Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. XI ZR 66/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 127

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Dezember 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ ZPO §§ 304, 542 [X.] § 197 a.[X.]) Ein Grundurteil beschwert eine [X.], soweit es für sie negative Bindungswir-kung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzu-lässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht. b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf [X.] unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 [X.] a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 [X.] a.F.. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2005 - [X.] - [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 3. Februar 2005 wird [X.]. Die Revision des [X.]n gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-rin zu 1/5 und der [X.] zu 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt den [X.]n als Bürgen in Anspruch. 1 Der [X.] ist Geschäftsführer der T.

GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin), die ein [X.] - 3 - stück in [X.]erwerben wollte und zur Finanzierung mit der Rechts-vorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) am 1./8. Juni 1995 drei [X.] über jeweils 7 Millionen [X.] schloss. In den Verträgen wurden eine [X.] bis zum 30. September 1995, als Verwendungszweck die Mitfinanzierung des Kaufpreises für das [X.] und als Auszahlungsvoraussetzungen u.a. die [X.] auf dem [X.] und der Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart. Der [X.] übernahm durch schriftliche Erklärung vom 1. Juni 1995 die selbstschuldnerische Bürg-schaft bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen [X.] für alle Ansprüche, die der Klägerin aus der Finanzierung des [X.]s in [X.]gegen die Hauptschuldnerin zustehen.
Anfang August 1995 teilte die Hauptschuldnerin der Klägerin mit, dass der Erwerb des [X.]s gescheitert sei. Die Klägerin wies die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 1995 auf ihre Pflicht zur Abnahme der Darlehen hin und stellte ihr anheim, ein anderes Belei-hungsobjekt anzubieten. Nachdem mehrere Versuche der Hauptschuld-nerin, ein geeignetes Ersatzobjekt zu beschaffen, erfolglos geblieben waren, forderte die Klägerin von der Hauptschuldnerin Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Darlehen. Die Klägerin hat den [X.] im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt auf 1.471.452,54 [X.], bezogen auf den 9. August 1995, bzw. auf 1.830.304,80 [X.], bezogen auf den 5. Juli 1996, beziffert. Klage gegen die Hauptschuldnerin hat sie erst im Jahre 2003 erhoben. 3 - 4 - Das [X.] hat die [X.] über 1.045.974,06 [X.] nebst Zinsen abgewiesen, da die Hauptschuld verjährt sei, und auf die [X.] festgestellt, dass der Klägerin auch kein über diesen Betrag hin-ausgehender Anspruch zusteht. Nach Erweiterung der Klage im Beru-fungsverfahren haben die [X.]en den Rechtsstreit hinsichtlich der Wi-derklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Ersatz des [X.]s dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. In den [X.] hat es ausgeführt, dass der [X.] nur für einen auf den 9. August 1995 berechneten [X.] hafte. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision, den [X.]punkt für die Berechnung des [X.] auf den 5. Juli 1996 festzulegen, und erhebt [X.] Nichtzulassungsbeschwerde. Der [X.] begehrt mit seiner [X.] die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Die Revision des [X.] ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Klage auf Ersatz des [X.]s sei dem Grunde nach gerechtfertigt, im Wesentlichen ausgeführt: 6 - 5 - Die Klägerin habe gegen die Hauptschuldnerin einen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz wegen Nichtab-nahme der Darlehen. [X.] habe die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme der Darlehen vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Ihr Anspruch auf Auszahlung der Darlehen sei mangels [X.] eines notariellen Kaufvertrages und Eintragung von [X.] nicht fällig geworden. 7 Die Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen. Sie hätten nicht unter der Bedingung des Erwerbs des [X.]s in [X.]gestanden. Die Darlehensverträge seien nicht gemäß § 313 [X.] beurkundungsbedürftig gewesen. Von ihnen sei kein mittelbarer Zwang zum Erwerb des Grundstücks in [X.]

