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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 1/10 vom 11. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: [X.] des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2010 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. [X.] zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der [X.] eine [X.] geplanter Straftaten nicht. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. 4 Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Sander
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11.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. 1 ARs 1/10 (REWIS RS 2010, 8547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8547
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
4 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
1 ARs 1/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
2 ARs 45/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 45/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat