Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 2 StR 410/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2456

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 410/99vom19. April 2000in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. April 2000,an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. April 1999 wird verworfen.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davonin zwei Fällen tateinheitlich mit bandenmäßiger Einfuhr von [X.] nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerscheineingezogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von ei-nem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Zudem hat es den Verfall eines Betra-ges von 5.000,-- DM angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel einge-zogen.Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-gelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-waltschaft. Mit der Sachrüge macht sie geltend, die Anwendung des § 31 BtMG- 4 -sei rechtsfehlerhaft und die Gesamtstrafe unangemessen milde. Das [X.], das vom [X.] nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.II.Der Angeklagte schloß sich 1995 mit zwei gesondert verfolgten [X.] einer Bande zusammen, um in einer unbestimmten Anzahl von Fällen dau-erhaft gewinnbringend Haschisch umzusetzen, wobei er die [X.]. Er war für den Einkauf des [X.] zuständig, während dieanderen Bandenmitglieder, die in der Folgezeit wechselten, den Weiterverkaufdurchführten. Im Rahmen der [X.] erwarb der Angeklagte 1998 insieben Fällen von Lieferanten aus den [X.] jeweils zwischen 1.000und 4.100 g Haschisch sowie teilweise zugleich auch geringere Mengen [X.]. Die Betäubungsmittel - insgesamt etwa 17 kg Haschisch und 1 kg [X.] Œ, die er sich in fünf Fällen von Lieferanten aus den [X.] nachDeutschland bringen ließ und in zwei Fällen selbst in den [X.] abhol-te, übergab er jeweils an ein anderes Bandenmitglied zum Weiterverkauf.[X.] Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der [X.] Die vom [X.] in allen Fällen vorgenommene Verschiebung [X.] gemäß §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB ist rechtlichnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch die konkrete Benennung derweiteren Bandenmitglieder und ihrer Beteiligung an den Taten sowie einigerAbnehmer des Rauschgifts die Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus [X.] 5 -gedeckt. Daß die [X.] erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, stehtder Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1Aufdeckung 21 und 23; [X.]/[X.] BtMG 1996, § 31 Rdn. 7). [X.] auch ein Aufklärungserfolg i.S.d. § 31 BtMG eingetreten. Die Strafkammerhat die Angaben des Angeklagten, die durch Zeugenaussagen bestätigt [X.] sind, für glaubhaft erachtet und sie der Verurteilung zugrundegelegt. [X.] somit aufgrund ihrer freien richterlichen Beweiswürdigung auch überzeugtdavon, daß seine Angaben über die Beteiligung der anderen an den Taten zu-treffen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit seinen Angaben [X.] sichere, umfassende Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestä-tigt hätte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Lagen somit die Voraussetzungendes § 31 Nr. 1 BtMG bezüglich der anderen Bandenmitglieder und der Abneh-mer bereits vor, durfte das [X.] im Rahmen der Strafzumessung auchberücksichtigen, daß der Angeklagte sich darüber hinaus bemüht hat, seineLieferanten aus den [X.] näher zu beschreiben, selbst wenn [X.] kein Aufklärungserfolg eingetreten ist (vgl. [X.] BtMG 4. Aufl. 1994,§ 31 Rdn. 33).2. Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Bei der Be-messung der Einzelstrafen hat das [X.] alle wesentlichen entlastendenund belastenden Umstände berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Gesamts-trafe ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich ebenfalls nicht zu [X.]. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. EinEingriff des [X.] ist insoweit in der Regel nur möglich, wenn [X.] in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlichanerkannte [X.] verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben- 6 -oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. [X.] einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345,349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHRStGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).Das [X.] hat die Höhe der Gesamtstrafe umfassend und rechts-fehlerfrei begründet. Sie unterscheidet sich von den in vergleichbaren Fällenüblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit ihr verfolgteZweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten [X.] mehr erreicht werden könnte.[X.] Niemöller Bode [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 410/99

19.04.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 2 StR 410/99 (REWIS RS 2000, 2456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2456

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