ausgegangen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich auf Verhandlungen über den Er-werb eines Ersatzobjekts einzulassen. 8 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Vertrags-verletzung sei nicht verjährt. § 197 [X.] sei nicht anwendbar, weil der Anspruch auf [X.] weder auf Zinsen noch auf andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei. Die [X.] werde zwar anhand der vereinbarten Zinshöhe berechnet. Sie trete aber nicht an die Stelle des Zinsanspruches und werde nicht deshalb geschuldet, weil die [X.] nicht gezahlt worden seien. Grundlage der [X.] sei vielmehr, dass der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Abnahme der Darlehen ver-letze und die Durchführung des [X.]. § 197 [X.] sei auch nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, weil bei einer einheitlich entstehenden und fällig werdenden [X.] weder 9 - 6 - die Gefahr bestehe, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen einen Gesamtbetrag erreichten, den der Schuldner nicht mehr in einer Summe aufbringen könne, noch Schwierigkeiten aufträten, sichere Fest-stellungen für eine bis zu 30 Jahren zurückliegende [X.] zu treffen. [X.] § 195 [X.], der folglich anwendbar sei, sei Verjährung noch nicht eingetreten.
Der [X.] hafte als Bürge allerdings nur für den [X.], der sich bei einer Berechnung ab dem 9. August 1995 ergebe, nicht aber für einen [X.] aufgrund einer Berechnung zum 5. Juli 1996. Die Klägerin und die Hauptschuldnerin hätten durch den bis Juli 1996 unternommenen Versuch, die Darlehen für ein Ersatz-objekt zu verwenden, das Haftungsrisiko erhöht. Dies wirke gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 (gemeint: 3) [X.] nicht zu Lasten des [X.]n. Zwar lie-ge kein rechtsgeschäftliches Handeln der Hauptschuldnerin vor. Ihr [X.] habe indes darauf abgezielt. 10 I[X.] Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel beider [X.]en im [X.] ohne Erfolg. 11 A. Revision der Klägerin 12 Die Revision der Klägerin ist unzulässig. 13 - 7 - 1. Der Klägerin fehlt eine Beschwer, die Voraussetzung für die Zu-lässigkeit jeden Rechtsmittels ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 69/02, [X.], 466, 467). 14 15 a) Eine klagende [X.] ist beschwert, wenn die angefochtene Ent-scheidung von ihrem in der Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. for-melle Beschwer, vgl. [X.]Z 140, 335, 338; [X.], Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.], 2019, 2020, jeweils m.w.Nachw.). [X.] ist bereits der Anschein einer Beschwer, der etwa besteht, wenn die angefochtene Klageabweisung ins Leere geht und keine materielle Rechtskraftwirkung hat ([X.], Urteil vom 10. März 1993 - [X.], [X.], 845, 847; Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 69/02, [X.], 466, 467).
Hier liegt weder eine formelle Beschwer noch der Anschein einer solchen vor. Die Klage auf Ersatz des [X.]s ist im Te-nor des angefochtenen Urteils uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt worden. 16 b) Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO kann den Kläger allerdings auch dann beschweren, wenn der [X.] das Kla-gebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt er-klärt, in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind. Eine [X.] ist daher beschwert, soweit das Urteil für sie negative Bindungswirkung hat ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1985 - [X.]/84, [X.], 331). 17 - 8 - Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin nicht beschwert, weil die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geäu-ßerte Auffassung, der [X.] hafte nur für eine auf den 9. August 1995, nicht für eine auf den 5. Juli 1996 berechnete [X.], keine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO hat. Da diese Ausführungen entgegen der Ansicht der Klägerin ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind sie im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht ([X.]Z 10, 361, 362; [X.], Urteile vom 29. Oktober 1959 - [X.], [X.], 248, 251 und vom 12. Juli 1963 - [X.], [X.], 214, 215; [X.]/Musielak, 2. Aufl. § 304 Rdn. 12; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 21). 18 Der Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässi-ger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfertigt, anders als der Anschein einer formellen Beschwer, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht (a.[X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 50, ohne Begründung). Da auch im Urteil des Rechtsmittelgerichts Ausführungen zur Schadenshöhe unzulässig wären, könnte der Rechtsmittelkläger mit der Anfechtung des Grundurteils nur die mangelnde Bindungswirkung, nicht aber die inhaltliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Grundurteil fest-stellen lassen. Das vorinstanzliche Gericht wäre nicht gehindert, seine vom Rechtsmittelkläger angegriffene Auffassung zur Schadenshöhe im Betragsverfahren erneut zugrunde zu legen. Da der Rechtsmittelkläger seine gegenteilige Auffassung ohnehin im Betragsverfahren, ggf. mit den darin zulässigen Rechtsmitteln, weiterverfolgen muss, besteht kein An-lass, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, ei-ne zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen. 19 - 9 - 20 c) Die Revision der Klägerin war demnach als unzulässig zu ver-werfen. 21 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bedarf keiner Ent-scheidung, weil die Bedingung, unter der sie erhoben worden ist, nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat sie nur unter der Voraussetzung eingelegt, dass die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf das [X.] Grundurteil beschränkt ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin auch für den Fall, dass ihre Revision man-gels Beschwer unzulässig ist, eine - ebenfalls eine Beschwer vorausset-zende ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 6) - Nichtzulassungs-beschwerde erheben wollte.
