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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 532/99vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Juli 1999 wird verworfen.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen, davon in 18Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und [X.] der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es den [X.] von 18.760 DM angeordnet und sichergestellte [X.] und [X.] eingezogen. Gegen dieses Urteil richtetsich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützteRevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine höhere Strafe erstrebt. DasRechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat keinen Erfolg.Der Angeklagte führte 1996/1997 in 18 Fällen in [X.] [X.] jeweils mindestens 1 kg Haschisch und 300 g Marihua-na [X.] in [X.] ein und veräußerte es in Teilmengen gewinnbringend.1998 kaufte er von einem Lieferanten in [X.] in 7 Fällen jeweils 2 kg- 4 -Marihuana und insgesamt 5 kg Haschisch, von einem weiteren Lieferanten 3 [X.], das er weiterveräußerte. Bei seiner Festnahme konnten noch 6 [X.] und Marihuana sichergestellt werden. Der Angeklagte legte schonzu Beginn der Ermittlungen ein umfassendes Geständnis ab, das weit über [X.] der Polizei hinausging, und gab Hinweise auf seine Liefe-ranten, Abnehmer und weitere an den Drogengeschäften beteiligte Personen.Eine Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision, die der [X.] trotz des weitergehenden Revisionsantrags - auf den [X.] ist, hat weder zu Gunsten noch zum Nachteil (§ 301 StPO) [X.] Rechtsfehler im Strafausspruch aufgedeckt. Unter Berücksichti-gung der im Urteil angeführten [X.] (durchschnittliche Qualitätmit Ausnahme von 3 kg Haschisch, das von sehr guter Qualität war) war [X.] ausreichend bestimmt. Denn bei Haschisch kann bei durch-schnittlicher Qualität von mindestens 5 %, bei sehr guter Qualität von minde-stens 10 % und bei Marihuana bei mittlerer Qualität von mindestens 2 % THC-Gehalt ausgegangen werden ([X.], 794, 797; Urteil v. 25.2.1992 [X.]1 StR 771/91). Dabei kann dahinstehen, ob eine Lücke des Urteils darin zusehen ist, daß das [X.] den THC-Gehalt der sichergestellten 6 kg Ha-schisch und Marihuana nicht mitteilt. Die Revision trägt selbst nicht vor, daßinsoweit von wesentlich anderen Werten auszugehen wäre.Das [X.] hat in allen Fällen die Einzelstrafen dem nach § 31Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Die Aus-führungen des [X.]s zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG halten [X.] Prüfung stand.- 5 -Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Angaben zu seinenLieferanten in [X.] sowie einigen größeren Abnehmern gemacht [X.] auf Hintermänner gegeben, die zu Festnahmen der Lieferanten undweiteren Ermittlungsergebnissen geführt haben. Die Revision wendet sich auchnicht gegen die Strafrahmenmilderung in den Fällen 19 - 26 der Urteilsgründe.Sie hält die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG jedoch nicht für erfüllt, so-weit der Angeklagte auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt [X.] ist (Fälle 1 [X.] 18 der Urteilsgründe). Hinsichtlich der von ihm [X.] in [X.] sei ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten.Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines [X.] nicht entgegen, daß die Angaben des Angeklagten zwar an dieniederländischen Ermittlungsbehörden weitergeleitet, [X.] dort jedoch nicht mitgeteilt wurden. Die Revision verkennt, daß ein [X.] nicht die Verurteilung oder Festnahme der von dem Täter Belaste-ten voraussetzt, sondern schon dann - wie das [X.] zutreffend ausge-führt hat [X.] anzunehmen ist, wenn zur Überzeugung des Gerichts durch seineAngaben die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Straf-verfahrens im Falle der Ergreifung geschaffen wurden (BGHR BtMG § 31 Nr. 1Aufdeckung 10). Ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne liegt allerdings nichtvor, wenn der Täter nur Ermittlungsansätze aufgezeigt hat ([X.] 1997,639). Der Täter muß vielmehr die von ihm belastete Person so genau bezeich-net haben, daß sie identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werdenkönnte (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10, 14). Diese Voraussetzungenhat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erfüllt. Ihnen läßt sich - trotzeiniger eher auf ein bloßes Aufklärungsbemühen hinweisender Formulierungen- noch ausreichend entnehmen, daß die Angaben des Angeklagten die Vor-- 6 -aussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens im Falleder Ergreifung geschaffen haben.Auch im übrigen deckt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler auf.Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das [X.] alle wesentli-chen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt. Dem umfassen-den Geständnis durfte das [X.] hier einen besonderen Stellenwert [X.]. Auch wenn die Auffindung des sichergestellten Rauschgifts [X.] eines nicht unbeträchtlichen Handels mit Betäubungsmitteln ermög-licht hätte, konnten die Einfuhrtaten und der volle Umfang des vom Angeklag-ten betriebenen Drogenhandels erst durch seine Angaben und die von ihmvorgelegten Aufzeichnungen aufgeklärt werden. Entgegen der Revision be-durfte es auch nicht weiterer Berechnungen zu dem durch den [X.] Gewinn. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus den so er-zielten Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestrittenund seine Spielschulden, die sich auf über 20.000,- DM beliefen, bis auf [X.] von 5.000,- DM getilgt. Daß das [X.], das strafschärfend die ge-werbsmäßige und professionelle Art seines Vorgehens und die Menge der um-gesetzten Drogen bewertet hat, diesen Umstand übersehen hat, ist nicht zubesorgen.Die Gesamtstrafe ist zwar außergewöhnlich, aber noch nicht unvertret-bar milde. Ersichtlich hat das [X.] dabei darauf abgestellt, daß sich [X.] nicht nur durch seine weitgehende Aufklärungshilfe aus dem [X.] gelöst hat. Er hat sich mit dem Erwerb eines kleines Geschäfts, in- 7 -dem er und seine Ehefrau tätig sind und den Lebensunterhalt für die [X.] verdienen können, eine neue Lebensgrundlage und damit eine Per-spektive geschaffen, nunmehr ein straffreies Leben zu führen. Angesichts derweiteren im Rahmen der [X.] aufgeführten zugunsten [X.] wirkenden Umstände, auf die das [X.] bei der Gesamts-trafenbildung Bezug genommen hat, entfernt sich die verhängte Strafe nochnicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zusein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten [X.] liegt. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hinge-nommen werden.Schließlich kann ein Rechtsfehler hier auch nicht darin gesehen wer-den, daß das [X.] sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander-gesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der ver-hängten Strafe gebietet. Angesichts der vorliegenden Besonderheiten [X.] insbe-sondere des umfassenden Aufklärungsbemühens hinsichtlich der eigenen Ta-ten und fremder Tatbeteiligter [X.] drängte sich die Prüfung hier nicht in dem Ma-ße auf, daß die fehlende Erörterung den Bestand des Urteils gefährdet. [X.] 8 -das [X.] generalpräventive Gesichtspunkte nicht übersehen hat, ergibtsich aus ihrer ausdrücklichen Erwähnung bei der Bemessung der [X.].[X.] Niemöller Bode [X.] Rothfuß
Meta
16.02.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 2 StR 532/99 (REWIS RS 2000, 3105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3105
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