Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 575/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 2689

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte - Höhe der Betriebsrente


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 559/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen [X.]etriebsrente des [X.].

2

Der im [X.]pril 1956 geborene Kläger war von Oktober 1983 bis Ende Dezember 2012 bei der [X.] bzw. ihren [X.] in deren Werk in [X.] beschäftigt. [X.]ei der [X.] und ihren [X.] fanden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land [X.] [X.]nwendung.

3

Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der [X.] bzw. ihrer [X.] eingetretene Mitarbeiter richten sich die Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsordnung“ idF vom 26. November 1992 (im Folgenden VO 1992). Die [X.] sieht [X.]. die Gewährung einer [X.]ltersrente vor (§ 2 [X.]), deren [X.]erechnung sich gemäß § 9 [X.]bs. 1 [X.] nach der für den Mitarbeiter gültigen [X.] und der [X.]nzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den [X.] regelt § 7 VO 1992. Dieser lautet auszugsweise:

        

§ 7 [X.]

        

(1)     

Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines [X.]rbeitswertes einer der [X.] nach folgender Tabelle zugeordnet:

                 

[X.] (VG)

[X.]ngestellte Rangstufe

[X.]rbeiter [X.]: [X.]

[X.]rbeiter [X.]: Prämien- und Standardlohn

                 
                                                     
                 

1       

-       

- 9     

-       

                 

2       

1       

10 - 18

- 8     

                 

3       

2       

19 - 21

9 - 12

                 

4       

3       

22 - 24

13 - 15

                 

5       

4       

25 - 27

16 - 18

                 

6       

5       

28 + 29

19 - 21

                 

7       

6       

30 + 31

22 - 24

                 

8       

7       

32 - 34

25 - 27

                 

9       

8       

35 - 37

28 - 30

                 

10    

9       

38 - 41

31 - 33

                 

11    

10    

42 - 45

34 - 37

                 

12    

11 + 12

46 - 49

38 - 42

                 

13    

13 + 14

50 - 52

43 - 47

                 

14    

15 - 17

        

48 - und mehr

                 

15    

18 - 20

                 
                 

16    

21 - 23

                 
                 

17    

24 + 26

                 
                 

18    

28 + 30

                 
                 

19    

32 + 34

                 
                 

20    

36 + 38

                 
                 

21    

Verkäufer

                 
                          
        

…“    

        

4

Die Höhe der je nach [X.] und Dienstjahren zu zahlenden [X.]ltersrente ist in einer sog. [X.] festgelegt. Die [X.], die letztmalig im [X.] angepasst wurde (im Folgenden [X.] 1999), weist für jede der 21 [X.] und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten [X.]etrag aus.

5

Die Entlohnung der [X.]rbeiter im Werk [X.] erfolgte aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit dem [X.]etriebsrat abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden [X.] 1968) nach dem im Tarifvertrag über die analytische [X.]rbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der [X.] vom 11. Jan[X.]r 1973 (im Folgenden [X.]) geregelten Verfahren der analytischen [X.]rbeitsbewertung. Gegenstand der [X.]rbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des [X.] die [X.]rbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 [X.] geht die [X.]ewertung von den sachlichen [X.]nforderungen aus, die die [X.]rbeitsaufgabe an den ausführenden [X.]rbeitnehmer bei menschlicher Normalleistung stellt. [X.]nhand der in Nr. 4 [X.] aufgeführten [X.]ewertungsmerkmale - Können, [X.]elastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein [X.]rbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich die Vergütung der [X.]rbeiter richtet.

6

Die [X.]eklagte und ihre [X.] vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk [X.] beschäftigten [X.]rbeiter entweder mit einem [X.] oder einem sog. Standardlohn. Die [X.]arbeiter erhielten - neben ihrem sich nach dem [X.]rbeitswert richtenden Monatsgrundlohn - eine Leistungszulage iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des [X.] war aus dem Gruppen- und Einzelakkord entwickelt worden. [X.]uf der Grundlage damaliger [X.] legten die [X.]eklagte bzw. ihre [X.] pauschal für jeden [X.]rbeitswert einen bestimmten [X.]etrag als Standardlohn zugrunde und zahlten diesen - nach [X.]blauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % aus.

