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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 [X.] 4 StR 555/09 [X.] beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des [X.]s nicht entgegen. An möglicher-weise entgegenstehender Rechtsprechung würde der [X.] nicht festhalten. G r ü n d e
1 Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendub-letten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des [X.] von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.). Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden [X.] bei und gibt möglicher-weise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. 4 [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 ARs 26/10 (REWIS RS 2010, 6415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 419/10 (Bundesgerichtshof)
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