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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. November 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinVOB/B § 14 Nr. 1Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit derSchluß[X.]chnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schluß[X.]chnung des [X.] über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.[X.], Urteil vom 22. November 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. November 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 15. März 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von217.938,84 DM und Zinsen abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht noch Restwerklohn fr erbrachte Leistungen geltend.Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriû einer Industrieanlage aufder Grundlage der Aussch[X.]ibung ih[X.]r St[X.]ithelferin, einem [X.],aus. Die St[X.]ithelferin hatte ein umfang[X.]iches Leistungsverzeichnis erstellt.Die Klägerin fllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen [X.] einen Pauschalp[X.]isvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von964.911,93 DM; die VOB/B war ve[X.]inbart. Dieser P[X.]is entsprach bis auf we-- 3 -nige Pfennige dem von der [X.] nach [X.] kalkulierten Angebot.Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Diffe[X.]nzen zwischen den Parteien,so [X.] die Beklagte den [X.]. Die [X.] erteilte [X.] Mai 1998 Schluû[X.]cr erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.Die [X.] hat [X.] 681.369,14 DM geltend gemacht. [X.] Berufungsgericht haben eine Kigung aus wichtigem Grund bejaht. [X.] daher einen Anspruch der [X.] fr nicht erbrachte Leistungen ver-neint und den verbleibenden Teil der Klage [X.] erbrachter Leistungen inHöhe von 217.938,84 DM wegen nicht prfba[X.]r Schluû[X.]chnung als [X.] abgewiesen. Gegen letzte[X.]s richtet sich die Revision der Kle-rin.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] im angefochtenen Umfang zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] Berufungsgericht lt die Schluû[X.]cr die erbrachten Lei-stungen der [X.] fr nicht prfbar. Einige Titel seien zwar anhand des nach[X.] kalkulierten Angebots der [X.] nachvollziehbar. [X.] bei den nicht vollstig ausge[X.]en Titeln jeweils nur ein [X.] als erbracht angegeben; es werde nicht mitgeteilt, welche [X.] 4 -im einzelnen erbracht und welche nicht ausge[X.] worden seien. Der [X.]seien Angaben zum Umfang ih[X.]r ausge[X.]en Leistungen möglich gewesen,da das Leistungsverzeichnis eine ausfrliche Besch[X.]ibung enthalten habe.Die [X.] die Grundlagen fr die Ermittlung der Prozentstze anhandvon Aufmaûblttern offenlegen mssen.[X.] sich die Beklagte mit der Schluû[X.]chnung auseinandergesetzt ha-be, [X.] daran nichts. [X.], [X.] die Bewertung [X.] nach Prozentangaben zur mangelnden Prfbarkeit f[X.]. [X.] hinaus best[X.]ite, [X.] die [X.] die von ihr der Schluû-[X.]chnung zugrunde gelegten Arbeitrhaupt erbracht habe, so folge [X.] nicht die Prfbarkeit der Schluû[X.]chnung.I[X.] lt der [X.]chtlichen Nachprfung nicht stand.Die Prfbarkeit der Schluû[X.]chnung eines Auftragnehmers ist [X.]. Die Anforderungen an die Prfbarkeit ergeben sich vielmehr ausden Informations- und Kontrollinte[X.]ssen des Auftraggebers. Diese bestimmenund beg[X.]nzen Umfang und Diffe[X.]nzierung der [X.] der Schluû[X.]chnung. In welchem Umfang die Schluû[X.]chnung aufge-schlsselt werden [X.], damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der ge-botenen Weise zrprfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehenvon den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der [X.] von den Kenntnissen und [X.] des Auftraggebers und seinerHilfsperst ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.]/99,BauR 2001, 251 = [X.] 2001, 102).- 5 -Auf dieser Grundlage ist die Schluû[X.]chnung der [X.] vom 19. [X.] prfbar. Die mit der Prfung beauftragte St[X.]ithelferin der Beklagten hatvorgetragen, jedenfalls der Be[X.]ich der angeblich von der [X.] bis zurKigung erbrachten Leistungen habe, wenn auch mit Schwierigkeiten, ge-prft werden können; diesen Sachvortrag hat sich die Beklagte [X.] zueigen gemacht. Die St[X.]ithelferin der Beklagten hat erzend auf einen vor-angegangenen Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen, in dem die [X.] zu fast jeder der in der Schluû[X.]chnung aufge[X.]en Positionen sach-lich Stellung genommen hatte. Bei keiner der dort geprften Positionen hat [X.], aufgrund der Prozentangaben der [X.] sei eine Prfbarkeit ausge-schlossen.Der lediglich in allgemeiner Form erhobene Einwand der Beklagten [X.] ist unbeachtlich.[X.] Kniffka
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 168/00 (REWIS RS 2001, 500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 500
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