Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. I ZB 69/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6744

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei parallel betriebenem Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs; Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung


Leitsatz

1. Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.

2. Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - vom 25. Oktober 2021 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 1 des Tenors "[X.]" statt "[X.]" heißt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Patents für Farbspritzpistolen. Sie nahm die Schuldnerin wegen der Verletzung dieses Patents in Anspruch. Das [X.] verpflichtete die Schuldnerin mit Urteil vom 14. Januar 2014 (2 [X.]) zur Unterlassung des Vertriebs der im Tenor Ziffer I näher bezeichneten patentverletzenden (alten) Ausführungsform des Farbsprühsystems "[X.] ". Hinsichtlich der in Tenor Ziffer I bezeichneten patentverletzenden Handlungen wurde die Schuldnerin im Tenor zu [X.] zur Rechnungslegung verurteilt.

2

Die Schuldnerin legte mit Schreiben vom 29. April 2014 erstmals Rechnung und gab den Vertrieb von 6.082 "relevanten" Exemplaren der alten Ausführungsform an. Die Patentverletzung sei allerdings die Folge eines Produktionsfehlers, so dass nur zwei patentverletzende Exemplare - die von der Gläubigerin im Prozess vorgelegten - in [X.] vertrieben worden seien.

3

Die Gläubigerin beanstandete die Rechnungslegung und stellte mit [X.] vom 12. Februar 2015 beim [X.] einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld. Die Schuldnerin ergänzte und korrigierte ihre Angaben in mehreren Schriftsätzen. Das [X.] verhängte mit Beschluss vom 10. August 2015 (2 [X.] ZV II) unter Abweisung des weitergehenden Antrags ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wies das [X.] in seiner Abhilfeentscheidung vom 20. Juni 2016 den Antrag auf Zwangsmittel insgesamt zurück. Das [X.] änderte diese Entscheidung auf die Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 24. Juli 2020 ab und verhängte gegen die Schuldnerin bei [X.] ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 €, ersatzweise Zwangshaft.

4

Parallel zu ihrer Beschwerde im Zwangsgeldverfahren erhob die Gläubigerin Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das [X.] verurteilte die Schuldnerin durch rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2017 antragsgemäß,

durch die gesetzlichen Vertreter ihrer Komplementär-GmbH in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte und Rechnungslegung gemäß ihren Schriftsätzen im Verfahren des [X.]s Mannheim - 2 [X.] ZV II - vom 14. April 2015, 31. August 2015 und vom 10. Juni 2016 in Verbindung mit der Tabelle Anlage 1 d) ihres Schreibens vom 29. April 2014 (Anlagen [X.] und [X.], Anlage [X.] mit Anlage [X.]) so vollständig und richtig erteilt hat, als sie dazu imstande ist.

5

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2019 beim [X.] als Vollstreckungsgericht die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung. Einen Tag vor dem anberaumten Termin erteilte die Schuldnerin mit [X.] vom 7. Mai 2019 ergänzend Auskunft, gab klar- und richtigstellende Erklärungen ab und beantragte beim Vollstreckungsgericht eine entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung.

6

Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 8. Mai 2019 erklärte der gesetzliche Vertreter der Komplementär-GmbH der Schuldnerin, dass er die eidesstattliche Versicherung mit dem genauen Inhalt des Tenors nicht abgeben werde. Er sei jedoch zur Abgabe mit dem geänderten Inhalt gemäß dem [X.] vom 7. Mai 2019 bereit. Die beantragte Änderung der Eidesformel wurde nicht beschlossen. Die Gläubigerin hat daraufhin beantragt,

gegen die Schuldnerin ein empfindliches Zwangsgeld zu verhängen, um diese zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten, ersatzweise Zwangshaft.

