Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. VII ZR 427/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3604

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. Februar 2001Weschenfelder,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 A, 157 [X.] Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.[X.], Urteil vom 8. Februar 2001 - [X.] - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], 9. Zivilsenat in [X.], vom 12. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] die Klage in Höhe von 78.924,78 DM und Zinsen(wegen Aufrechnung mit einem Vertragsstrafeanspruch) abgewie-sen hat.Der Beklagte wird - unter entsprechender Zurückweisung seinerBerufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.]s[X.] vom 27. März 1998, das damit teilweise abändernd [X.] wird - verurteilt, an die Klägerin 189.811,91 DM und [X.] von 1% über dem Lombardsatz der [X.] seit dem 12. November 1996 zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 3 %, [X.] 97 %.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Beklagte)Restwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pump-werk Mummelsee, [X.]). Es waren zwei Fertigstellungszeitpunkte ver-einbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für denSchnittstellenbereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach [X.] allein um die Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten mit einemAnspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.Die Besonderen Vertragsbedingungen ([X.]) enthalten in Ziff. 3 zweileere Zeilen für die mögliche Vereinbarung von Vertragsstrafen bei [X.]. Danach können Vertragsstrafen für die Überschreitung einer "Ge-samtfrist" und/oder einer "Einzelfrist" vereinbart werden. Zu [X.] findetsich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich"Siehe Pkt. 6.5" hinzugefügt. Dort heißt es:"Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Grün-den, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, ei-ne Vertragsstrafe von 0,2 v.H. je Werktag, höchstens jedoch 10v.[X.] (Bruttosumme) [X.] einzubehalten oder zu fordern, ohne daß es einerVerzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf. DieGeltendmachung weiterer nachweislich durch Terminüberschrei-tung entstandener Kosten bleibt vorbehalten."Die Klägerin verlegte die Leitung bis zum 27. November 1995. Ihre [X.] zur Schnittstelle führte sie im Dezember 1995 [X.] 4 -Die Klägerin hat mit der Klage Restwerklohn in Höhe von195.918,18 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat mit einem [X.] auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung eines behaupteten [X.] (Leitung ohne Schnittstelle) aufgerechnet.Das [X.] hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht [X.] dem Werklohn unter anderem eine Vertragsstrafe in Höhe von78.924,78 DM abgezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des [X.].[X.] ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksamvereinbart. Die Parteien hätten den Fertigstellungszeitpunkt für die Druckrohr-verlegung ohne Schnittstelle durch die Klägerin verbindlich auf den4. November 1995 festgelegt.Die Klägerin sei mit der Fertigstellung in Verzug geraten. Sie habe ihreArbeiten ohne Schnittstelle erst am 27. November 1995 fertiggestellt. [X.] von 13 Werktagen beruhe auf einem Verschulden der [X.] 5 -II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die geltend gemachteVertragsstrafe ist nicht vereinbart.Die Auslegung der Vertragsstrafenregelung führt zu dem Ergebnis, daßsich die vereinbarte Vertragsstrafe nicht auf die Fertigstellung der Druckrohr-leitung ohne Schnittstelle bezieht, sondern auf die gesamte Werkleistung, zuwelcher die Herstellung der Schnittstelle gehört.Das Berufungsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß die [X.] in Ziff. 6.5 [X.] jedenfalls auch den Termin zur Fertig-stellung der Leitung mit Ausnahme der Schnittstelle umfasse. Es hat Ziff. 3[X.] und deren Zusammenhang mit Ziff. 6.5 [X.] nicht gewürdigt. [X.] Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegungselbst vornehmen.Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Klägerin die [X.] bis zum 31. Dezember 1995 ausführen. Diese Schlußarbeiten bildeteneinen wesentlichen Bestandteil der von der Klägerin geschuldeten Werklei-stung. Wie sich aus den Punkten 4.1 und 4.11 der Baubeschreibung ergibt, wardie Schnittstelle der Anschluß an das [X.] zwischen dem [X.] und dem Stahlrohr aus dem Pumpenhaus. Das Übergangsstück solltevon der Klägerin nicht geliefert, aber montiert werden. Die Leistungen für [X.] waren somit für die vertraglich vorausgesetzte Funktion der ge-samten Leitung unerläßlich. Die Werkleistung der Klägerin ist deshalb erst mitder Herstellung der Schnittstelle vollständig erbracht worden.Da sich in dem Abschnitt zu den [X.] in Ziff. 3 [X.] kein Ein-trag findet, ist eine Vertragsstrafe nur für die Überschreitung der genannten- 6 -"Gesamtfrist" (31. Dezember 1995) vereinbart. Die allein für die Rohrverlegungbestimmte Frist, aus deren Überschreitung der Beklagte Ansprüche [X.], ist als "Einzelfrist" anzusehen, für deren Überschreitung eine [X.] nicht vorgesehen ist.[X.] ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des [X.]s inHöhe von 189.811,91 DM und Zinsen wiederherzustellen. Im Umfang derNichtannahme verbleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenenKlageabweisung.[X.] Wiebel Kuffer Wendt

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VII ZR 427/98

08.02.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. VII ZR 427/98 (REWIS RS 2001, 3604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3604

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