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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
[X.] Dölp König
Berger [X.]
Meta
20.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 5 ARs 34/13 (REWIS RS 2013, 3381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3381
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 34/13 (Bundesgerichtshof)
1 ARs 1/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
4 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
1 ARs 1/10 (Bundesgerichtshof)
1 ARs 19/11 (Bundesgerichtshof)
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