Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2013
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3.
Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
G r ü n d e
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Er
hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
[X.]
[X.]König
Berger Bellay
1
2
3
4
Meta
20.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13 (REWIS RS 2013, 3352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3352
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.