7

Die bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigten [X.]ngestellten wurden dagegen nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die [X.]ngestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 19. Febr[X.]r 1975 (im Folgenden [X.] 1975) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen [X.] eingestuft (§ 2 Nr. 1 [X.] 1975). § 3 [X.] 1975 sieht in seinem Teil [X.] sechs [X.] für kaufmännische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]), in seinem Teil [X.] sechs [X.] für technische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]) und in seinem Teil [X.] vier [X.] ([X.] bis [X.]) für [X.] vor. Zudem galt für die [X.]ngestellten seit dem 1. [X.]pril 1979 eine von der Rechtsvorgängerin der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „[X.]etriebsvereinbarung über das Richtwertsystem für außertarifliche Zulagen“ (im Folgenden [X.] Richtwertsystem). Die [X.] Richtwertsystem sah [X.]. Folgendes vor:

        

„2. Voraussetzungen und Ziele

        

2.1     

Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie das [X.], die tarifliche Leistungszulage und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträgen und werden daher durch diese Vereinbarung nicht berührt.

        

…       

        
        

3. Grundlagen des Richtwertsystems

        

3.1     

Die Richtwerte bauen auf der [X.]rbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf.

        

3.2     

(1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebliche [X.], die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die [X.] sind in eine Rangreihe nach [X.]rbeitsschwierigkeit gebracht. [X.] vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind jeweils in einer Rangstufe zusammengefaßt.

                 

(2) Die Zuordnung der einzelnen [X.] zu den Rangstufen ergibt sich aus der [X.]nlage 1.

                 

(3) [X.]lle [X.] sind im M[X.]/D[X.]-Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeichnungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet.

        

…       

        
        

3.4     

Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen zugeordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert ...

        

3.5     

Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeordneten Rangstufe und der Leistungsstufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung.

        

4. Richtwerte

        

4.1     

Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tariflichen Voraussetzungen und der örtlichen [X.]rbeitsmarktlage festgelegt.

        

4.2     

Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tarifvertraglichen [X.]estimmungen geltenden tariflichen Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte Gesamtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesamtgehälter ergibt sich aus der [X.]nlage 2.“

8

Die [X.]nlage 2 zur [X.] Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher [X.]rbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Leistungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %.

9

Der Kläger wurde von der [X.] als [X.]rbeiter im [X.] vergütet. Seine zuletzt ausgeführten [X.]rbeitsaufgaben waren mit dem [X.]rbeitswert 40 bewertet. Dies entspricht der [X.] 10. Zum 1. Juli 2008 führte die [X.]eklagte das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ER[X.]) in ihrem [X.]etrieb ein. Der Kläger wurde zum 1. Juli 2008 in die [X.] 11 des ER[X.] eingruppiert.

