Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 574/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 2670

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte - Höhe der Betriebsrente - Betriebsratsmitglied - betriebsübliche Entgeltentwicklung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 1693/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen [X.]etriebsrente des [X.].

2

Der im September 1957 geborene Kläger war von Juli 1984 bis Ende Dezember 2012 bei der [X.] bzw. ihren [X.] in deren Werk in [X.] beschäftigt. [X.]ei der [X.] und ihren [X.] fanden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land [X.] [X.]nwendung.

3

Für vor dem 31. Dezember 2003 in die Dienste der [X.] bzw. ihrer [X.] eingetretene Mitarbeiter richten sich die Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsordnung“ idF vom 26. November 1992 (im Folgenden [X.]). Die [X.] sieht [X.]. die Gewährung einer [X.]ltersrente vor (§ 2 [X.]), deren [X.]erechnung sich gemäß § 9 [X.]bs. 1 [X.] nach der für den Mitarbeiter gültigen [X.] und der [X.]nzahl der rentenfähigen Dienstjahre richtet. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den [X.] regelt § 7 [X.] 1992. Dieser lautet auszugsweise:

        

§ 7 [X.]

        

(1)     

Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines [X.]rbeitswertes einer der [X.] nach folgender Tabelle zugeordnet:

                 

[X.] (VG)

[X.]ngestellte Rangstufe

[X.]rbeiter [X.]:
[X.]lohn

[X.]rbeiter [X.]: Prämien- und Standardlohn

                 
                 

1       

-       

- 9     

-       

                 

2       

1       

10 - 18

- 8     

                 

3       

2       

19 - 21

9 - 12

                 

4       

3       

22 - 24

13 - 15

                 

5       

4       

25 - 27

16 - 18

                 

6       

5       

28 + 29

19 - 21

                 

7       

6       

30 + 31

22 - 24

                 

8       

7       

32 - 34

25 - 27

                 

9       

8       

35 - 37

28 - 30

                 

10    

9       

38 - 41

31 - 33

                 

11    

10    

42 - 45

34 - 37

                 

12    

11 + 12

46 - 49

38 - 42

                 

13    

13 + 14

50 - 52

43 - 47

                 

14    

15 - 17

        

48 - und mehr

                 

15    

18 - 20

                 
                 

16    

21 - 23

                 
                 

17    

24 + 26

                 
                 

18    

28 + 30

                 
                 

19    

32 + 34

                 
                 

20    

36 + 38

                 
                 

21    

Verkäufer

                 
        

…“    

        

4

Die Höhe der je nach [X.] und Dienstjahren zu zahlenden [X.]ltersrente ist in einer sog. [X.] festgelegt. Die [X.], die letztmalig im [X.] angepasst wurde (im Folgenden: [X.] 1999), weist für jede der 21 [X.] und für jedes rentenfähige Dienstjahr von 10 bis 35 einen bestimmten [X.]etrag aus.

5

Die Entlohnung der [X.]rbeiter im Werk [X.] erfolgte aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der [X.] mit dem [X.]etriebsrat abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung vom 29. März 1968 (im Folgenden [X.] 1968) nach dem im Tarifvertrag über die analytische [X.]rbeitsbewertung vom 26. September 1967 idF der [X.] vom 11. Jan[X.]r 1973 (im Folgenden [X.]) geregelten Verfahren der analytischen [X.]rbeitsbewertung. Gegenstand der [X.]rbeitsbewertung ist nach Nr. 2 des [X.] die [X.]rbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 3 [X.] geht die [X.]ewertung von den sachlichen [X.]nforderungen aus, die die [X.]rbeitsaufgabe an den ausführenden [X.]rbeitnehmer bei menschlicher Normalleistung stellt. [X.]nhand der in Nr. 4 [X.] aufgeführten [X.]ewertungsmerkmale - Können, [X.]elastung, Verantwortung und Umgebungseinflüsse - ist ein [X.]rbeitswert zu ermitteln, nach dessen Höhe sich die Vergütung der [X.]rbeiter richtet.

6

Die [X.]eklagte und ihre [X.] vergüteten seit den 1970er Jahren die im Werk [X.] beschäftigten [X.]rbeiter entweder mit einem [X.]lohn oder einem sog. Standardlohn. Die [X.]lohnarbeiter erhielten - neben ihrem sich nach dem [X.]rbeitswert richtenden Monatsgrundlohn - eine [X.] iHv. bis zu 12 %. Die Höhe des [X.] war aus dem Gruppen- und Einzelakkord entwickelt worden. [X.]uf der Grundlage damaliger [X.] legten die [X.]eklagte bzw. ihre [X.] pauschal für jeden [X.]rbeitswert einen bestimmten [X.]etrag als Standardlohn zugrunde und zahlten diesen - nach [X.]blauf einer Einarbeitungsphase - üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % aus.