B. Revision des [X.]n 22 Die Revision des [X.]n ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt. 23 1. Der Klägerin steht gegen die Hauptschuldnerin ein Anspruch auf [X.] zu. 24 a) Grundlage dieses Anspruchs ist allerdings entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht eine positive Vertragsverletzung, [X.] § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] a.F.. [X.] hat die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abnahme der Darlehen nicht bereits 25 - 10 - vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu Senat [X.]Z 146, 5, 8). Das Berufungsgericht stellt insoweit rechtsfehlerhaft auf den seines Erachtens nie fällig gewordenen Anspruch der Haupt-schuldnerin auf Auszahlung der Darlehen ab. Maßgeblich ist der [X.] auf Abnahme der Darlehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2000 - [X.] ZR 72/00, [X.], 350, 352), der durch den Abschluss der Darlehensverträge wirksam begründet worden ist.
[X.]) Die Verträge sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht unter einer Bedingung im Sinne des § 158 [X.] geschlossen worden. Die Revision des [X.]n beruft sich ohne Erfolg auf die [X.] der am 30. September 1995 endenden [X.] und der u.a. den notariellen Kaufvertrag umfassenden [X.]. Die Verträge enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] mit dem Ablauf der [X.] en-den oder der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages nicht nur Vor-aussetzung der Darlehensauszahlung, sondern auch Bedingung für den Fortbestand der Darlehensverträge sein sollte. 26 [X.]) Die Darlehensverträge waren entgegen der Auffassung der Revision des [X.]n nicht gemäß § 313 Satz 1 [X.] a.F. beurkun-dungsbedürftig. Sie begründeten keine Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. 27 [X.] können allerdings auch mit [X.] geschlossene Verträge sein, von denen ein unangemessener, die Entschließungsfrei-heit erheblich beeinträchtigender Druck zum Abschluss eines Grund-stückskaufvertrags ausgeht ([X.]Z 76, 43, 46; [X.], Urteile vom 28 - 11 - 18. Dezember 1970 - [X.] 1155/68, [X.], 190, 191, vom 3. No-vember 1978 - [X.], [X.], 162, vom 6. Februar 1980 - [X.], [X.], 742, 743 und vom 2. Juli 1986 - [X.], [X.], 1438), weil sie einem Vertragsteil für den Fall, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommt, erhebliche finanzielle Nachteile, z.B. die Zahlung einer Vertragsstrafe, einer erfolgsunabhängi-gen Maklerprovision oder den Verfall einer Kaufpreisanzahlung, auferle-gen ([X.]Z 103, 235, 239; [X.], Urteile vom 24. Juni 1981 - [X.], [X.], 993, vom 19. September 1985 - [X.], [X.], 1425 und vom 25. Februar 1987 - [X.], [X.], 693, 694; Senat, Urteil vom 19. September 1989 - [X.] ZR 10/89, [X.], 1692 f.).
Eine derartige Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit der Hauptschuldnerin begründen die Darlehensverträge nicht. Sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach nicht unmittelbar darauf gerichtet, ein formbe-dürftiges Grundstücksgeschäft zustande zu bringen, sondern dienen [X.] davon unabhängigen Zielsetzung, der Zurverfügungstellung der [X.] gegen Zinszahlung. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Abnahme der Darlehen kann zwar einen gewissen wirtschaftlichen Druck auf die Entschließungsfreiheit der Hauptschuldnerin ausüben. Er begründet aber nach dem Schutzzweck des § 313 Satz 1 [X.] a.F. nicht das Erfordernis der notariellen Beur-kundung der Darlehensverträge. Wer in der Erwartung, ein Grundstück erwerben zu können, Verträge im Hinblick auf dieses Grundstück ab-schließt, trägt das Risiko, dass sich seine Erwartung - gleich aus wel-chen Gründen - nicht erfüllt ([X.]Z 76, 43, 47; 78, 346, 348; [X.], Urteil 29 - 12 - vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 93). Dies gilt auch für Darlehensverträge zur Finanzierung des Erwerbs. 30 b) Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Darlehen ist auf-grund der Darlehensverträge am 30. September 1995 fällig geworden. Dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin die vertragliche Fälligkeits-regelung geändert hätten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den [X.]en nicht vorgetragen worden.