7

Das [X.] hat gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € verhängt und den Antrag, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, mangels namentlicher Nennung eines Geschäftsführers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den [X.] der Gläubigerin sowie deren eigene Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

8

II. Das Beschwerdegericht hat den [X.] der Gläubigerin mangels [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben. Die Schuldnerin habe sich im Termin am 8. Mai 2019 auch geweigert, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Trotz ihrer Weigerung sei aber jedenfalls zurzeit kein Zwangsmittel gegen die Schuldnerin zu verhängen, weil der Gläubigerin kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Sie betreibe parallel die Zwangsvollstreckung auf der [X.]. Das [X.] habe zwischenzeitlich auch ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs verhängt. Vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei vorrangig die - bislang nicht oder nur unzureichend erstattete - Auskunft zu erzwingen. Das [X.] habe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bejaht und die Schuldnerin trotz des nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der [X.] antragsgemäß verurteilt. Daraus folge aber kein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie habe ihr Ziel, eine weitergehende Auskunft zu erhalten, schon über ihre erfolgreiche Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend den Auskunftsanspruch erreicht.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar für den Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu Unrecht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verneint (dazu [X.]). Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Es fehlt bereits an einem hinreichend bestimmten Titel und damit an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (dazu [X.]). Zudem rechtfertigen die Feststellungen des [X.] nicht die Annahme, dass die besonderen Voraussetzungen zur Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin gemäß § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (dazu III 4).

1. Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird gemäß § 889 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten [X.] seinen Sitz hat. Gemäß § 889 Abs. 2 ZPO verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint (Fall 1) oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert (Fall 2). Nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Gläubigerin stehe für die von ihr beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den sachlichen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 384 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 14. August 2013 - [X.]/10, NJW 2013, 2906 [juris Rn. 8]; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 888 Rn. 19; vgl. auch [X.] 61, 126 [juris Rn. 26]) und ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., Vor § 704 Rn. 15, 17). Es ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird (vgl. [X.]Z 151, 384 [juris Rn. 13] [X.]). Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat ([X.]Z 151, 384 [juris Rn. 12]; [X.]/[X.] aaO Vor § 704 Rn. 17). Das ist insbesondere der Fall, wenn er das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg oder dieses Ziel durch die beantragte Vollstreckung gar nicht erreichen kann (vgl. [X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 2 Rn. 20 [X.]). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird, etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. [X.]Z 151, 384 [juris Rn. 14] [X.]).

b) Danach kann der Gläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren zur Vollstreckung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht abgesprochen werden. Die Schuldnerin ist in Ansehung des [X.] zwischen dem [X.] und dem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (dazu [X.] b aa) rechtskräftig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden (dazu [X.] b bb). Mit dem parallel betriebenen Vollstreckungsverfahren auf der Auskunftsstufe kann das hier verfolgte Ziel der strafbewehrten Bekräftigung der Richtigkeit der Rechnungslegung nicht erreicht werden (dazu [X.] b cc). Die Gläubigerin verfolgt auch keine zweckwidrigen Ziele (dazu [X.] b dd).

aa) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftserteilung anknüpft (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2014 - [X.], [X.], 908 [juris Rn. 15]; [X.], FamRZ 1990, 1128, 1129; vgl. bereits [X.], [X.] 32, 50 f.; [X.], GRUR 1990, 575, 583). Der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides statt entsteht erst, wenn die Rechnung formal ordnungsgemäß und äußerlich vollständig gelegt ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1953 - [X.], [X.]Z 10, 385 [juris Rn. 22] [X.]; Urteil vom 29. Oktober 1957 - [X.], [X.], 149, 150 - Bleicherde; Urteil vom 4. Dezember 1959 - [X.], [X.], 247, 248 - Krankenwagen; Urteil vom 8. Mai 1961 - [X.], [X.], 749, 750; [X.]/[X.], 63. Edition [Stand: 1. August 2022], § 259 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 139 Rn. 91 [X.]; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 259 Rn. 14; [X.], [X.] 1997, 404, 405).

Der Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich formal ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2020 - [X.], [X.], 110 [juris Rn. 43] - Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Juli 1984 - [X.], [X.]Z 92, 62 [juris Rn. 19] - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 11). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.], [X.]Z 125, 322 [juris Rn. 15] - [X.]; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26 [juris Rn. 44] - Entfernung der [X.]; [X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 12 [X.]; [X.], [X.] 12/2010 [X.]. 3 unter [X.]). Der Berechtigte hat dann keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern kann die Ergänzung der Rechnungslegung verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1982 - [X.], [X.], 723 [juris Rn. 28] - [X.]; [X.], NJW-RR 2002, 1292 [juris Rn. 41]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 139 Rn. 91; [X.].[X.]/[X.], 9. Aufl., § 259 Rn. 40).