7

Die bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigten [X.]ngestellten wurden dagegen nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die [X.]ngestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 19. Febr[X.]r 1975 (im Folgenden [X.] 1975) entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die einzelnen [X.] eingestuft (§ 2 Nr. 1 [X.] 1975). § 3 [X.] 1975 sieht in seinem Teil [X.] sechs [X.] für kaufmännische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]), in seinem Teil [X.] sechs [X.] für technische [X.]ngestellte ([X.] bis [X.]) und in seinem Teil [X.] vier [X.] ([X.] bis [X.]) für [X.] vor. Zudem galt für die [X.]ngestellten seit dem 1. [X.]pril 1979 eine von der Rechtsvorgängerin der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „[X.]etriebsvereinbarung über das Richtwertsystem für außertarifliche Zulagen“ (im Folgenden [X.] Richtwertsystem). Die [X.] Richtwertsystem sah [X.]. Folgendes vor:

        

„2. Voraussetzungen und Ziele

        

2.1     

Das Richtwertsystem dient der Differenzierung der außertariflichen Zulage. Die tarifliche Eingruppierung sowie das [X.], die tarifliche [X.] und andere tarifliche Gehaltsbestandteile richten sich nach den entsprechenden Tarifverträgen und werden daher durch diese Vereinbarung nicht berührt.

        

…       

        
        

3. Grundlagen des Richtwertsystems

        

3.1     

Die Richtwerte bauen auf der [X.]rbeitsschwierigkeit und der individuellen Leistung auf.

        

3.2     

(1) Grundlagen des Richtwertsystems sind betriebliche [X.], die von Stellenbeschreibungen abgeleitet sind. Die [X.] sind in eine Rangreihe nach [X.]rbeitsschwierigkeit gebracht. [X.] vergleichbaren Schwierigkeitsgrades sind jeweils in einer Rangstufe zusammengefaßt.

                 

(2) Die Zuordnung der einzelnen [X.] zu den Rangstufen ergibt sich aus der [X.]nlage 1.

                 

(3) [X.]lle [X.] sind im M[X.]/D[X.]-Tätigkeitskatalog aufgeführt. Die Tätigkeitsbezeichnungen sind im Tätigkeitsverzeichnis aufgelistet.

        

…       

        
        

3.4     

Den einzelnen Rangstufen sind Leistungsstufen zugeordnet. Der jeweiligen Leistungsstufe entspricht der sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende individuelle Gesamtbeurteilungswert ...

        

3.5     

Der Richtwert für die außertarifliche Zulage ergibt sich damit aus der zugeordneten Rangstufe und der Leistungsstufe im Rahmen der Leistungsbeurteilung.

        

4. Richtwerte

        

4.1     

Die Richtwerte werden von GPS für jedes Werk und jede Niederlassung aufgrund der jeweiligen tariflichen Voraussetzungen und der örtlichen [X.]rbeitsmarktlage festgelegt.

        

4.2     

Die Richtwerte und die aufgrund der jeweiligen tarifvertraglichen [X.]estimmungen geltenden tariflichen Gehaltsbestandteile ergeben das angestrebte Gesamtgehalt. Der Verlauf der angestrebten Gesamtgehälter ergibt sich aus der [X.]nlage 2.“

8

Die [X.]nlage 2 zur [X.] Richtwertsystem weist insgesamt 31 Rangstufen mit unterschiedlicher [X.]rbeitswertigkeit und 11 Leistungsstufen auf. Die Leistungsstufe 11 entspricht einem Gesamtgehalt iHv. 100 %, die Leistungsstufe 16 einem Gesamtgehalt iHv. 136 %. Mit der tariflichen Gehaltsgruppe [X.] bewertete Tätigkeiten können den Rangstufen 14 bis 18, Tätigkeiten der Gehaltsgruppe M3 den Rangstufen 19 und 20 und Tätigkeiten der Gehaltsgruppe [X.] den Rangstufen 21 bis 23 zugeordnet werden.

9

Der Kläger war zunächst als Kfz-Schlosser tätig. Im Mai 1993 schloss er eine [X.]usbildung zum Industriemeister ab. Seit März 1995 war der Kläger Mitglied des [X.]etriebsrats, seit März 2002 Vorsitzender desselben. Seit dieser [X.] nahm er in zeitlich überwiegendem Umfang [X.]etriebsratsaufgaben wahr. Zudem war er in geringem Umfang als Springer tätig. [X.]is Ende 2002 wurde der Kläger von der [X.] als [X.]rbeiter im Standardlohn vergütet. Seine zuletzt ausgeführten [X.]rbeitsaufgaben waren mit dem [X.]rbeitswert 31 bewertet. Dies entspricht der [X.] 10. In Zusammenhang mit der Übernahme des [X.]mtes als [X.]etriebsratsvorsitzender führte der Kläger Gespräche mit der [X.] [X.]. über die Höhe seiner Vergütung. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger dieselbe Vergütung wie sein [X.]mtsvorgänger - allerdings unter Zugrundelegung einer 35-Stunden-Woche - erhalten sollte. [X.]b dem 1. Jan[X.]r 2003 betrug die Vergütung des [X.] monatlich 3.600,00 Euro.

