Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 576/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 2693

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte - Höhe der Betriebsrente - Altersteilzeit - Berücksichtigung der Freistellungsphase als Dienstzeit


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2014 - 6 [X.]/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2013 - 3 [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden [X.]ltersrente.

2

Der im [X.]ugust 1951 geborene Kläger war von Oktober 1983 bis Ende [X.]ugust 2014 bei der [X.] bzw. ihren [X.] in deren Werk in [X.] beschäftigt. [X.]ei der [X.] und ihren [X.] fanden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land [X.] [X.]nwendung.

3

Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der [X.] bzw. ihrer [X.] eingetretene Mitarbeiter richten sich - zuletzt aufgrund Nr. 1.3 einer [X.]etriebsvereinbarung vom 19. November 2007 - die Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsordnung“ idF vom 26. November 1992 (im Folgenden [X.]). Die [X.] sieht [X.]. die Gewährung einer [X.]ltersrente vor (§ 2 [X.] 1992), deren [X.]erechnung sich gemäß § 9 [X.]bs. 1 [X.] nach der für den Mitarbeiter gültigen [X.] und der [X.]nzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Hierzu enthält die [X.] [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 6 [X.]erechnung der rentenfähigen Dienstzeit

        

…       

        
        

(2)     

Die rentenfähige Dienstzeit beginnt frühestens mit Vollendung des 20. Lebensjahres. Sie endet spätestens mit dem [X.]blauf des 6. Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

(3)     

Die höchste erreichbare rentenfähige Dienstzeit beträgt 35 Jahre.

        

(4)     

Zum Ende des Kalenderjahres wird für jeden Mitarbeiter der [X.] errechnet. Für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich der [X.] aus dem Verhältnis der vertraglichen zur Regelarbeitszeit.

        

(5)     

Wenn die [X.]ddition der [X.]en in der Summe zu einem [X.]ruchteil führt, werden mindestens 0,5 Jahre zu einem vollen Jahr aufgerundet; weniger als 0,5 Jahre bleiben unberücksichtigt.

        

§ 7 [X.]

        

(1)     

Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines [X.]rbeitswertes einer der [X.] nach folgender Tabelle zugeordnet:

                 

[X.] (VG)

[X.]ngestellte Rangstufe

[X.]rbeiter [X.]:
[X.]lohn

[X.]rbeiter [X.]: Prämien- und Standardlohn

                 
                 

1       

-       

- 9     

-       

                 

2       

1       

10 - 18

- 8     

                 

3       

2       

19 - 21

9 - 12

                 

4       

3       

22 - 24

13 - 15

                 

5       

4       

25 - 27

16 - 18

                 

6       

5       

28 + 29

19 - 21

                 

7       

6       

30 + 31

22 - 24

                 

8       

7       

32 - 34

25 - 27

                 

9       

8       

35 - 37

28 - 30

                 

10    

9       

38 - 41

31 - 33

                 

11    

10    

42 - 45

34 - 37

                 

12    

11 + 12

46 - 49

38 - 42

                 

13    

13 + 14

50 - 52

43 - 47

                 

14    

15 - 17

        

48 - und mehr

                 

15    

18 - 20

                 
                 

16    

21 - 23

                 
                 

17    

24 + 26

                 
                 

18    

28 + 30

                 
                 

19    

32 + 34

                 
                 

20    

36 + 38

                 
                 

21    

Verkäufer

                 
        

…“    

        

4

Die Höhe der je nach [X.] und Dienstjahren zu zahlenden [X.]ltersrente ist in einer sog. [X.] festgelegt. Die [X.], die letztmalig im [X.] angepasst wurde (im Folgenden [X.] 1999), weist für jede der 21 [X.] und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten [X.]etrag aus.

5

Die Entlohnung der [X.]rbeiter im Werk [X.] erfolgte aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit dem [X.]etriebsrat abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden [X.] 1968) nach dem im Tarifvertrag über die analytische [X.]rbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der [X.] vom 11. Jan[X.]r 1973 (im Folgenden [X.]) geregelten Verfahren der analytischen [X.]rbeitsbewertung. Gegenstand der [X.]rbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des [X.] die [X.]rbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 [X.] geht die [X.]ewertung von den sachlichen [X.]nforderungen aus, die die [X.]rbeitsaufgabe an den ausführenden [X.]rbeitnehmer bei menschlicher Normalleistung stellt. [X.]nhand der in Nr. 4 [X.] aufgeführten [X.]ewertungsmerkmale - Können, [X.]elastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein [X.]rbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich die Vergütung der [X.]rbeiter richtet.