bb) Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend erkannt, dass es die Frage, ob die Verurteilung der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung danach zu Recht erfolgt ist, im formalisierten Vollstreckungsverfahren wegen dessen Trennung vom Erkenntnisverfahren nicht mehr zu prüfen hat. Auf die materiell-rechtliche Richtigkeit dieses Titels kommt es nicht an (zu § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 89 Abs. 1 FamFG vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 - [X.] 188/11, NJW-RR 2012, 324 [juris Rn. 22] [X.]; [X.], NJW-RR 1998, 716 [juris Rn. 11 f.]; [X.], [X.], 1263 [juris Rn. 14]; [X.] aaO § 36 Rn. 20; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 889 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO Vor § 704 Rn. 14 [X.]). Der Einwand der Schuldnerin, der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 [X.] sei mangels Erfüllung des [X.]s noch gar nicht entstanden, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Gläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Vollstreckungsverfahren nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie parallel die Vollstreckung des Auskunftsverlangens betrieben hat.

(1) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, schon im Erkenntnisverfahren sei ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an einer zeitnahen gerichtlichen Geltendmachung ihres unabhängigen Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nur für den Fall der erfolglosen Beschwerde auf der [X.] angenommen worden. Ein Interesse, die Schuldnerin im Falle der erfolgreichen Beschwerde die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen und nunmehr falschen Auskunft eidesstattlich versichern zu lassen, folge daraus jedenfalls für das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Die Gläubigerin habe ihr Ziel, eine weitergehende Auskunft von der Schuldnerin zu erhalten, schon über die erfolgreiche Beschwerde auf der Auskunftsstufe erreicht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht allerdings nicht daran gehindert, das für das Erkenntnisverfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bejahte Rechtsschutzbedürfnis für das Zwangsvollstreckungsverfahren abzulehnen. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Vollstreckungsverfahren losgelöst von den Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis im zugrundeliegenden Vollstreckungstitel zu beurteilen ist. Es ist für jedes Verfahren gesondert zu prüfen. Überdies betreffen die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis im Vollstreckungstitel eine bloße Vorfrage, die nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teilnimmt und schon deshalb im Vollstreckungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten kann (zum Umfang der Rechtskraft vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 77 [juris Rn. 9]).

(3) Der Gläubigerin ist das Rechtsschutzbedürfnis im Vollstreckungsverfahren auch nicht mit der Begründung abzusprechen, sie habe ihr Ziel bereits mit der erfolgreichen Beschwerde im Verfahren zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs erreicht. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die Vollstreckung eines entsprechenden Titels knüpft zwar an eine Verurteilung zur Rechnungslegung und gegebenenfalls deren Vollstreckung an. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel aber hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.

Entspricht die erteilte Rechnung nicht den formalen Vorgaben, ist sie also offensichtlich unvollständig, unglaubhaft oder nicht ernst gemeint, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen und diese gegebenenfalls im Rahmen eines Zwangsgeldverfahrens nach § 888 ZPO erzwingen (siehe oben Rn. 16). Demgegenüber steht es dem Gläubiger bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit und Sorgfältigkeit der gemachten Angaben frei, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen und diese notfalls nach § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken (vgl. [X.]Z 125, 322 [juris Rn. 17 und 33 f.] - [X.], [X.]; [X.], Beschluss vom 8. August 2013 - 2 U 8/13, juris Rn. 64; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 139 Rn. 90a; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 139 Rn. 182; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2019], § 259 Rn. 32; [X.], GRUR 1990, 575, 583 f.; [X.], [X.] 1997, 404, 406 bis 408; [X.], [X.], 789, 791).

Die Versicherung an Eides statt gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 [X.] ist die einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen (vgl. [X.], 144 [juris Rn. 15]; [X.]Z 92, 62 [juris Rn. 12] - [X.]; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2021 - [X.], [X.]Z 232, 77 [juris Rn. 23] [X.]; Ikels, Die Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 1 [X.], 1976, [X.]). Die mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbundene Gefahr der Strafverfolgung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 StGB) soll den Verpflichteten dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (vgl. [X.], GRUR 1990, 575, 582; [X.], [X.] 12/2010 [X.]. 3 unter D).

(4) Das Rechtsschutzbedürfnis für das Vollstreckungsverfahren fehlt auch nicht deshalb, weil die Gläubigerin in parallelen Verfahren sowohl die Erzwingung der Auskunft als auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgt und in beiden Verfahren unterschiedliche Ansichten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Rechnungslegung vertritt.

Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO. Danach haben die [X.]en ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Nicht davon erfasst sind jedoch Rechtsfragen (vgl. Kern in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 3; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 138 Rn. 2; zu § 138 Abs. 3 ZPO vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 706 [juris Rn. 15]). In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, mit welchen Schriftsätzen die Schuldnerin Rechnung gelegt hat. Streitig ist nur die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen, namentlich, ob Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 [X.] eingetreten ist. Die Gläubigerin war deshalb nicht gehindert, für das hiesige Vollstreckungsverfahren (und das ihm vorausgehende Erkenntnisverfahren) - abweichend zu ihrem Rechtsstandpunkt im Beschwerdeverfahren auf der Auskunftsstufe - ebenso wie die Schuldnerin und das [X.] von einer Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht auszugehen.

Es liegt ferner kein Verstoß gegen § 242 [X.] wegen widersprüchlichen Verhaltens vor. Widersprüchliches Verhalten verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Eine [X.] darf ihre Rechtsansicht ändern. [X.] ist das Verhalten erst, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 175 [juris Rn. 19]; Urteil vom 15. November 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 757 [juris Rn. 12]; [X.].[X.]/[X.] aaO § 242 Rn. 419 f.; BeckOGK.[X.]/[X.], Stand 15. September 2022, § 242 Rn. 1254 f., 1286 bis 1289.2, jeweils [X.]). Danach liegt kein treuwidriges Verhalten der Gläubigerin vor. Sie trägt nicht in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich vor, sondern hat sich für das zweite Verfahren die Auffassung der Schuldnerin zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs zu eigen gemacht. Auf einen Vertrauenstatbestand kann sich die Schuldnerin schon aus diesem Grund nicht berufen.

dd) Die Gläubigerin verfolgt mit ihrem Begehren, die Schuldnerin die Richtigkeit der Rechnungslegung versichern zu lassen, auch keine zweckwidrigen und deshalb nicht schutzwürdigen Ziele.

(1) Das Beschwerdegericht meint, das Ansinnen der Gläubigerin, die Schuldnerin müsse eine nunmehr falsche eidesstattliche Versicherung abgeben, sei rechtlich nicht geschützt. Ziel der eidesstattlichen Versicherung sei allein, den Schuldner zur Sorgfalt anzuhalten, nicht aber, im Nachhinein unsorgfältiges Verhalten zu sanktionieren und die Beteiligten in die Strafbarkeit zu drängen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

(2) Es trifft zwar zu, dass der Auskunftsverpflichtete nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 58 [juris Rn. 11]; [X.]Z 232, 77 [juris Rn. 28]). Behauptet der Schuldner, er könne die zu versichernde Auskunft nicht aufrechterhalten, weil sie falsch oder unvollständig sei, darf er die Abgabe jedoch nicht folgenlos verweigern, sondern ist berechtigt und verpflichtet, die erteilte Auskunft vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1962 - [X.], [X.], 398 [juris Rn. 22] - [X.]; [X.], [X.], 723 [juris Rn. 17] - [X.]; [X.], Urteil vom 27. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1033 [juris Rn. 15] [X.]; [X.], [X.], 908 [juris Rn. 8]; [X.], NJW 1969, 1304 [juris Rn. 6 f.]; [X.] in [X.] aaO § 889 Rn. 9). Der Gläubiger kann mit dem Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung somit berechtigterweise das Ziel verfolgen, den Schuldner zu einer Überprüfung und Berichtigung der bisherigen Rechnungslegung, nicht jedoch zu einer erstmaligen Herbeiführung der Auskunft, zu veranlassen (vgl. [X.], [X.], 398 [juris Rn. 22] - [X.]; [X.], FamRZ 1990, 1128, 1129; [X.], [X.] 1997, 404, 405). Sinn und Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist es demnach nicht, eine bloße Formalität zu erfüllen. Das Verfahren dient vielmehr dem Ziel, zutreffende Erklärungen zu erlangen und diese durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen zu lassen (vgl. [X.], NJW 1969, 1304 [juris Rn. 7]; [X.], [X.], 1495).

(3) Nach diesen Grundsätzen wird die Schuldnerin entgegen der Auffassung des [X.] nicht zur Abgabe der ursprünglich tenorierten und möglicherweise (mittlerweile) falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen. Sie kann ihre Auskunft vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vielmehr ergänzen und berichtigen.