Zum 1. Juli 2008 führte die [X.]eklagte das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden ER[X.]) in ihrem [X.]etrieb ein. In dem für die [X.]eklagte geltenden [X.] zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens zum 1. Juli 2008 vom 7. Mai 2008 (im Folgenden TV Ergänzung ER[X.]) ist [X.]. geregelt:

        

§ 2 [X.]etriebliche ER[X.]-Einführung

        

…       

        
        

2.2     

Eingruppierung

                 

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam fest, dass die bestehenden Eingruppierungen tarifkonform erfolgt sind. Daher wird am Stichtag der Einführung für jeden Tarifmitarbeiter diejenige ER[X.]-[X.] gewählt, die betragsmäßig (inklusive [X.]) auf der [X.]asis des gegenwärtigen [X.] bzw. -gehaltes (inklusive [X.]) am nächsten kommt. …“

Der Kläger wurde zum 1. Juli 2008 in die [X.] 14 des ER[X.] eingruppiert.

Der Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.]eklagte sei verpflichtet, bei der [X.]erechnung seiner künftigen [X.]ltersrente die [X.] 16 oder zumindest die jeweils niedrigere [X.], mindestens aber die [X.] 11 zugrunde zu legen. Die [X.] benachteilige die [X.]rbeiter gegenüber den [X.]ngestellten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Die [X.]rbeiter könnten keine höhere [X.] als - im [X.]lohn - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erreichen. Zudem seien bei den [X.]rbeitern mehrere [X.]rbeitswerte einer [X.] zugeordnet, während bei den [X.]ngestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet seien. [X.]uch stiegen die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten [X.]eträge in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.]. Darüber hinaus führe die Zuordnung der Rangstufen und [X.]rbeitswerte in § 7 [X.]bs. 1 [X.] dazu, dass [X.]ngestellte, deren [X.]rbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das der [X.]rbeiter, in eine höhere [X.] eingestuft seien und daher auch eine höhere [X.]etriebsrente erhielten. Die Zuordnung bewirke, dass sich [X.]rbeiter mit höherwertigen [X.]rbeitsaufgaben und [X.]ngestellte mit geringerwertigen [X.]rbeitsaufgaben in einer [X.] befänden. Da sich die Zuordnung zu den [X.] allein nach den an die jeweiligen Tätigkeiten zu stellenden [X.]nforderungen und nicht nach den individuellen Leistungen der [X.]rbeitnehmer richte, komme es für die Wertigkeit der [X.]rbeitsaufgaben nicht auf die nach dem Richtwertsystem möglichen Leistungsstufen bei den [X.]ngestellten und die an die [X.]rbeiter im [X.]lohn gezahlten [X.]n an.

Jedenfalls ergebe sich sein [X.]nspruch auf Zuordnung zu einer höheren [X.] aus § 37 [X.]bs. 4 [X.]etrVG. [X.]ei einer betriebsüblichen Entwicklung wäre er in die [X.] 16 eingeordnet worden. [X.]a. 90 % der Industriemeister seien zum [X.] befördert worden. So sei [X.] als [X.] mit der Rangstufe 21 in die [X.] 16 eingestuft. Herr M - ebenfalls Industriemeister - sei zuletzt Teamleiter gewesen und der [X.] 19 zugeordnet. Der frühere [X.]etriebsratsvorsitzende [X.] sei, obwohl noch nicht einmal [X.], zuletzt als Facility Manager tätig gewesen und der [X.] 17 zugeordnet. Er - der Kläger - habe sich nur deshalb nicht auf eine der ausgeschriebenen Stellen als [X.] beworben, weil dies wegen des Umfangs seiner [X.]etriebsratstätigkeit organisatorisch nicht sinnvoll gewesen wäre.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung die [X.] 16 - hilfsweise die [X.] 15, 14, 13, 12 und 11 - nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, bei deren [X.]erechnung ab dem 1. Juli 1993 die [X.] 16 - hilfsweise die [X.] 15, 14, 13, 12 und 11 - nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der D Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die [X.] enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen [X.]rbeitern und [X.]ngestellten. Die unterschiedliche Zuordnung beider [X.]rbeitnehmergruppen zu den [X.] ergebe sich aus den bei Erlass der [X.] geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für [X.]rbeiter und [X.]ngestellte. Die [X.] führe auch nicht zu einer [X.]enachteiligung der [X.]rbeiter, insbesondere seien die [X.]rbeiter durch die Zuordnung der [X.]rbeitswerte zu den jeweiligen [X.] nicht schlechter gestellt als die [X.]ngestellten. Die Vergütungen der in einer [X.] zusammengefassten [X.]rbeiter und [X.]ngestellten seien in der Höhe vergleichbar gewesen. Dabei seien auch die nach dem Richtwertsystem für die [X.]ngestellten maßgeblichen Leistungsstufen sowie die den [X.]rbeitern im [X.]lohn gezahlten [X.]n zu berücksichtigen. [X.]uf § 37 [X.]bs. 4 [X.]etrVG könne der Kläger sein [X.]egehren ebenfalls nicht erfolgreich stützen. [X.]uch ohne eine Tätigkeit als [X.]etriebsratsmitglied wäre er auf dem ihm zuletzt zugewiesenen [X.]rbeitsplatz beschäftigt worden.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]uf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] das Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen festgestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]etriebsrente zu zahlen, deren [X.]erechnung die [X.] 13 nach der Tabelle in § 7 [X.]bs. 1 der Versorgungsordnung der D [X.]G und der [X.] idF vom 26. November 1992 sowie die [X.] des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] nicht verpflichtet ist, bei der Berechnung der dem Kläger bei Eintritt des [X.] zu zahlenden Altersrente eine höhere [X.] als die [X.] 13 nach der [X.] 1992 zugrunde zu legen. Die weiter gehenden Klageanträge des [X.] haben keinen Erfolg.

I. Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht erfolgreich darauf stützen, dass die [X.] 1992 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.] verstößt. Weder § 7 Abs. 1 [X.] 1992 noch die [X.] 1999 verstoßen gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.].

1. Nach § 75 Abs. 1 [X.] haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] 1083/12 - Rn. 15 mwN, [X.]E 149, 195). Dementsprechend bildet der bloße [X.] zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den [X.] gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden [X.] zu messen (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 757/12 - Rn. 24 mwN).

2. Danach verstoßen weder § 7 Abs. 1 [X.] 1992 noch die [X.] 1999 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.].

a) Zwar unterscheidet die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu den [X.] zwischen Arbeitern und Angestellten. Bei Angestellten richtet sich die Zuordnung nach der Rangstufe, während sie sich für Arbeiter - sowohl im [X.] als auch im Standard- und [X.] - nach dem [X.] bestimmt. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 haben die Betriebsparteien nicht allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten angeknüpft. Vielmehr nimmt die Bestimmung auf die gruppenspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Vergütungssysteme Bezug, die vor der Einführung von [X.] im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] bestanden. Damit stellt § 7 Abs. 1 [X.] 1992 auf einen Lebenssachverhalt ab, der geeignet ist, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Zuordnung zu den [X.] sachlich zu rechtfertigen.

aa) Vor der Einführung des [X.] bestimmte sich die Entlohnung der Arbeiter im Betrieb der [X.] und ihrer [X.] aufgrund der [X.] 1968 nach dem Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung. Nach Nr. 2 und Nr. 3 [X.] wurden die sachlichen Anforderungen, die an die Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeiters gestellt wurden, durch die in Nr. 4 [X.] genannten Bewertungsmerkmale erfasst und mit dem im [X.] festgelegten Verfahren bewertet. Die Höhe der den Arbeitern zu zahlenden Vergütung bestimmte sich nach dem jeweiligen [X.]. Dies galt sowohl für die im [X.] vergüteten Arbeiter als auch für die im Betrieb der [X.] und ihrer [X.] mit einem Standardlohn vergüteten Arbeiter.

bb) Demgegenüber richtete sich die Vergütung der Angestellten bei der [X.] und ihren [X.] bis zu der Einführung des [X.] nicht nach [X.], sondern nach Rangstufen. Zwar bestimmte sich die Höhe der tariflichen Vergütung der Angestellten entsprechend dem [X.] 1975 nach deren Eingruppierung in eine der [X.] für kaufmännische und technische Angestellte oder für [X.]. Jedoch zahlte die [X.] bzw. ihre jeweilige Rechtsvorgängerin den Angestellten über die tariflichen Entgeltbestandteile hinaus noch eine außertarifliche Zulage nach der [X.] Richtwertsystem. Zur Differenzierung der Höhe der außertariflichen Zulage sah die [X.] Richtwertsystem die Bildung eines in insgesamt 31 Rangstufen und jeweils 11 Leistungsstufen unterteilten Richtwertsystems vor (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 3.4 [X.] Richtwertsystem). Die angestrebten Richtwerte für die außertarifliche Zulage richteten sich nach der zugeordneten Rangstufe und der jeweiligen - von der Leistungsbeurteilung des Angestellten abhängigen - Leistungsstufe (vgl. Nr. 3.5 [X.] Richtwertsystem). Die Richtwerte und die tariflichen Gehaltsbestandteile ergaben zusammen das für die Angestellten im Betrieb angestrebte Gesamtgehalt. Maßgeblich für dessen Höhe war dabei insbesondere die jeweilige Rangstufe. Diese bestimmte sich nach der Arbeitsschwierigkeit. Nach Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem waren aus den Stellenbeschreibungen der Angestellten betriebliche Richtbeispiele abgeleitet und diese in eine [X.] je nach Arbeitsschwierigkeit gesetzt worden. Die sich nach dieser [X.] ergebenden einzelnen 31 Rangstufen entsprachen der Rangstufe in der Tabelle zu § 7 Abs. 1 [X.] 1992.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Vergütungssystemen für Angestellte und Arbeiter von solcher Art und solchem Gewicht waren, dass sie die unterschiedliche Behandlung bei der Zuordnung der Arbeiter und Angestellten in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 rechtfertigten. Eine Entlohnung, deren Höhe sich nach den [X.] richtete, galt im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] nur für die Gruppe der Arbeiter. Die Bildung von Rangstufen nach der [X.] Richtwertsystem fand bei ihnen nicht statt. Umgekehrt galt für die Vergütung der Angestellten ein außertarifliches Vergütungsmodell - das Richtwertsystem - welches zur Ermittlung des angestrebten und damit erreichbaren Gesamtgehalts eine Zuordnung der Angestellten nach Rangstufen vorsah. Eine Vergütung der Angestellten nach [X.] unter Zugrundelegung des [X.] erfolgte demgegenüber nicht.