6

Die [X.]eklagte und ihre [X.] vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk [X.] beschäftigten [X.]rbeiter entweder mit einem [X.]lohn oder einem sog. Standardlohn. Die [X.]lohnarbeiter erhielten - neben ihrem sich nach dem [X.]rbeitswert richtenden Monatsgrundlohn - eine Leistungszulage iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des [X.] war aus dem Gruppen- und Einzelakkord entwickelt worden. [X.]uf der Grundlage damaliger [X.] legten die [X.]eklagte bzw. ihre [X.] pauschal für jeden [X.]rbeitswert einen bestimmten [X.]etrag als Standardlohn zugrunde und zahlten diesen - nach [X.]blauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % aus.

7

Die bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigten [X.]ngestellten wurden dagegen nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die [X.]ngestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 19. Febr[X.]r 1975 (im Folgenden [X.] 1975) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen [X.] eingestuft (§ 2 Nr. 1 [X.] 1975). § 3 [X.] 1975 sieht in seinem Teil [X.] sechs [X.] für kaufmännische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]), in seinem Teil [X.] sechs [X.] für technische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]) und in seinem Teil [X.] vier [X.] ([X.] bis [X.]) für [X.] vor. Zudem wandte die [X.]eklagte für die [X.]ngestellten eine von ihrer Rechtsvorgängerin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene und zum 1. [X.]pril 1979 in [X.] getretene „[X.]etriebsvereinbarung über das Richtwertsystem für außertarifliche Zulagen“ (im Folgenden [X.] Richtwertsystem) an. Die [X.] Richtwertsystem sah [X.]. Folgendes vor:

        

„2. Voraussetzungen und Ziele

        

2.1     

Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie das [X.], die tarifliche Leistungszulage und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträgen und werden daher durch diese Vereinbarung nicht berührt.

        

…       

        
        

3. Grundlagen des Richtwertsystems

        

3.1     

Die Richtwerte bauen auf der [X.]rbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf.

        

3.2     

(1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebliche [X.], die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die [X.] sind in eine Rangreihe nach [X.]rbeitsschwierigkeit gebracht. [X.] vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind jeweils in einer Rangstufe zusammengefaßt.

                 

(2) Die Zuordnung der einzelnen [X.] zu den Rangstufen ergibt sich aus der [X.]nlage 1.

                 

(3) [X.]lle [X.] sind im M[X.]/D[X.]-Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeichnungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet.

        

…       

        
        

3.4     

Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen zugeordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert ...

        

3.5     

Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeordneten Rangstufe und der Leistungsstufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung.

        

4. Richtwerte

        

4.1     

Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tariflichen Voraussetzungen und der örtlichen [X.]rbeitsmarktlage festgelegt.

        

4.2     

Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tarifvertraglichen [X.]estimmungen geltenden tariflichen Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte Gesamtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesamtgehälter ergibt sich aus der [X.]nlage 2.“

8

Die [X.]nlage 2 zur [X.] Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher [X.]rbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Leistungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %.

9

Der Kläger wurde von der [X.] als [X.]rbeiter im Standardlohn vergütet. Seine zuletzt ausgeführten [X.]rbeitsaufgaben waren mit dem [X.]rbeitswert 27 bewertet. Dies entspricht der [X.] 8. Zum 1. Juli 2008 führte die [X.]eklagte das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ER[X.]) in ihrem [X.]etrieb ein. Der Kläger wurde zum 1. Juli 2008 in die [X.] 9 des ER[X.] eingruppiert.

Die [X.]eklagte schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 19. Dezember 2000 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von [X.]ltersteilzeit in der [X.]“ (im Folgenden G[X.] 2000). In der G[X.] 2000 ist [X.]. geregelt:

        

10. [X.]erücksichtigung der [X.]ltersteilzeit in der betrieblichen [X.]ltersversorgung

        

Für die Dauer der [X.]ltersteilzeit gilt in der betrieblichen [X.]ltersversorgung in [X.]bweichungen von den [X.]estimmungen der gültigen Versorgungsordnung für Teilzeitbeschäftigung der unveränderte [X.] vor [X.]eginn der [X.]ltersteilzeit für die Dauer der [X.]rbeitsphase und ein [X.] von 0,33 für die Dauer der Freistellungsphase.“

Seit Ende 2003 gehört die [X.]eklagte dem [X.] an. Die T [X.]G - als Konzernmutter - hatte mit dem Konzernbetriebsrat am 7. März 2000 eine „Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der T [X.]G und dem Konzernbetriebsrat der T [X.]G zur [X.]ltersteilzeit“ (im Folgenden K[X.]) geschlossen. Die K[X.] enthält in Nr. 6.2 folgende [X.]estimmung:

        

„6.2   

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

                 

So weit im Rahmen der jeweils gültigen Leistungsordnung zur betrieblichen [X.]ltersversorgung eine Kürzung um den versicherungsmathematischen [X.]bschlag vorgesehen ist, wird dieser nur für den [X.]raum zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr vorgenommen.