Der Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.]eklagte sei verpflichtet, bei der [X.]erechnung seiner künftigen [X.]ltersrente die [X.] 16 oder zumindest die jeweils niedrigere [X.], mindestens aber die [X.] 11 zugrunde zu legen. Die [X.] benachteilige die [X.]rbeiter gegenüber den [X.]ngestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Die [X.]rbeiter könnten keine höhere [X.] als - im [X.] - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erreichen. Zudem seien bei den [X.]rbeitern mehrere [X.]rbeitswerte einer [X.] zugeordnet, während bei den [X.]ngestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet seien. [X.]uch stiegen die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten [X.]eträge in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.]. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Rangstufen und [X.]rbeitswerte in § 7 [X.]bs. 1 [X.] dazu, dass [X.]ngestellte, deren [X.]rbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das der [X.]rbeiter, in eine höhere [X.] eingestuft seien und daher auch eine höhere [X.]etriebsrente erhielten. Die Zuordnung bewirke, dass sich [X.]rbeiter mit höherwertigen [X.]rbeitsaufgaben und [X.]ngestellte mit geringerwertigen [X.]rbeitsaufgaben in einer [X.] befänden. Da sich die Zuordnung zu den [X.] allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden [X.]nforderungen und nicht nach den individuellen Leistungen der [X.]rbeitnehmer richte, komme es für die Wertigkeit der [X.]rbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den [X.]ngestellten und die an die [X.]rbeiter im [X.] gezahlten Leistungszulagen an.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung die [X.] 16, hilfsweise 15, 14, 13, 12 und 11 nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung ab dem 1. Juli 1993 die [X.] 16, hilfsweise 15, 14, 13, 12 und 11 nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die [X.] enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen [X.]rbeitern und [X.]ngestellten. Die unterschiedliche Zuordnung beider [X.]rbeitnehmergruppen zu den [X.] ergebe sich aus den bei Erlass der [X.] geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für [X.]rbeiter und [X.]ngestellte. Die [X.] führe auch nicht zu einer [X.]enachteiligung der [X.]rbeiter, insbesondere seien die [X.]rbeiter durch die Zuordnung der [X.]rbeitswerte zu den jeweiligen [X.] nicht schlechter gestellt als die [X.]ngestellten. Die Vergütungen der in einer [X.] zusammengefassten [X.]rbeiter und [X.]ngestellten seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die [X.]ngestellten maßgeblichen Leistungsstufen sowie die den [X.]rbeitern im [X.] gezahlten Leistungszulagen zu berücksichtigen.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klageanträge des [X.] haben keinen Erfolg.

I. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger bei Eintritt des [X.] zu zahlenden Altersrente nach der [X.] eine höhere [X.] als die [X.] 10 zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des [X.] verstoßen weder § 7 Abs. 1 [X.] noch die [X.] 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.].

1. Nach § 75 Abs. 1 [X.] haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] 1083/12 - Rn. 15 mwN, [X.]E 149, 195). Dementsprechend bildet der bloße [X.] zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den [X.] gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden [X.] zu messen (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 757/12 - Rn. 24 mwN).

2. Danach verstoßen weder § 7 Abs. 1 [X.] noch die [X.] 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.].

a) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu den [X.] zwischen Arbeitern und Angestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nach der Rangstufe, während sie sich für Arbeiter - sowohl im [X.] als auch im Standard- und [X.] - nach dem [X.] bestimmt. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Vergütungssysteme Bezug, die vor der Einführung von [X.] im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] bestanden. Damit stellt § 7 Abs. 1 [X.] 1992 auf einen Lebenssachverhalt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den [X.] sachlich zu rechtfertigen.

aa) Vor der Einführung des [X.] bestimmte sich die Entlohnung der Arbeiter im Betrieb der [X.] und ihrer [X.] aufgrund der [X.] 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 [X.] wurden die sachlichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 [X.] genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im [X.] festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbeitern zu zahlenden Vergütung bestimmte sich nach dem jeweiligen [X.]. Dies galt sowohl für die im [X.] vergüteten Arbeiter als auch für die im Betrieb der [X.] und ihrer [X.] mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter.

bb) Demgegenüber richtete sich die Vergütung der Angestellten bei der [X.] und ihren [X.] bis zu der Einführung des [X.] nicht nach [X.], sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellten entsprechend dem [X.] 1975 nach deren Eingruppierung in eine der [X.] für kaufmännische und technische Angestellte oder für [X.]. Jedoch zahlte die [X.] bzw. ihre jeweilige Rechtsvorgängerin den Angestellten über die tariflichen Entgeltbestandteile hinaus noch eine außertarifliche Zulage nach der [X.] Richtwertsystem. Zur Differenzierung der Höhe der außertariflichen Zulage sah die [X.] Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems vor (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 [X.] Richtwertsystem). Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richteten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweiligen - von der Leistungsbeurteilung des Angestellten abhängigen - Leistungsstufe (vgl. Nr. 3.5 [X.] Richtwertsystem). Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsbestandteile ergaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesamtgehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jeweilige Rangstufe. Diese bestimmte sich nach der Arbeitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem waren aus den Stellenbeschreibungen der Angestellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine [X.] je nach Arbeitsschwierigkeit gesetzt worden. Die sich nach dieser [X.] ergebenden einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 [X.].

