Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. VII ZR 81/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3171

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:16. Mai 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 635 a.[X.]) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durcheinen Anscheinsbeweis erleichtert sein.b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einenBauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architektengegenü[X.] dem Auftragge[X.].[X.], Urteil vom 16. Mai 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Trier- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 16. Mai 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des [X.] desO[X.]landesgerichts [X.] vom 19. Januar 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1in Höhe von 20.520 DM und Zinsen sowie der [X.], die Straße "Im [X.]" betreffend, abgewiesen und die An-schluß[X.]ufung der Klgerin gegen den Beklagten zu 1 in [X.] 170.080,53 DM und Zinsen zurckgewiesen worden sind.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch [X.] die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] begehrt von dem Beklagten zu 1, einem Architekten (kf-tig: Beklagter), Schadensersatz.Der Beklagte hatte in den Jahren 1981 bis 1983 fr die Klgerin die Be-festigung von an [X.] gelegenen Straßen durch [X.] geplant und- 3 -die Bauarbeiten beaufsichtigt. Weil es in der Folgezeit zu [X.] an vielen[X.] gekommen war, hat die [X.] u.a. den Beklagten auf [X.] in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren geht es nur nochum Scen [X.] der [X.]Im [X.]" und "[X.]Weg".Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme insoweit Schadensersatzan-sprche der [X.] gegen den Beklagten in [X.] 44.512 DM zuerkannt.Es hat ferner antragsgemû festgestellt, [X.] der Beklagte der [X.] weiter-gehende Schan den [X.] in den oben angefhrten [X.] hat. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die [X.] ihre Schden bezglich der Straûe "[X.]Weg" in vollem Umfang beziffertund den Anspruch im Wege der Anschluû[X.]ufung [X.] dem [X.] geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnah-me die auf die [X.]Im [X.]" und "[X.]Weg" gerichteten [X.] insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der [X.].[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezem[X.] 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 4 -A. Straûe "Im [X.]"[X.] sachverstndig [X.]atene Berufungsgericht fhrt aus, die [X.] seien mangelhaft errichtet worden. Es fehle sowohl eineEntwsserung als auch die erforderliche [X.]stiefe, so [X.] die Winkele-lemente zu erneuern seien. Es sei allerdings nicht festzustellen, [X.] dieseBauwerksml dem Beklagten als "schuldhaft fehlerhaft" zuzurechnen seien.Der Sachverstndige M. habe den Eindruck gewonnen, der Unternehmer habeden [X.] getuscht, weil die Bauleitung, welche die Sandschichtunter den Winkelelementen sehe, davon ausgehen [X.], [X.] ordentlich gear-beitet worden sei. Daher sei ein Verschulden des Beklagten nicht festzustellen.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Feststellungen [X.] tragen nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrensder Klrin nach § 635 BGB.1. Das Berufungsgericht stellt fest, [X.] die [X.] "Im [X.]"fehlerhaft errichtet worden ist. Seine Meinung, der Beklagte hafte [X.] nicht,weil die bauausfrende Firma eine [X.] Leistung vorgetschthabe, ist nicht frei von [X.]) Wenn der Beklagte, wie die Revision als mliche Pflichtverletzungandeutet, die [X.] nicht ordnungsgemû geplant haben sollte, so [X.] ein Planungsverschulden treffen. Dazu fehlen jedoch jedwede Feststellun-gen des Berufungsgerichts, ohne [X.] die Revision [X.]gangenen Vortrag [X.] -b) Das Berufungsgericht [X.]sieht, [X.] der Nachweis einer Pflichtverlet-zung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. [X.], Urteil vom26. April 1973 - [X.], [X.]/[X.]. Bau Z.3.00 Bl. 249 f- auszugsweise abgedruckt bei [X.]/[X.], Architektenrecht4. Aufl. [X.]. 566). Wenn eine [X.] aufgrund fehlender Drainage undunzureichender Grndungstiefe einzustrzen droht, so spricht der typische Ge-schehensablauf dafr, [X.] die Ü[X.]wachung des Architekten bei der Errichtungmangelhaft war. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben,inwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Ü[X.]wachung hatfehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des erstenAnscheins dadurch auszurmen, [X.] er seinerseits darlegt, was er oder seinErfllungsgehilfe an Ü[X.]wachungsmaûnahmen geleistet hat. Dazu [X.] die bloûe Behauptung, er habe die [X.] selbst oder durchseinen Bauleiter erwachen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1973- [X.] aaO).Erst wenn der Beklagte die [X.] Wahrnehmung der von ihmgeschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat, ist zu prfen, ob damitder Anscheinsbeweis aufgrund der vom Berufungsgericht ohne weiteres ange-nommenen Tschung des Beklagten erscttert ist. Feststellungen des [X.] hierzu fehlen.c) Soweit das Berufungsgericht meint, ein Verschulden des Beklagtenknicht festgestellt werden, verkennt es die Beweislast. Liegen die objekti-ven Haftungsvoraussetzungen vor, muû der Beklagte das nach § 282 [X.] Verschulden ausrmen; ein non liquet gent nicht (vgl. [X.], [X.], [X.]R BGB § 282 Beweislast 1).- 6 -2. Aus den vorstehend dargelegten Grist auch die Klageabwei-sung des Feststellungsbegehrens der Klgerin nicht [X.].B. Straûe "[X.]Weg"[X.] Berufungsgericht [X.] aus, [X.] der aufgetretene Schaden an der[X.] ganz wesentlich durch die unzureichend bewehrten Sttzelementeverursacht worden sei. Das sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil dieserFehler fr ihn nicht erkennbar gewesen sei. Das Fehlen der [X.] zwar zu einem grûeren Druck auf die Mauer gefhrt. Es habe allerdingsden Schaden, der durch die fehlerhaften Sttzelemente selbst [X.]eits angelegtgewesen sei, nicht entscheidend vergrûert, weil der Druck durch das [X.] zu einer Beschleunigung des Bruchs der Sttzelemente ge[X.] habe. [X.], in dem sich die verschiedenen mlichen Schadensverursachungenausgewirkt haben knnten, sei nicht aufklrbar, so [X.] eine Sctzung [X.] mlich sei. Es sei daher zu Gunsten des [X.] davon auszugehen, [X.] das Fehlen der Sickerpackung [X.] dereigentlichen Schadensursache unerheblich gewesen sei.I[X.] lt rechtlicher Nachprfung gleichfalls nicht stand.1. Das Berufungsgericht befaût sich bei dem Schadensersatzanspruchder Klrin bezglich der Straûe "[X.]Weg" ausschlieûlich mit der Frage derfehlenden Sickerpackung als Schadensursache. Mithin ist zu Gunsten der [X.] von einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen [X.] auszugehen.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Fehlen der [X.] als "nicht so entscheidende Ursache" anzusehen und sei zu Gunsten [X.] als unerheblich zu beurteilen, ist rechtsfehlerhaft. Sofern beide Ursa-chen zusammen den Schaden herbeige[X.] haben, kann [X.]eits eine Mitur-schlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Beklagten zu seiner vollenHaftung dem Grunde nach fhren (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1974- VII ZR 35/72, [X.], 130, 131; [X.] BGB/[X.], 4. Aufl. § 249[X.]. 129). Die Verursachungsbeitrge der Scdiger fr den [X.] haben erst in einem mlichen Regreûprozeû Bedeutung.[X.][X.] Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 81/00

16.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. VII ZR 81/00 (REWIS RS 2002, 3171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3171

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