Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3352

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Hehlerei

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2013
beschlossen:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3.
Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

G r ü n d e

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Er
hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

[X.]

[X.]König

Berger Bellay

1
2
3
4

Meta

5 ARs 34/13

20.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13 (REWIS RS 2013, 3352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3352

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5 ARs 34/13

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