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Vergütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 [X.] rechtfertigten. Eine Entlohnung, deren Höhe sich nach den [X.] richtete, galt im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] nur für die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der [X.] Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgekehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Vergütungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestrebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung der Angestellten nach [X.] unter Zugrundelegung des [X.] erfolgte demgegenüber nicht.

dd) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsparteien im Rahmen der Zuordnung zu den [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] bei den Arbeitern an die [X.] und bei den Angestellten an die nach dem [X.] Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben. Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums einen für beide Arbeitnehmergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergruppen bestimmte sich bei der [X.] bzw. ihren [X.] maßgeblich nach den [X.] bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spiegelte der nach dem analytischen Verfahren ermittelte [X.] die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeitnehmer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 [X.]). Für die Angestellten ergab sich demgegenüber ein gleichartiges Modell aus der [X.] Richtwertsystem. Die danach ermittelte [X.] sah insgesamt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangstufe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] wurde die Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber der Gruppe der Angestellten benachteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor.

aa) Eine etwaige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] die Arbeiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere [X.] als - im [X.] - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erzielen können. Der Umstand, dass nur die Angestellten in eine höhere [X.] als die [X.] 14 eingestuft werden können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und Angestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsaufgaben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Die Zuordnung mehrerer [X.] zu einer [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] lässt, anders als vom Kläger angenommen, ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird. Zwar haben die Betriebsparteien bei den Angestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würde dies indes nur dann darstellen, wenn der einzelne [X.] uneingeschränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die nach der [X.] Richtwertsystem aufgestellte [X.] insgesamt nur 31 Rangstufen umfasste, wohingegen sich nach dem [X.] eine erheblich größere Anzahl an möglichen [X.] ergeben konnte. Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] sind die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - [X.] bei der [X.] bzw. ihren [X.] erreichbar sein konnten. Damit waren bei den Angestellten weniger Rangstufen zu den [X.] zuzuordnen als [X.] bei den Arbeitern.

cc) Die Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] beinhaltet auch nicht deshalb eine Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] Arbeiter mit „höherwertigen“ Arbeitsaufgaben und Angestellte mit „geringerwertigen“ Arbeitsaufgaben in einer [X.] zusammengefasst wurden.

(1) Entgegen der Annahme des [X.] war für die Zuordnung der jeweiligen Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] durch die Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erledigenden Aufgaben maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet, sondern innerhalb der Gruppe der Arbeiter eine weitere Differenzierung nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit [X.] einerseits und Arbeiter mit Prämien- und Standardlohn andererseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den [X.] ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erledigenden Tätigkeiten hätte es einer solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich, warum die Arbeiter im Prämien- und Standardlohn bei gleichem [X.] und damit gleicher Wertigkeit der von ihnen zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 [X.] immer einer höheren [X.] zugewiesen wurden als die Arbeiter im [X.].

(2) Die unterschiedliche Zuordnung der [X.] von Arbeitern im [X.] und der Arbeiter im Standard- und [X.] zeigt vielmehr, dass sich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeiter im [X.] und die im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleicher [X.] - eine unterschiedlich hohe Vergütung erzielen. Denn die Arbeiter im [X.] erhielten nicht nur den sich nach der Höhe des [X.]s richtenden Monatsgrundlohn, sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrundlohns betrug. Arbeitern im Standardlohn wurde demgegenüber keine Leistungszulage, sondern nur ein fester monatlicher Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % ausgezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der [X.] eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.] und die Arbeiter im Standardlohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem [X.] erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbeiter im [X.] und entsprach bezogen auf die einzelnen [X.] in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im [X.] mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt.

dd) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuordnung der [X.] zu den [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter, in höhere [X.] eingestuft wurden. In Bezug auf den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten vor.