                 

Für die betriebliche [X.]ltersversorgung bleibt die Reduzierung der [X.]rbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgeltes aufgrund der [X.]ltersteilzeitvereinbarung unberücksichtigt.“

[X.]m 26. September 2007 vereinbarte die [X.]eklagte mit ihrem [X.]etriebsrat eine „[X.]etriebsvereinbarung über die Einführung von [X.]lterszeit auf der Grundlage der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der T [X.]G und dem Konzernbetriebsrat der T [X.]G zur [X.]ltersteilzeit“ (im Folgenden [X.] 2007). Die [X.] 2007 lautet [X.].:

        

3.    

Einführung

                 

Die [X.]etriebsparteien haben sich anlässlich der [X.] und Sozialplanverhandlungen betreffend die geplante Schließung des [X.]etriebes in Düsseldorf zum Jahresende 2012 darauf verständigt, dass der [X.]rbeitgeber als eine [X.]lternative zum [X.]usgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die [X.]etriebsänderung eintreten werden, den [X.]bschluss von [X.]ltersteilzeitverträgen anbietet, ohne dass man hierauf jedoch einen [X.]nspruch erheben kann.

                 

Zu diesem Zwecke wird die bisher geltende ,Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von [X.]ltersteilzeit in der [X.]‘ vom 19.12.2000 durch die ‚Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der T [X.]G und dem Konzernbetriebsrat der T [X.]G zur [X.]ltersteilzeit‘ in der derzeit gültigen Fassung abgelöst.

        

4.      

Inkrafttreten

                 

Diese [X.]etriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in [X.].“

Zum [X.]punkt des [X.]bschlusses der [X.] 2007 unterhielt die [X.]eklagte nur noch den [X.]etrieb in [X.]. Ein Gesamtbetriebsrat existierte nicht mehr.

[X.]m 20. Dezember 2007 vereinbarte der Kläger mit der [X.] „auf Grundlage“ der K[X.] sowie der [X.] 2007 einen [X.]ltersteilzeit-[X.]rbeitsvertrag (im Folgenden [X.]ltersteilzeitvertrag). Nach § 3 Satz 1 des [X.]ltersteilzeitvertrags betrug die wöchentliche [X.]rbeitszeit des [X.] die Hälfte der bisherigen wöchentlichen [X.]rbeitszeit von 35 Stunden, mithin 17,5 Stunden pro Woche. Gemäß § 3 Satz 2 des [X.]ltersteilzeitvertrags wurde die [X.]rbeitszeit so verteilt, dass der Kläger in der ersten Hälfte des [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. September 2008 bis 31. [X.]ugust 2011 im Durchschnitt die bisherige wöchentliche [X.]rbeitszeit erbrachte ([X.]rbeitsphase); anschließend erfolgte in der [X.] vom 1. September 2011 bis 31. [X.]ugust 2014 eine Freistellung von der [X.]rbeitsleistung (Freistellungsphase). In § 13 des [X.]ltersteilzeitvertrags war Folgendes geregelt:

        

§ 13 

        

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

Während der [X.]ltersteilzeit zählt die Dauer der Freistellungsphase nur zu 1/3 zur [X.]etriebszugehörigkeit.

        

...     

        

Die übrigen [X.]estimmungen der Versorgungsordnung, insbesondere zu den Voraussetzungen einer [X.], gelten unverändert.

        

Für die betriebliche [X.]ltersversorgung bleibt die Reduzierung der [X.]rbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgeltes aufgrund dieses Vertrages unberücksichtigt.“

Der Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.]eklagte sei verpflichtet, bei der [X.]erechnung seiner zukünftigen [X.]ltersrente die [X.] 14 oder zumindest die jeweils niedrigere [X.], mindestens aber die [X.] 9 zugrunde zu legen. Die [X.] benachteilige die [X.]rbeiter gegenüber den [X.]ngestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Die [X.]rbeiter könnten keine höhere [X.] als - im [X.]lohn - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erreichen. Zudem seien bei den [X.]rbeitern mehrere [X.]rbeitswerte einer [X.] zugeordnet, während bei den [X.]ngestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet seien. [X.]uch stiegen die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten [X.]eträge in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.]. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Rangstufen und [X.]rbeitswerte in § 7 [X.]bs. 1 [X.] dazu, dass [X.]ngestellte, deren [X.]rbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das der [X.]rbeiter, in eine höhere [X.] eingestuft seien und daher auch eine höhere [X.]etriebsrente erhielten. Die Zuordnung bewirke, dass sich [X.]rbeiter mit höherwertigen [X.]rbeitsaufgaben und [X.]ngestellte mit geringerwertigen [X.]rbeitsaufgaben in einer [X.] befänden. Da sich die Zuordnung zu den [X.] allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden [X.]nforderungen und nicht nach den individuellen Leistungen der [X.]rbeitnehmer richte, komme es für die Wertigkeit der [X.]rbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den [X.]ngestellten und die an die [X.]rbeiter im [X.]lohn gezahlten Leistungszulagen an. Zudem sei die [X.]eklagte verpflichtet, die Dauer seiner Freistellungsphase während der [X.]ltersteilzeit vollständig als rentenfähige Dienstzeit und nicht lediglich mit einem [X.] von 0,33 zu berücksichtigen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung die Dauer der Freistellungsphase während der [X.]ltersteilzeit in vollem Umfang zur [X.]etriebszugehörigkeit zählt und deren [X.]erechnung die [X.] 14, hilfsweise 13, 12, 11, 10, 9 nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung ab dem 1. Juli 1993 die [X.] 14, hilfsweise 13, 12, 11, 10, 9 nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die [X.] enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen [X.]rbeitern und [X.]ngestellten. Die unterschiedliche Zuordnung beider [X.]rbeitnehmergruppen zu den [X.] ergebe sich aus den bei Erlass der [X.] geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für [X.]rbeiter und [X.]ngestellte. Die [X.] führe auch nicht zu einer [X.]enachteiligung der [X.]rbeiter, insbesondere seien die [X.]rbeiter durch die Zuordnung der [X.]rbeitswerte zu den jeweiligen [X.] nicht schlechter gestellt als die [X.]ngestellten. Die Vergütungen der in einer [X.] zusammengefassten [X.]rbeiter und [X.]ngestellten seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die [X.]ngestellten maßgeblichen Leistungsstufen sowie die den [X.]rbeitern im [X.]lohn gezahlten Leistungszulagen zu berücksichtigen. Zudem sei die Dauer der Freistellungsphase des [X.] während der [X.]ltersteilzeit nur mit einem [X.] von 0,33 als rentenfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente nach der [X.] 1992 zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt. Die weiter gehenden Klageanträge des [X.] bleiben hingegen erfolglos. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die [X.] bei der Berechnung seiner Altersrente nach der [X.] 1992 eine höhere [X.] als die [X.] 8 zugrunde legt.

I. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Altersrente eine höhere [X.] als die [X.] 8 nach der [X.] 1992 zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des [X.] verstoßen weder § 7 Abs. 1 [X.] 1992 noch die [X.] 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.].

1. Nach § 75 Abs. 1 [X.] haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] 1083/12 - Rn. 15 mwN, [X.]E 149, 195). Dementsprechend bildet der bloße [X.] zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den [X.] gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden [X.] zu messen (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 757/12 - Rn. 24 mwN).

2. Danach verstoßen weder § 7 Abs. 1 [X.] 1992 noch die [X.] 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.].

a) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu den [X.] zwischen Arbeitern und Angestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nach der Rangstufe, während sie sich für Arbeiter - sowohl im [X.] als auch im Standard- und [X.] - nach dem [X.] bestimmt. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Vergütungssysteme Bezug, die vor der Einführung von [X.] im Betrieb der [X.]n bzw. ihrer [X.] bestanden. Damit stellt § 7 Abs. 1 [X.] 1992 auf einen Lebenssachverhalt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den [X.] sachlich zu rechtfertigen.

aa) Vor der Einführung des [X.] bestimmte sich die Entlohnung der Arbeiter im Betrieb der [X.]n und ihrer [X.] aufgrund der [X.] 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 [X.] wurden die sachlichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 [X.] genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im [X.] festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbeitern zu zahlenden Vergütung bestimmte sich nach dem jeweiligen [X.]. Dies galt sowohl für die im [X.] vergüteten Arbeiter als auch für die im Betrieb der [X.]n und ihrer [X.] mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter.

