Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 1 ARs 6/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3318

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 6/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Hehlerei
hier:
[X.] des [X.] vom 14.
Mai 2013

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21.
August 2013 beschlos-sen:

Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3.
Strafsenats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§
259 Abs.
1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines [X.] bedarf.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe:
Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3.
Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines [X.] voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T.
Walter in [X.], 12.
Aufl., § 259 Rn.
51 ff.).
Da der [X.] des 3.
Strafsenats leb-r-fordernis eines -
wie auch immer gearteten [X.] -
für das Tatbe-

259 Abs.
1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstel-1
2
-
3
-
lend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des [X.] 3.
Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem

259 Abs.
1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber -
wie die Bezugnahme im [X.] auf die Senatsentscheidung vom 15.
April 1980 (5 [X.]) nahelegen könnte -
Rechtsprechung des Senats

374 Abs.
1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.
[X.]Wahl Graf

Cirener Radtke

Meta

1 ARs 6/13

21.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 1 ARs 6/13 (REWIS RS 2013, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3318

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