Härte im Sinne von § 765a ZPO.

2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubi-gerin für die Erzwingung der Vermögensoffenbarung entfalle nach der Recht-sprechung des [X.] dann, wenn sie - wie hier - das Vermögen des Schuldners bereits sicher kenne oder sicher wisse, daß pfänd-- 4 - bares Vermögen nicht vorhanden sei. Richtig sei zwar, daß von einer sicheren Kenntnis dann nicht ausgegangen werden könne, wenn eine "Überalterung" vorliege. Das Beschwerdegericht überspanne indes die Anforderungen an die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn es allein darauf abstelle, daß deshalb keine sichere Kenntnis vorhanden sei, weil die [X.] vom 15. Oktober 2002 stamme. Wenn die Gläubigerin die ihr bereits erteilten Auskünfte in der Vergangenheit weder als unvollständig und unrichtig angezweifelt habe, wenn vielmehr nach der Auskunftserteilung mehrfach Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten und der Schuldner (absprachegemäß) eigene [X.] gegen [X.], handele die Gläubigerin rechtsmißbräuchlich, wenn sie nunmehr die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung fordere; sie wolle damit nur Druck auf den Schuldner ausüben. Dies gelte um so mehr, als der Schuldner sich nicht weigere, Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außer-prozessual zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen. In einem solchen Falle müsse die außergerichtlich erteilte Auskunft, die inhaltlich nie bestritten worden sei, genügen und eine Aktualisierung jedenfalls zunächst außerprozessual er-folgen können. Im übrigen hätte das Beschwerdegericht Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren müssen.

3. Die Entscheidung des [X.] ist richtig.

a) Der Anspruch des Gläubigers, über die Vermögensverhältnisse des Schuldners eine den effektiven Vollstreckungszugriff ermöglichende Kenntnis zu erlangen, ist Bestandteil des allgemeinen Vollstreckungsanspruchs ([X.], 2. Aufl. § 807 Rn. 1). Der Schuldner hat unter den Vor-aussetzungen des § 807 ZPO ein vollständiges und aktuelles Vermögensver-- 5 - gensverzeichnis abzugeben und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit vor dem Vollstreckungsgericht an Eides Statt zu versichern (§ 807 Abs. 3 ZPO), unabhängig von den für ihn damit verbundenen Konsequenzen (z.B. Eintra-gung in die [X.], [X.]). Der Gläubiger kann ein [X.] an einer entsprechenden Erklärung des Schuldners haben. Denn im [X.] der Unrichtigkeit bietet dieses Verfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr ([X.] JurBüro 2000, 492).

Sind die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ziffern des § 807 Abs. 1 ZPO erfüllt, steht dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, ohne daß er ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen hat (MünchKomm-ZPO/Eickmann, aaO § 807 Rn. 20; vgl. auch [X.], ZPO 21. Aufl. § 900 Rn. 8). Freilich kann das Rechtschutzinteresse im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, daß pfänd-bares Vermögen nicht vorhanden ist (vgl. [X.] 48, 397, 401). Dafür trifft jedoch den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Bestehen auf seiten des Gläubigers vernünftige Zweifel an der [X.], ist das Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht ausreichend für das Entfallen des [X.] ist grundsätzlich der Einwand des Schuldners, dem Gläubiger sei die [X.] aus einem Prozeßkostenhilfeverfahren im vorangegangenen [X.] oder aufgrund von außerhalb des [X.] gegebenen Informationen bekannt oder er habe das Vermögensverzeichnis bereits vor ei-nem Notar abgegeben und dem Gläubiger übermittelt (vgl. [X.] Rpfleger 1981, 151; [X.] Rpfleger 1985, 33; [X.] Rpfleger - 6 - 1986, 186; [X.] Rpfleger 1987, 511; [X.] Rpfleger 1992, 168 mit [X.]. [X.]). Denn damit steht die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht hin-reichend sicher fest.

b) Im Streitfall hat das [X.] ohne Rechtsverstoß weder dem [X.] des Schuldners noch dem bisherigen Verfahrensablauf Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin entnommen. Die Zwei-fel der Gläubigerin an der derzeitigen Vermögenslage des Schuldners sind auch durch die privatschriftliche Vermögensaufstellung des Schuldners vom 15. Oktober 2002 nicht ausgeräumt. Eine neue detaillierte Vermögensaufstel-lung hat der Schuldner nicht vorgelegt. Schon deshalb brauchte sich die Gläu-bigerin nicht mit dem [X.] über monatlich 50 Euro ange-sichts der Höhe der ihr zustehenden Forderung einverstanden zu erklären. Bei dieser Sachlage hat das Beschwerdegericht auch einen Härtefall im Sinne von § 765a ZPO rechtsfehlerfrei verneint.

Kreft [X.] [X.]

Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 305/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 305/03 (REWIS RS 2004, 3103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3103

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