bb) Demgegenüber richtete sich die Vergütung der Angestellten bei der [X.]n und ihren [X.] bis zu der Einführung des [X.] nicht nach [X.], sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellten entsprechend dem [X.] 1975 nach deren Eingruppierung in eine der [X.] für kaufmännische und technische Angestellte oder für [X.]. Jedoch zahlte die [X.] bzw. ihre jeweilige Rechtsvorgängerin den Angestellten über die tariflichen Entgeltbestandteile hinaus noch eine außertarifliche Zulage nach der [X.] Richtwertsystem. Zur Differenzierung der Höhe der außertariflichen Zulage sah die [X.] Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems vor (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 [X.] Richtwertsystem). Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richteten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweiligen - von der Leistungsbeurteilung des Angestellten abhängigen - Leistungsstufe (vgl. Nr. 3.5 [X.] Richtwertsystem). Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsbestandteile ergaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesamtgehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jeweilige Rangstufe. Diese bestimmte sich nach der Arbeitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem waren aus den Stellenbeschreibungen der Angestellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine [X.] je nach Arbeitsschwierigkeit gesetzt worden. Die sich nach dieser [X.] ergebenden einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 [X.] 1992.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Vergütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 rechtfertigten. Eine Entlohnung, deren Höhe sich nach den [X.] richtete, galt im Betrieb der [X.]n bzw. ihrer [X.] nur für die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der [X.] Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgekehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Vergütungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestrebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung der Angestellten nach [X.] unter Zugrundelegung des [X.] erfolgte demgegenüber nicht.

dd) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsparteien im Rahmen der Zuordnung zu den [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] 1992 bei den Arbeitern an die [X.] und bei den Angestellten an die nach dem [X.] Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben. Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums einen für beide Arbeitnehmergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergruppen bestimmte sich bei der [X.]n bzw. ihren [X.] maßgeblich nach den [X.] bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spiegelte der nach dem analytischen Verfahren ermittelte [X.] die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeitnehmer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 [X.]). Für die Angestellten ergab sich demgegenüber ein gleichartiges Modell aus der [X.] Richtwertsystem. Die danach ermittelte [X.] sah insgesamt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangstufe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] wurde die Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber der Gruppe der Angestellten benachteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor.

aa) Eine etwaige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 die Arbeiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere [X.] als - im [X.] - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erzielen können. Der Umstand, dass nur die Angestellten in eine höhere [X.] als die [X.] 14 eingestuft werden können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und Angestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsaufgaben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Die Zuordnung mehrerer [X.] zu einer [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 lässt, anders als vom Kläger angenommen, ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird. Zwar haben die Betriebsparteien bei den Angestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würde dies indes nur dann darstellen, wenn der einzelne [X.] uneingeschränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die nach der [X.] Richtwertsystem aufgestellte [X.] insgesamt nur 31 Rangstufen umfasste, wohingegen sich nach dem [X.] eine erheblich größere Anzahl an möglichen [X.] ergeben konnte. Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 sind die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - [X.] bei der [X.]n bzw. ihren [X.] erreichbar sein konnten. Damit waren bei den Angestellten weniger Rangstufen zu den [X.] zuzuordnen als [X.] bei den Arbeitern.

cc) Die Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 beinhaltet auch nicht deshalb eine Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] Arbeiter mit „höherwertigen“ Arbeitsaufgaben und Angestellte mit „geringerwertigen“ Arbeitsaufgaben in einer [X.] zusammengefasst wurden.

(1) Entgegen der Annahme des [X.] war für die Zuordnung der jeweiligen Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 durch die Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erledigenden Aufgaben maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet, sondern innerhalb der Gruppe der Arbeiter eine weitere Differenzierung nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit [X.] einerseits und Arbeiter mit Prämien- und Standardlohn andererseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den [X.] ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erledigenden Tätigkeiten hätte es einer solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich, warum die Arbeiter im Prämien- und Standardlohn bei gleichem [X.] und damit gleicher Wertigkeit der von ihnen zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 [X.] 1992 immer einer höheren [X.] zugewiesen wurden als die Arbeiter im [X.].

(2) Die unterschiedliche Zuordnung der [X.] von Arbeitern im [X.] und der Arbeiter im Standard- und [X.] zeigt vielmehr, dass sich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeiter im [X.] und die im Betrieb der [X.]n bzw. ihrer [X.] beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleicher [X.] - eine unterschiedlich hohe Vergütung erzielen. Denn die Arbeiter im [X.] erhielten nicht nur den sich nach der Höhe des [X.]s richtenden Monatsgrundlohn, sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrundlohns betrug. Arbeitern im Standardlohn wurde demgegenüber keine Leistungszulage, sondern nur ein fester monatlicher Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % ausgezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der [X.]n eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.] und die Arbeiter im Standardlohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem [X.] erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbeiter im [X.] und entsprach bezogen auf die einzelnen [X.] in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im [X.] mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt.

dd) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuordnung der [X.] zu den [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter, in höhere [X.] eingestuft wurden. In Bezug auf den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten vor.