(1) Den von der [X.] eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.], die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem [X.] lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Zuordnung der [X.] für die beiden Arbeitergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den einzelnen [X.] - zumindest bis einschließlich zur [X.] 12 - der Vergütungshöhe entsprach, die von den Arbeitnehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im Durchschnitt erreichbar war. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhielten, konnten die Arbeiter im [X.] neben ihrem Monatsgrundlohn eine Leistungszulage erzielen, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungsstufen zwischen 11 und 16; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jeweiligen Rangstufe maßgeblichen [X.] beziehen. Damit ergab sich für die Angestellten - bei einem durchschnittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer [X.] zusammengefassten Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durchschnittlich erreichbare Vergütung der Arbeiter im [X.] entsprach danach in etwa dem Entgelt, das auch die der gleichen [X.] zugeordneten Angestellten bei einer durchschnittlich erreichbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten.

Dass sich die für den Vergütungsvergleich maßgeblichen Vergütungstabellen erst auf das [X.] beziehen, während die [X.] bereits aus dem [X.] stammt, ist insoweit unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hatte sich seit Abschluss der [X.] 1992 im [X.] an dem Verhältnis der einzelnen Vergütungen zueinander nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind die von der [X.] eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die Zeit davor aussagekräftig.

(2) Die Zuordnung der Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien waren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums bei der Normsetzung typisieren und pauschalieren (vgl. dazu nur [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 34, [X.]E 133, 158; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23 mwN; 22. März 2005 - 1 [X.] 49/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 114, 179). Infolge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den einzelnen Arbeitnehmergruppen erheblich. Während der Grad der erreichbaren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im [X.] lediglich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlohns und bei Arbeitnehmern im Standardlohn - nach Ablauf der Einarbeitungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den [X.] anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwaiger von den leistungsbezogenen [X.] ausgehender Leistungsdruck auf die Arbeitnehmer noch weiter erhöhte. Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt, nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bedeutung.

(3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der als Arbeiter im [X.] der [X.] 10 zugeordnet war, gegenüber einem Angestellten, der der [X.] 11 bis einschließlich der [X.] 16 zugeordnet wurde, in unzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeiter im [X.] mit der [X.] 10 lag unterhalb der durchschnittlich erreichbaren Vergütung von Angestellten der [X.] 11 bis 16. Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an.

ee) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 enthaltenen Differenzierungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die [X.] zum 1. Juli 2008 das [X.] in ihrem Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen Entgeltgruppen. Dies ist jedoch unschädlich, da die [X.] nur für Mitarbeiter gilt, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bei der [X.] beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des [X.] noch nach den früheren unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeitsaufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Personenkreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur Berechnung der Betriebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig.

c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.] und führten damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der [X.] 1999 festgelegten Steigerungsbeträge gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.] überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des [X.] nach einer höheren [X.] als der [X.] 10 zu berechnen wäre. Denn die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge sind zumindest soweit es die [X.] 10 bis 16 betrifft mit § 75 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Steigerungen der Rentenbeträge in den [X.] 11 bis 16 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerungen in der [X.] 10. Zu einer für jedes Dienstjahr und jede [X.] prozentual exakt gleichen Anhebung waren die Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet.

II. Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Begehren des [X.] den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und vom [X.] gewürdigt worden.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 575/14

10.11.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 4. März 2013, Az: 12 Ca 5349/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 575/14 (REWIS RS 2015, 2689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2689


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 575/14

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 575/14, 10.11.2015.


Az. 12 Ca 5349/12

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 5349/12, 04.03.2012.


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