dd) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsparteien im Rahmen der Zuordnung zu den [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] 1992 bei den Arbeitern an die [X.] und bei den Angestellten an die nach dem [X.] Richtwertsystem ermittelten Rangstufen angeknüpft haben. Damit haben sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums einen für beide Arbeitnehmergruppen grundsätzlich gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung beider Arbeitnehmergruppen bestimmte sich bei der [X.] bzw. ihren [X.] maßgeblich nach den [X.] bzw. den Rangstufen. Für die Arbeiter spiegelte der nach dem analytischen Verfahren ermittelte [X.] die Wertigkeit der Anforderungen wider, die die Arbeitsaufgabe an den ausführenden Arbeitnehmer stellte (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 [X.]). Für die Angestellten ergab sich demgegenüber ein gleichartiges Modell aus der [X.] Richtwertsystem. Die danach ermittelte [X.] sah insgesamt 31 Rangstufen vor, wobei die jeweilige Schwierigkeit der zu erledigenden Arbeit für die jeweilige Rangstufe maßgeblich war (vgl. Nr. 3.2 [X.] Richtwertsystem).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] wurde die Gruppe der Arbeiter bei der Zuordnung der [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 auch nicht in unzulässiger Weise gegenüber der Gruppe der Angestellten benachteiligt. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger liegt eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten nicht vor.

aa) Eine etwaige Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten ergibt sich nicht daraus, dass nach der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 die Arbeiter im Gegensatz zu den Angestellten keine höhere [X.] als - im [X.] - die 14 bzw. - im Prämien- und Standardlohn - die [X.] 15 erzielen können. Der Umstand, dass nur die Angestellten in eine höhere [X.] als die [X.] 14 eingestuft werden können, lässt - für sich genommen - keinen Rückschluss darauf zu, ob die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von vergleichbaren Arbeitern und Angestellten führt. Ein solcher könnte nur gezogen werden, wenn die Arbeitsaufgaben beider Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Wertigkeit das gleiche Spektrum ausschöpfen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Die Zuordnung mehrerer [X.] zu einer [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 lässt, anders als vom Kläger angenommen, ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zu der Gruppe der Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt wird. Zwar haben die Betriebsparteien bei den Angestellten bis zur [X.] 11 jeweils nur eine Rangstufe einer [X.] und ab der [X.] 12 nur zwei Rangstufen einer [X.] zugeordnet. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten würde dies indes nur dann darstellen, wenn der einzelne [X.] uneingeschränkt mit einer Rangstufe gleichgesetzt werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die nach der [X.] Richtwertsystem aufgestellte [X.] insgesamt nur 31 Rangstufen umfasste, wohingegen sich nach dem [X.] eine erheblich größere Anzahl an möglichen [X.] ergeben konnte. Nach der Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 sind die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass zumindest 52 - jeweils aufgerundete - [X.] bei der [X.] bzw. ihren [X.] erreichbar sein konnten. Damit waren bei den Angestellten weniger Rangstufen zu den [X.] zuzuordnen als [X.] bei den Arbeitern.

cc) Die Regelung in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 beinhaltet auch nicht deshalb eine Benachteiligung der Arbeiter gegenüber den Angestellten, weil - so der Kläger - bei der Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] Arbeiter mit „höherwertigen“ Arbeitsaufgaben und Angestellte mit „geringerwertigen“ Arbeitsaufgaben in einer [X.] zusammengefasst wurden.

(1) Entgegen der Annahme des [X.] war für die Zuordnung der jeweiligen Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 durch die Betriebsparteien nicht die Schwierigkeit der zu erledigenden Aufgaben maßgebend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tabelle in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 nicht nur zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet, sondern innerhalb der Gruppe der Arbeiter eine weitere Differenzierung nach der Art der Vergütung - Arbeiter mit [X.] einerseits und Arbeiter mit Prämien- und Standardlohn andererseits - vornimmt. Bei einer Zuordnung zu den [X.] ausschließlich nach der Wertigkeit der zu erledigenden Tätigkeiten hätte es einer solchen Differenzierung nicht bedurft. Auch wäre in diesem Fall kein Grund dafür ersichtlich, warum die Arbeiter im Prämien- und Standardlohn bei gleichem [X.] und damit gleicher Wertigkeit der von ihnen zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 [X.] 1992 immer einer höheren [X.] zugewiesen wurden als die Arbeiter im [X.].