(1) Den von der [X.]n eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.], die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem [X.] lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Zuordnung der [X.] für die beiden Arbeitergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den einzelnen [X.] - zumindest bis einschließlich zur [X.] 12 - der Vergütungshöhe entsprach, die von den Arbeitnehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im Durchschnitt erreichbar war. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhielten, konnten die Arbeiter im [X.] neben ihrem Monatsgrundlohn eine Leistungszulage erzielen, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungsstufen zwischen 11 und 16; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jeweiligen Rangstufe maßgeblichen [X.] beziehen. Damit ergab sich für die Angestellten - bei einem durchschnittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer [X.] zusammengefassten Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durchschnittlich erreichbare Vergütung der Arbeiter im [X.] entsprach danach in etwa dem Entgelt, das auch die der gleichen [X.] zugeordneten Angestellten bei einer durchschnittlich erreichbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten.

Dass sich die für den Vergütungsvergleich maßgeblichen Vergütungstabellen erst auf das [X.] beziehen, während die [X.] 1992 bereits aus dem [X.] stammt, ist insoweit unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hatte sich seit Abschluss der [X.] 1992 im [X.] an dem Verhältnis der einzelnen Vergütungen zueinander nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind die von der [X.]n eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die [X.] davor aussagekräftig.

(2) Die Zuordnung der Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien waren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums bei der Normsetzung typisieren und pauschalieren (vgl. dazu nur [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 34, [X.]E 133, 158; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23 mwN; 22. März 2005 - 1 [X.] 49/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 114, 179). Infolge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den einzelnen Arbeitnehmergruppen erheblich. Während der Grad der erreichbaren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im [X.] lediglich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlohns und bei Arbeitnehmern im Standardlohn - nach Ablauf der Einarbeitungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den [X.] anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwaiger von den leistungsbezogenen [X.] ausgehender Leistungsdruck auf die Arbeitnehmer noch weiter erhöhte. Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt, nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bedeutung.

(3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der als Arbeiter im Standardlohn der [X.] 8 zugeordnet war, gegenüber einem Angestellten, der der [X.] 9 bis einschließlich der [X.] 14 zugeordnet wurde, in unzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeiter im Standardlohn mit der [X.] 8 lag unterhalb der durchschnittlich erreichbaren Vergütung von Angestellten der [X.] 9 bis 14. Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an.

ee) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 enthaltenen Differenzierungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die [X.] zum 1. Juli 2008 das [X.] in ihrem Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen Entgeltgruppen. Dies ist jedoch unschädlich, da die [X.] 1992 nur für Mitarbeiter gilt, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bei der [X.]n beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des [X.] noch nach den früheren unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeitsaufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Personenkreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur Berechnung der Betriebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig.

c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.] und führten damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der [X.] 1999 festgelegten Steigerungsbeträge gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.] überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des [X.] nach einer höheren [X.] als der [X.] 8 zu berechnen wäre. Denn die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge sind zumindest soweit es die [X.] 8 bis 14 betrifft mit § 75 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Steigerungen der Rentenbeträge in den [X.] 9 bis 14 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerungen in der [X.] 8. Zu einer für jedes Dienstjahr und jede [X.] prozentual exakt gleichen Anhebung waren die Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet.

II. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die [X.] ihm eine Altersrente nach der für ihn geltenden [X.] 1992 zahlt, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein Anspruch des [X.] auf Berücksichtigung der [X.] seiner altersteilzeitbedingten Freistellung vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 mit einem Dienstzeitfaktor iSd. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1992 von 1,0 - wie vom Kläger angenommen - bereits aus der [X.] 1992 ergibt. Die [X.] ist jedenfalls aufgrund der Regelungen in Nr. 3 Satz 2 [X.] 2007 iVm. Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] verpflichtet, den [X.]raum der Freistellung des [X.] während der Altersteilzeit uneingeschränkt als rentenfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Denn nach Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] bleibt die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgelts für die betriebliche Altersversorgung unberücksichtigt. Damit scheidet die Bildung eines [X.] nach § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1992 für die Dauer des [X.]ses des [X.] aus.

