Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2000, Az. VII ZR 183/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1244

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVII ZR 183/99Verkündet am:7. September 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. April 1999 insoweit [X.], als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über den14. Juli 1997 hinaus verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] und Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, [X.] die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in [X.] 3 -Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der [X.] hinsichtlich der Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus stattgegeben hat.Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag, der in Ermangelung abweichendertatrichterlicher Feststellungen zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, die Forde-rung der Klägerin am 15. Juli 1997 bezahlt. Mit der Zahlung endete der Verzugder Beklagten, auch wenn sie nur zur Abwendung der [X.] sein sollte ([X.], Urteil vom 24. Juni 1981 - [X.], [X.] 1982,37 = NJW 1981, 2244; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 284 Rdn. 6).Ullmann [X.] Wie-bel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 183/99

07.09.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2000, Az. VII ZR 183/99 (REWIS RS 2000, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1244

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