(2) Die unterschiedliche Zuordnung der [X.] von Arbeitern im [X.] und der Arbeiter im Standard- und [X.] zeigt vielmehr, dass sich die Betriebsparteien bei der konkreten Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den einzelnen [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 an der Höhe der erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer orientiert haben. Arbeiter im [X.] und die im Betrieb der [X.] bzw. ihrer [X.] beschäftigten Arbeiter im Standardlohn konnten - trotz gleicher [X.] - eine unterschiedlich hohe Vergütung erzielen. Denn die Arbeiter im [X.] erhielten nicht nur den sich nach der Höhe des [X.]s richtenden Monatsgrundlohn, sondern auch eine monatliche Leistungszulage, deren Höhe 1 % bis maximal 12 % des Monatsgrundlohns betrug. Arbeitern im Standardlohn wurde demgegenüber keine Leistungszulage, sondern nur ein fester monatlicher Lohn gezahlt, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102 % ausgezahlt wurde. Der Standardlohn war - wie die von der [X.] eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.] und die Arbeiter im Standardlohn aus den Jahren 1995 und 2007 zeigen - bei gleichem [X.] erheblich höher als der Monatsgrundlohn für die Arbeiter im [X.] und entsprach bezogen auf die einzelnen [X.] in etwa der Vergütung, die ein Arbeiter im [X.] mit einer im Durchschnitt erreichbaren Leistungszulage von 7 % erhielt.

dd) Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuordnung der [X.] zu den [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch war wie das Entgelt der Arbeiter, in höhere [X.] eingestuft wurden. In Bezug auf den Kläger liegt insoweit keine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten vor.

(1) Den von der [X.] eingereichten Vergütungstabellen für die Arbeiter im [X.], die Arbeiter im Standardlohn und die Angestellten aus dem [X.] lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Zuordnung der [X.] für die beiden Arbeitergruppen und der Rangstufen für die Angestellten zu den einzelnen [X.] - zumindest bis einschließlich zur [X.] 12 - der Vergütungshöhe entsprach, die von den Arbeitnehmern nach dem für die drei Gruppen jeweils geltenden Vergütungssystem im Durchschnitt erreichbar war. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Während die Arbeiter im Standardlohn einen festen Monatslohn erhielten, konnten die Arbeiter im [X.] neben ihrem Monatsgrundlohn eine Leistungszulage erzielen, deren Höhe sich auf durchschnittlich ca. 7 % belief. Für die Angestellten galten nach dem Richtwertsystem insgesamt 11 Leistungsstufen zwischen 11 und 16; dadurch konnten sie bis zu 136 % des in der jeweiligen Rangstufe maßgeblichen [X.] beziehen. Damit ergab sich für die Angestellten - bei einem durchschnittlichen Wert von etwa 116 % - eine je Rangstufe durchschnittlich erreichbare Leistungsstufe von 13,5. Sowohl die Vergütung der in einer [X.] zusammengefassten Arbeiter im Standardlohn als auch die - unter Berücksichtigung einer Leistungszulage iHv. 7 % - durchschnittlich erreichbare Vergütung der Arbeiter im [X.] entsprach danach in etwa dem Entgelt, das auch die der gleichen [X.] zugeordneten Angestellten bei einer durchschnittlich erreichbaren Leistungsstufe von 13,5 erhielten.

Dass sich die für den Vergütungsvergleich maßgeblichen Vergütungstabellen erst auf das [X.] beziehen, während die [X.] 1992 bereits aus dem [X.] stammt, ist insoweit unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hatte sich seit Abschluss der [X.] 1992 im [X.] an dem Verhältnis der einzelnen Vergütungen zueinander nichts mehr geändert, da diese gleichmäßig angepasst wurden. Daher sind die von der [X.] eingereichten Zahlen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, insoweit auch für die [X.] davor aussagekräftig.

(2) Die Zuordnung der Rangstufen und [X.] zu den einzelnen [X.] anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeitnehmer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsparteien waren nicht gehalten, die Zuordnung anhand der konkret von den Arbeitnehmern erreichten Vergütung vorzunehmen. Vielmehr durften sie im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums bei der Normsetzung typisieren und pauschalieren (vgl. dazu nur [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 34, [X.]E 133, 158; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23 mwN; 22. März 2005 - 1 [X.] 49/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 114, 179). Infolge der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen im Betrieb differierte die Bandbreite bei der Höhe der tatsächlich erreichbaren Vergütungen bei den einzelnen Arbeitnehmergruppen erheblich. Während der Grad der erreichbaren Gesamtvergütung bei den Angestellten in der höchsten Leistungsstufe bis zu 136 % betragen konnte, umfasste das Spektrum bei Arbeitern im [X.] lediglich 101 % bis 112 % des Monatsgrundlohns und bei Arbeitnehmern im Standardlohn - nach Ablauf der Einarbeitungszeit - sogar nur 100 % bis 102 % des Standardlohns. Angesichts dieser erheblich unterschiedlichen Bandbreiten ist eine Zuordnung der [X.] und Rangstufen zu den [X.] anhand von Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Auch wurde hierdurch vermieden, dass sich ein etwaiger von den leistungsbezogenen [X.] ausgehender Leistungsdruck auf die Arbeitnehmer noch weiter erhöhte. Die individuell erbrachte Leistung war damit nur für das laufende Entgelt, nicht jedoch für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bedeutung.