1. Entgegen der Ansicht der [X.]n gelten für den Kläger und das von ihm vereinbarte [X.] nicht die Bestimmungen der G[X.] 2000, sondern die Regelungen der K[X.] und damit auch Nr. 6.2 Satz 2 K[X.]. Es kann offenbleiben, ob die G[X.] 2000 bereits Ende 2003 von der denselben Regelungsgegenstand - die Altersteilzeit - betreffenden K[X.] verdrängt wurde, weil die [X.] zu einem dem [X.] angehörenden Unternehmen wurde. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die K[X.] in den Betrieben der zum [X.] gehörenden Unternehmen unmittelbar zur Anwendung gelangte oder ob ihre Geltung - als Rahmenbetriebsvereinbarung - einer auf ihre Anwendung gerichteten Betriebsvereinbarung bedurfte. Selbst wenn man zugunsten der [X.]n davon ausgeht, dass die G[X.] 2000 auch nach der Eingliederung der [X.]n in den [X.] im Dezember 2003 normativ weiter gegolten und die Geltung der K[X.] in den Betrieben der konzernangehörenden Unternehmen einer Betriebsvereinbarung bedurft hätte, wäre die G[X.] 2000 jedenfalls zum 26. September 2007 durch die [X.] 2007 abgelöst worden. In Nr. 3 [X.] 2007 haben die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart, dass die [X.] anlässlich der geplanten Schließung ihres Betriebs in [X.] zum Jahresende 2012 den Abschluss von [X.] anbietet und zu diesem Zweck die G[X.] 2000 durch die K[X.] in der derzeit gültigen Fassung abgelöst wird. Damit sollten für die von der [X.]n nach Unterzeichnung der [X.] 2007 am 26. September 2007 abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen der im Betrieb [X.] beschäftigten Mitarbeiter nur noch die Regelungen der K[X.] Anwendung finden. Da der Kläger seinen Altersteilzeitvertrag im Dezember 2007 mit der [X.]n vereinbart hat, gelten für ihn gemäß Nr. 3 Satz 2 [X.] 2007 die Bestimmungen der K[X.] und damit auch die Regelungen in Nr. 6.2 Satz 2 K[X.].

2. Der Betriebsrat besaß auch die Kompetenz die mit dem früheren Gesamtbetriebsrat der [X.]n abgeschlossene G[X.] 2000 abzulösen. Zwar kann eine mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Vereinbarung grundsätzlich nicht durch eine mit dem örtlichen Betriebsrat geschlossene abgelöst werden. Dies ist Folge der den jeweiligen Betriebsverfassungsorganen gesetzlich zugewiesenen Regelungskompetenz (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] 119/11 - Rn. 25, [X.]E 141, 101). Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterhielt die [X.] zum [X.]punkt der Abschlusses der [X.] 2007 am 26. September 2007 jedoch nur noch einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat gebildet war. Ihr zweiter Betrieb in [X.] war an ein anderes Unternehmen übertragen worden. Nach dessen Übertragung galt die G[X.] damit als Betriebsvereinbarung im verbliebenen Betrieb [X.] weiter; ein Gesamtbetriebsrat konnte für diesen nicht mehr errichtet werden (vgl. zur Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung, wenn nach einer Übertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb verbleibt [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 53). Der im Betrieb in [X.] gebildete Betriebsrat war daher für die inhaltliche Abänderung der G[X.] 2000 und damit auch für ihre Ablösung zuständig.

3. Die durch Nr. 3 Satz 2 [X.] 2007 in Bezug genommene Bestimmung des Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] bezieht sich - anders als von der [X.]n geltend gemacht - nicht nur auf das ursprünglich bei der [X.] bestehende Versorgungssystem, sondern erfasst auch die durch die [X.] 1992 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies ergibt die Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Betriebsvereinbarungen vgl. etwa [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 431/10 - Rn. 55).

a) Bereits der Wortlaut der Nr. 6.2 K[X.] lässt keinen Schluss auf die von der [X.]n angenommene Einschränkung der Bestimmung zu. Nach Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] bleibt die Reduzierung der Arbeitszeit und ggf. des monatlichen Entgelts aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung „für die betriebliche Altersversorgung“ unberücksichtigt. Damit bezieht sich die Bestimmung nach ihrer unmissverständlichen sprachlichen Fassung nicht auf ein bestimmtes Versorgungswerk. Auch Nr. 6.2 Satz 1 K[X.] nimmt lediglich auf die jeweils gültige Leistungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung Bezug, ohne diese konkret zu benennen. Die Formulierung „im Rahmen der jeweils gültigen Leistungsordnung“ verdeutlicht vielmehr, dass es sich nicht lediglich um eine einzige Versorgungsordnung handelt, sondern um diejenige Versorgungsordnung, die für den sich in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter des konzernanhängigen Unternehmens „jeweils“ gilt.

