Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3381

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Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

[X.]                         Dölp                       König

                  Berger                      [X.]

Meta

5 ARs 34/13

20.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13 (REWIS RS 2013, 3381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3381

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 281/18

3 StR 69/13

3 StR 69/13

5 ARs 34/13

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