(3) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der als Arbeiter im Standardlohn - nach dem [X.] der ihm zuletzt übertragenen Aufgaben - der [X.] 10 zugeordnet war, gegenüber einem Angestellten, der der [X.] 14 bis einschließlich der [X.] 16 zugeordnet wurde, in unzulässiger Weise benachteiligt wurde. Die durchschnittlich erreichbaren Vergütungen der Arbeiter im Standardlohn mit der [X.] 10 lag unterhalb der durchschnittlich erreichbaren Vergütung von Angestellten der [X.] 14 bis 16. Auf die tatsächlich von den einzelnen Arbeitnehmern erreichte Vergütung kam es nach der nicht zu beanstandenden Grundentscheidung der Betriebsparteien insoweit nicht an.

ee) An der Wirksamkeit der in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 enthaltenen Differenzierungen hat sich nichts dadurch geändert, dass die [X.] zum 1. Juli 2008 das [X.] in ihrem Betrieb eingeführt hat. Zwar erfolgte die tarifliche Vergütung der Arbeiter und Angestellten seitdem nach einheitlichen [X.]n. Dies ist jedoch unschädlich, da die [X.] 1992 nur für Mitarbeiter gilt, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bei der [X.] beschäftigt waren und die damit bis zur Einführung des [X.] noch nach den früheren unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und Angestellte bezahlt und deren Arbeitsaufgaben entsprechend bewertet wurden. Die Weiterführung eines für diesen Personenkreis eingerichteten und rechtlich nicht zu beanstandenden Systems zur Berechnung der Betriebsrente ist trotz Änderung des Vergütungssystems schon aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig.

c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge stiegen in den oberen [X.] höher an als in den unteren [X.] und führten damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der in der [X.] 1999 festgelegten Steigerungsbeträge gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.] überhaupt zur Folge hätte, dass die Altersrente des [X.] nach einer höheren [X.] als der [X.] 10 zu berechnen wäre. Denn die in der [X.] 1999 für jedes rentenfähige Dienstjahr festgelegten Beträge sind zumindest soweit es die [X.] 10 bis 16 betrifft mit § 75 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Steigerungen der Rentenbeträge in den [X.] 11 bis 16 entsprechen - prozentual betrachtet - in etwa den Steigerungen in der [X.] 10. Zu einer für jedes Dienstjahr und jede [X.] prozentual exakt gleichen Anhebung waren die Betriebsparteien aufgrund des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet.

d) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter behauptet, die [X.] habe bei der Umsetzung des [X.] die Höhe der [X.] für die Arbeiter von vornherein begrenzt, sodass fast alle Arbeiter nur in [X.] unterhalb der [X.] 10 eingeordnet worden seien, während die Angestellten fast alle [X.] oberhalb der [X.] 10 erhalten hätten. Auch damit dringt er nicht durch. Zum einen handelt es sich um neuen, in der Revision nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag. Zum anderen vermag dieser Vortrag das Klagebegehren des [X.] nicht zu stützen. Eine etwaige den Vorgaben des [X.] nicht entsprechende Praxis der [X.] und ihrer [X.] bei der Ermittlung der [X.] hätte nicht zur Folge, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 [X.] 1992 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

II. Die [X.] ist auch nicht nach § 37 Abs. 4 [X.] verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger bei Eintritt des [X.] zu zahlenden Altersrente eine höhere [X.] als die [X.] 13 zugrunde zu legen.

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines [X.]raums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt dies auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit [X.] beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (vgl. [X.] 14. Juli 2010 - 7 [X.] 359/09 - Rn. 30 mwN). Nach ihrem Schutzzweck erfassen sie nicht nur während des Arbeitsverhältnisses gezahltes Entgelt und gewährte Zuwendungen, sondern auch die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Vergleichbar iSd. § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind Arbeitnehmer, die im [X.]punkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 [X.] das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann [X.], wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht ([X.] 14. Juli 2010 - 7 [X.] 359/09 - Rn. 30 mwN).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das [X.] zutreffend angenommen, der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer einen Aufstieg in die [X.] 16, 15 oder 14 erreicht habe. Soweit der Kläger behauptet hat, ca. 90 % der Industriemeister seien zum [X.] befördert worden, ergibt sich hieraus nicht, dass der überwiegenden Anzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer bei der [X.] und ihren [X.] Arbeitsaufgaben übertragen wurden, die nach den Rangstufen 15 bis 23 zu bewerten und damit den [X.] 14 bis 16 zuzuordnen sind. Nach dem Richtwertsystem der [X.] konnte die Tätigkeit eines [X.]s, der nach dem [X.] 1975 in die [X.] [X.] bis [X.] eingruppiert war, den Rangstufen 14 bis 23 zugeordnet sein. Dem Vortrag des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass üblicherweise die Mehrzahl der [X.] bei der [X.] eine bestimmte Rangstufe erreicht hat. Der Verweis auf drei namentlich benannte Mitarbeiter ist hierfür nicht ausreichend, zumal lediglich [X.] zuletzt als [X.] beschäftigt wurde. Die beiden anderen Personen - M und R - haben entweder keine Ausbildung zum [X.] absolviert oder wurden zuletzt bei der [X.] in einer anderen Funktion beschäftigt.

3. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei durch die Erhöhung seines Entgelts zum 1. Januar 2003 und die Einstufung in die [X.] 14 bei der Einführung des [X.] einem [X.] der Tarifgruppe [X.] [X.] 1975 gleichgestellt worden und daher der [X.] 16 zuzuordnen. Nach Nr. 2.2 TV Ergänzung [X.] erfolgte die Zuordnung in die [X.]n nach dem [X.] auf der Grundlage des jedem Tarifmitarbeiter tatsächlich gezahlten [X.] inklusive der Leistungszulagen. Eine Überprüfung der dieser Vergütung zugrundeliegenden Eingruppierung in eine der [X.] nach dem [X.] 1975 fand bei der Überleitung in die [X.]n des [X.] demnach nicht statt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag des [X.] nicht, dass seine ihm vor der Einführung des [X.] gezahlte Vergütung einer [X.]en Entwicklung entsprach. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s haben sich die Parteien nach der Übernahme des Amtes als Betriebsratsvorsitzenden durch den Kläger darauf geeinigt, dass der Kläger dasselbe Entgelt wie sein Vorgänger im Amt erhalten sollte. Die Würdigung des [X.]s, der Inhalt dieser Vereinbarung lasse nicht den Schluss darauf zu, welche Rangstufe der Kläger ohne seine Betriebsratstätigkeit erreicht hätte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Kläger ausweislich des Protokolls der Sitzung vor dem [X.] vorgetragen hat, er habe die Vergütung seines Vorgängers für den Fall von der [X.] eingefordert, dass ihm diese zustehe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Aus welchen Gründen die [X.] letztlich der Entgelterhöhung zugestimmt hat, bleibt damit offen.

Die Revision erhebt zudem - nach Ablauf der [X.] - den Einwand, die Erhöhung der Vergütung des [X.] zum 1. Januar 2003 sowie seine Einstufung in die höchste [X.] für [X.] bei der Einführung des [X.] begründeten einen [X.] dafür, dass der Kläger nach den betrieblichen Gepflogenheiten zur Beförderung auf die Stelle eines [X.]s [X.] angestanden habe. Dies führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das [X.] hat weder aus der Erhöhung des Entgelts des [X.] zum 1. Januar 2003 noch aus der Einstufung in die [X.] 14 des [X.] einen entsprechenden Indizienschluss gezogen. Dies hat die Revision nicht innerhalb der [X.] mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie setzt lediglich ihre eigene Wertung anstelle derjenigen des Berufungsgerichts.

III. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht darauf stützen, nach § 78 Satz 2 [X.] benachteiligt worden zu sein. Eine solche Benachteiligung ist nicht ersichtlich.

1. Nach § 78 Satz 2 [X.] dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 [X.] ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann auch in einem Unterlassen liegen, etwa indem einem von § 78 Satz 2 [X.] geschützten Mandatsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber [X.](vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 7 [X.] 847/12 - Rn. 29 mwN, [X.]E 148, 299).

2. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit oder seines Betriebsratsmandats benachteiligt wurde. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er eine höher bewertete Tätigkeit und damit eine höhere [X.] deshalb nicht erhalten hat, weil er Mitglied im Betriebsrat war. Der Kläger hat zwar behauptet, er habe sich nur deshalb nicht auf eine der von der [X.] ausgeschriebenen Stellen als [X.] beworben, weil dies wegen des Umfangs seiner Betriebsratstätigkeit organisatorisch nicht sinnvoll gewesen wäre. Sein Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, dass es sich bei den ausgeschriebenen [X.]stellen um solche gehandelt hätte, die den Rangstufen 15 bis 23 zugeordnet waren und damit zu einer höheren [X.] als der [X.] 13 geführt hätten.

IV. Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Begehren des [X.] den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Aspekte sind von den Parteien in das Verfahren eingeführt und vom [X.] gewürdigt worden.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 574/14

10.11.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. September 2012, Az: 5 Ca 3152/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 4 S 1 BetrVG, § 37 Abs 4 S 2 BetrVG, § 78 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 574/14 (REWIS RS 2015, 2670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2670


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 574/14

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 574/14, 10.11.2015.


Az. 5 Ca 3152/12

Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 3152/12, 20.09.2012.


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