b) Dieses Verständnis belegt auch die Systematik. Ausweislich der Überschrift gilt Nr. 6.2 für die „betriebliche Altersversorgung“. Eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Versorgungswerk findet sich hier nicht. Der [X.] von Nr. 6.2 Satz 1 K[X.] spricht ebenfalls dafür, dass sich die gesamte Bestimmung nicht nur auf das Versorgungswerk der [X.] bezieht. Denn die Parteien der K[X.] haben damit erkennbar eine Regelung gerade für den Fall getroffen, dass die für den Mitarbeiter jeweils maßgebende Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente anordnet.

c) Der Gesamtzusammenhang zeigt ebenfalls, dass sich die Bestimmung in Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] nicht nur auf das bei der [X.] bestehende Versorgungssystem, sondern auch auf die [X.] 1992 bezieht. Die Betriebsparteien der [X.] 2007 wollten mit deren Abschluss und der darin geregelten Ablösung der G[X.] 2000 die Regelungen der K[X.] auf die von der damals geplanten Schließung des Betriebs [X.] betroffenen Arbeitnehmer, die mit der [X.]n eine Altersteilzeitvereinbarung vereinbaren, zur Anwendung bringen. Die betriebliche Altersversorgung der langjährig beschäftigten Mitarbeiter der [X.]n in [X.] richtete sich indes nach der [X.] 1992. Bei diesem Personenkreis handelte es sich typischerweise um Arbeitnehmer, die angesichts ihres Alters in den Genuss eines [X.] kommen konnten und damit unter die Bestimmungen der [X.] 2007 und damit auch die Regelungen der K[X.] fallen sollten.

d) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Nr. 6.2 K[X.]. Die Arbeitnehmer sollten nicht durch Nachteile, die sich aus ihrer Versorgungsordnung ergeben, davon abgehalten werden, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Der mit der Regelung verfolgte Zweck greift unabhängig davon ein, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten.

e) Der von der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltene Vortrag, die Betriebsparteien hätten bei Abschluss der [X.] 2007 den übereinstimmenden Willen gehabt, mit der Bestimmung in Nr. 6.2 K[X.] lediglich auf das bei der [X.] bestehende Versorgungssystem und nicht auf die - vorteilhaftere Leistungen zusagende - [X.] 1992 Bezug zu nehmen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die Betriebsparteien einen entsprechenden Willen gehabt haben sollten, wäre dieser unbeachtlich, da er weder in der [X.] 2007 noch in den Regelungen der Nr. 6.2 K[X.] Anklang gefunden hat. Wegen des Rechtsnormcharakters dieser Bestimmungen kann ein etwaiger anderweitiger Wille der Betriebsparteien nur berücksichtigt werden, wenn er im Text in irgendeiner Art und Weise seinen Niederschlag gefunden hat. Ist dagegen - wie hier - die Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits eindeutig, kann auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. zur Tarifauslegung [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 904/13 - Rn. 38; zum Gleichlauf der Auslegungsregeln [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] 418/11 - Rn. 28).

4. § 13 des [X.] steht dem Anspruch des [X.] auf vollständige Berücksichtigung der Dauer seiner Freistellungsphase während der Altersteilzeit als rentenfähige Dienstzeit nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Regelung wegen eines möglichen Widerspruchs von Satz 1 und Satz 4 bereits intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Jedenfalls verstößt § 13 Satz 1 des [X.], wonach die Dauer der Freistellungsphase nur zu einem Drittel zur Betriebszugehörigkeit zählt, gegen die aufgrund von Nr. 3 Satz 2 [X.] 2007 für den Kläger unmittelbar und zwingend geltende Bestimmung des Nr. 6.2 Satz 2 K[X.] (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und ist damit unwirksam.

III. Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Begehren der Parteien den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, um ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und, soweit der Kläger unterlegen ist, auch vom [X.] gewürdigt worden. Auf einen weiter gehenden Vortrag der [X.]n zu dem Willen der Betriebsparteien, die Regelung des Nr. 6.2 K[X.] nicht auf die [X.] 1992 beziehen zu wollen, kam es - wie dargelegt - nicht an. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Verhandlung vor dem Senat erörtert.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 576/14

10.11.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. Februar 2013, Az: 3 Ca 5067/12, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG, Art 3 Abs 1 GG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 576/14 (REWIS RS 2015, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2693

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6 Sa 559/13 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 232/15

1 Ca 1676/18

12 Sa 315/18

6 Sa 132/16

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