3. Die Rechtsbeschwerde hat aber im Ergebnis keinen Erfolg, weil sich die Entscheidung des [X.] aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt zwar weder an einem Titel im Sinne von § 704 ZPO noch an der Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) oder der Zustellung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO (dazu [X.] a). Dem Titel mangelt es jedoch an der hinreichenden Bestimmtheit (dazu [X.] b).

a) Mit dem rechtskräftigen Urteil des [X.]s Mannheim vom 25. April 2017 liegt ein auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gerichteter Titel im Sinne von § 704 ZPO vor. Die Gläubigerin hat mit ihrem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung dieses Urteils vorgelegt (vollstreckbare Ausfertigung, § 724 Abs. 1 ZPO). Darauf ist vermerkt, dass das Urteil der Schuldnerin am 10. Juli 2017 zugestellt wurde; diese Zustellungsbescheinigung der Geschäftsstelle nach § 169 Abs. 1 ZPO genügt für den Nachweis gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. [X.] in [X.] aaO § 169 Rn. 2; [X.], 46. Edition [Stand 1. September 2022], § 169 Rn. 1a; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 23; für das [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 16 Rn. 54; [X.]/Racz, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 8 Rn. 87).

b) Das Urteil des [X.]s Mannheim vom 25. April 2017 ist in seinem Tenor jedoch nicht hinreichend bestimmt.

aa) Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 889 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 888 ZPO ist ein hinreichend bestimmter Titel (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 1 [juris Rn. 13]; [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 13]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 889 Rn. 6; [X.] aaO § 888 Rn. 15). Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Titels wegen mangelnder Bestimmtheit ist vom Vollstreckungsorgan trotz seiner Bindung an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel erneut zu überprüfen, weil ein inhaltlich unbestimmter Titel aus faktischen Gründen nicht vollstreckt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.]/11, NJW-RR 2012, 532 [juris Rn. 15]; [X.], [X.] 2010, 2692 [juris Rn. 12]; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 704 Rn. 6a und § 724 Rn. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin die Klausel nicht im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO hat überprüfen lassen; ein nicht vollstreckungsfähiger Titel wird dadurch nicht zu einem vollstreckbaren Titel (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1162 [juris Rn. 7]).

bb) Die Unbestimmtheit des Titels folgt daraus, dass die vier Schriftsätze aus dem Vollstreckungsverfahren zur Auskunftsstufe vor dem [X.] (2 [X.] ZV II), mit denen die Schuldnerin Rechnung gelegt haben will und die Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung sein sollen, nicht Bestandteil des Urteils vom 25. April 2017 (2 [X.]) geworden sind. Es ist lediglich auf die "Anlagen [X.] und [X.], Anlage [X.] mit Anlage [X.]" im dortigen Verfahren verwiesen worden. Die Anlagen sind aber weder mit dem Titel verbunden noch ihrem Inhalt nach im Urteil wiedergegeben.

(1) Ein Titel auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn die Auskünfte, deren Richtigkeit versichert werden soll, darin hinreichend deutlich bestimmt sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 74 Rn. 42). Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Auch wenn ein Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. [X.], NJW-RR 2013, 1033 [juris Rn. 17] [X.]; [X.], 908 [juris Rn. 10]; [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 15] [X.]; [X.]/[X.] aaO [X.]. 74 Rn. 42; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 704 Rn. 6; [X.].ZPO/[X.] aaO § 704 Rn. 8).

Werden im Tenor bestimmte Seiten von Schriftsätzen oder Anlagen in Bezug genommen, kann sich die Bestimmtheit des Titels entweder daraus ergeben, dass diese unmittelbar mit dem Urteil verbunden werden oder dass der maßgebliche Inhalt in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wird. Dann kann dem Urteil selbst entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, ohne dass zur Konkretisierung der Verpflichtung auf die Gerichtsakte oder andere Schriftstücke zurückgegriffen werden muss (vgl. [X.], [X.], 908 [juris Rn. 12]). Dagegen genügt es für die Konkretisierung der Schuldnerpflicht als Voraussetzung der Vollstreckungsfähigkeit nicht, dass die [X.]en oder das Gericht außerhalb des Titels liegende Umstände aus dem Verfahrenszusammenhang oder anderen Verfahren kennen (vgl. [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 19] [X.]).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Titel nicht hinreichend bestimmt. Die in Bezug genommenen Schriftsätze wurden weder mit dem Urteil vom 25. April 2017 verbunden noch wurde ihr maßgeblicher Inhalt in den Tatbestand des Urteils aufgenommen. Damit ist dem Vollstreckungsorgan eine Überprüfung dessen, was die Schuldnerin an Eides statt versichern soll, verwehrt. Überdies kann es nicht prüfen, welche Änderungen möglicherweise sachgerecht sind (zur Möglichkeit von Ergänzungen und Berichtigungen siehe bereits oben Rn. 29]; im Detail siehe unten Rn. 40 f.).

