Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 4 ARs 3/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8168

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 3/10 vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafse-nats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Recht-sprechung auf. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Ver-urteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf. 4 - 3 - Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnis-sen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen: 5 Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke

Meta

4 ARs 3/10

23.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 4 ARs 3/10 (REWIS RS 2010, 8168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8168

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