4. Darüber hinaus rechtfertigen die Feststellungen des [X.] nicht die Annahme, dass die besonderen Voraussetzungen zur Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin gemäß § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO vorliegen.

a) Die Verhängung von Zwangsgeld nach diesen Vorschriften erfordert eine Weigerung des Schuldners, die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne von § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegt nur vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt ablehnt (vgl. [X.], NJW-RR 2015, 58 [juris Rn. 8]; [X.].ZPO/[X.] aaO § 889 Rn. 9). Das ist auch dann der Fall, wenn die Weigerung darauf beruht, dass die abzugebende Erklärung inhaltlich falsch sein könnte (vgl. [X.], NJW-RR 1986, 360; Khachatryan/Walker, LM[X.]014, 363526). Dann muss der Schuldner die erteilte Auskunft vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls ergänzen und berichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 221 [juris Rn. 20]; [X.] in [X.] aaO § 889 Rn. 9; siehe bereits oben Rn. 29).

Nach der Rechtsprechung des [X.], der sich die herrschende Meinung in der Literatur angeschlossen hat, kann das Vollstreckungsgericht auch im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 [X.] eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft und Rechnungslegung im Umfang des [X.] nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. Das gilt auch, wenn die Formel in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist, weil der Verpflichtete sonst gezwungen wäre, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben (vgl. [X.]Z 92, 62 [juris Rn. 13] - [X.]; [X.], NJW-RR 2005, 221 [juris Rn. 20, 22]; NJW-RR 2015, 58 [juris Leitsatz 2, Rn. 10 f.]; [X.], NJW 1969, 1304 [juris Rn. 5 bis 7]; [X.]/[X.] aaO § 261 Rn. 4; [X.], [X.], 16. Aufl., § 261 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 261 Rn. 2; Knöfler in [X.]/[X.], [X.] Schuldrecht, 4. Aufl., § 261 Rn. 3; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 261 Rn. 4; [X.] aaO § 889 Rn. 4; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 889 Rn. 3; [X.].ZPO/[X.] aaO § 889 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 889 Rn. 6; Stürner, Die Aufklärungspflicht der [X.]en des Zivilprozesses, 1976, [X.] [X.]. 112; [X.]/[X.] aaO § 889 Rn. 3; aA [X.]/[X.] aaO § 261 Rn. 9; [X.].[X.]/[X.] aaO § 261 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 261 Rn. 5; Winter, NJW 1969, 2244 f.).

b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe im Sinne von § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Das Vollstreckungsgericht habe es der Schuldnerin im Termin nicht gestatten müssen, eine geänderte eidesstattliche Versicherung wie in ihrem [X.] vom 7. Mai 2019 beantragt abzugeben. Insoweit könne dahinstehen, ob die Schuldnerin im Termin berechtigterweise diese Änderung der im Vollstreckungstitel festgelegten Formel begehrt habe. Die Schuldnerin habe die mit [X.] vom 7. Mai 2019 beantragte Änderung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr gefordert; sie begehre vielmehr - hilfsweise - eine weitere Anpassung. Die mit [X.] vom 7. Mai 2019 geforderte Änderung sei daher objektiv nicht erforderlich oder sachgerecht und könne die unterlassene Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht rechtfertigen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

c) Für die Frage, ob die Schuldnerin in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert hat, kommt es nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (vgl. zu § 802g ZPO [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 2268 [juris Rn. 25]). Der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist insoweit - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht maßgeblich. Die Beschwerde kann zwar gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Danach kann mit der Beschwerde erstmals vorgetragen werden, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin mit Recht verweigert worden sei. Dagegen ist es unerheblich, ob sich die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als berechtigt oder unberechtigt erweist. Ein Zwangsgeldbeschluss des Vollstreckungsgerichts wegen einer angeblich ungerechtfertigten Weigerung des Schuldners kann deshalb nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung stelle sich jedenfalls - wie hier vom Beschwerdegericht angenommen - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als unberechtigt dar (zum Zeitpunkt für das Vorliegen des [X.] vgl. [X.], jurisPR-[X.]ZivilR 43/2006 [X.]. 2 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.] 13/2008 [X.]. 2 unter [X.]).

d) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Schuldnerin habe sich im Termin am 8. Mai 2019 unberechtigt im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO geweigert, die Richtigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt zu versichern.

aa) Eine generelle Weigerung der Schuldnerin unter Verweis darauf, das Vollstreckungsverfahren auf der Auskunftsstufe sei noch nicht abgeschlossen und es komme daher noch eine Ergänzung der Auskunft in Betracht, wäre allerdings nicht berechtigt gewesen. Es bestand nicht die Gefahr, dass die Schuldnerin durch zwei parallele [X.] zu widersprüchlichen Handlungen - einerseits Ergänzung einer unvollständigen Auskunft, anderseits Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der noch nicht ergänzten und damit falschen Auskunft - gezwungen wird. Wie dargelegt, kann das Vollstreckungsgericht auch im Verfahren zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vor deren Abgabe bei einer berichtigten und ergänzten Auskunft eine Änderung der Eidesformel nach § 261 Abs. 1 [X.] beschließen. Der Schuldner kann diese nachgebesserte Auskunft im gegebenenfalls noch laufenden Vollstreckungsverfahren auf der Auskunftsstufe nach § 888 Abs. 1 ZPO als Erfüllung einwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 67 [juris Rn. 11 f.]; Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 8 f.]; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 610 [juris Rn. 5]; Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21, juris Rn. 17, [X.]; Walker/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 Rn. 21). Eine flexible Anpassung der Eidesformel nach § 261 Abs. 1 [X.] sowie der [X.] im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO ermöglichen es, parallel geführte Verfahren zur Erzwingung der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung zu synchronisieren und der bestehenden Wechselwirkung Rechnung zu tragen.

bb) Die Schuldnerin hat im maßgeblichen Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht generell verweigert, sondern war bereit, eine abgeänderte Versicherung gemäß dem [X.] vom 7. Mai 2019 abzugeben. Eine solche Bereitschaft zur Abgabe einer nach § 261 Abs. 1 [X.] angepassten eidesstattlichen Versicherung hätte möglicherweise keine unberechtigte Weigerung dargestellt.

Der von der Schuldnerin vorgeschlagene Zusatz zur eidesstattlichen Versicherung bot jedenfalls Anlass zu der Annahme, dass sie die zuvor erteilten und in der Urteilsformel in Bezug genommenen Auskünfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Bereits daraus ergab sich, dass die Schuldnerin eine möglicherweise unvollständige und deshalb auch unrichtige Auskunft erteilt hat und die titulierte Verpflichtung abzuändern gewesen wäre (vgl. [X.], NJW-RR 2015, 58 [juris Leitsatz 2, Rn. 10]). Der Rechtspfleger ist diesem Aspekt zu Unrecht nicht nachgegangen, sondern hat eine Änderung der Eidesformel zumindest konkludent abgelehnt, statt eine Abänderung angesichts der nachgebesserten Rechnungslegung zu prüfen.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Soweit in Ziffer 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung statt des [X.] das [X.] genannt wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusstenors, die in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2021 - [X.], [X.], 1297 [juris Rn. 62] = WRP 2021, 1302 - Werknutzer; Urteil vom 16. Dezember 2021 - [X.], [X.], 229 [juris Rn. 65] = WRP 2022, 318 - [X.]).

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 69/21

13.10.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 25. Oktober 2021, Az: 5 T 34/19

§ 571 Abs 2 S 1 ZPO, § 888 Abs 1 ZPO, § 889 Abs 2 Alt 2 ZPO, § 259 Abs 1 BGB, § 259 Abs 2 BGB, § 260 Abs 2 BGB, § 261 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. I ZB 69/21 (REWIS RS 2022, 6744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6744 WM 2022, 2384 REWIS RS 2022, 6744 MDR 2023, 188-189 REWIS RS 2022, 6744

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