c) Einer Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht, weil die Hauptschuldnerin die Abnahme der Darlehen nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um ein Ersatzobjekt ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1991 - [X.] ZR 190/90, [X.], 760, 761). 31 d) Für die Nichtabnahme hat die Hauptschuldnerin der Klägerin einzustehen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Erwerb eines geeigneten Grundstücks gescheitert ist. Die Verwendbar-keit der Darlehen fällt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers ([X.], Urteil vom 2. November 1989 - [X.], [X.], 8, 9; [X.], Urteil vom 12. März 1991 - [X.] ZR 190/90, [X.], 760, 761; [X.] m.w.Nachw.). 32 e) [X.] hat entgegen der Auffassung der Revision des [X.]n keinen Anspruch wegen Verschuldens bei [X.] gegen die Klägerin auf Rückgängigmachung der Darlehens-verträge. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Hauptschuldnerin auf die Risiken einer Nichtabnahme der Darlehen und auf die Möglichkeit, die 33 - 13 - Darlehensverträge erst nach der notariellen Beurkundung des Kaufver-trages abzuschließen, hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht wäre mit der einseitigen Zuweisung des [X.] an den Darle-hensnehmer unvereinbar, insbesondere wenn es sich dabei - wie hier - um [X.] handelt. Im Übrigen liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Klägerin als Kreditgeberin zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäfte hätten verpflichten können (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 216/04, Umdruck S. 9 f.; jeweils m.w.Nachw.).
f) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] a.F. ist nicht verjährt. 34 [X.]) Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] nach den §§ 194 ff. [X.] n.F., weil der Anspruch am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war. Er unterlag bis zu diesem [X.]punkt der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 [X.] a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 [X.] a.F.. 35 (1) Der Anspruch ist nicht auf Rückstände von Zinsen gerichtet. 36 § 197 [X.] a.F. erfasst zwar nicht nur vertragliche Erfüllungsan-sprüche, etwa solche, die auf Zahlung rückständiger Zinsen gerichtet sind, sondern auch wirtschaftlich an ihre Stelle tretende [X.] (vgl. [X.]Z 57, 191, 195; 73, 266, 269; [X.], Urteil vom 23. November 1983 - [X.], [X.], 138, 140; BVerwGE 102, 33, 36 f.). Die von der Klägerin geforderte [X.] 37 - 14 - dient aber nicht dem Ersatz rückständiger, d.h. in der Vergangenheit [X.] gewordener und nicht entrichteter ([X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2001 § 197 Rdn. 11) Zinsen. Da die Darlehen nicht ausge-zahlt worden sind, ist der vertragliche Zinsanspruch der Klägerin nicht entstanden (§ 198 [X.] a.F.). Der Anspruch auf [X.] ist vielmehr auf Ersatz des entgangenen Gewinns der Klägerin während der gesamten Vertragsdauer gerichtet. Dass die vereinbarten Zinssätze und die Wiederanlagezinssätze für die Berechnung der [X.] von wesentlicher Bedeutung sind, ändert in [X.] Zusammenhang nichts. Ob § 197 [X.] a.F. Zinsen erfasst, die nur einmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (so [X.] NJW-RR 1997, 1476; [X.]/[X.], [X.] 61. Aufl. § 197 Rdn. 5), kann offen bleiben. (2) Die Klage ist auch nicht auf Rückstände von anderen regelmä-ßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet. 38 Mit der Klage werden, wie bereits dargelegt, keine Rückstände gel-tend gemacht. Außerdem erfasst diese Tatbestandsalternative des § 197 [X.] a.F. ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die ihrer Natur nach von vornherein auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.]Z 98, 174, 182; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - [X.] 312/04, Umdruck S. 3; Senat, Urteile vom 15. Februar 2000 - [X.] ZR 76/99, [X.], 811, 812 und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426; [X.] m.w.Nachw.). Dies trifft auf einen Anspruch auf [X.], der nicht durch wiederkehrende Leistungen, sondern durch eine einmalige Zahlung zu erfüllen ist, nicht zu. Dass bei der Berechnung 39 - 15 - der Anspruchshöhe Fälligkeitstermine der vertraglich vereinbarten Zins-raten und damit regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu berücksich-tigen sind (Senat [X.]Z 146, 5, 10 ff.), ändert nichts daran, dass der [X.] seinem Inhalt nach auf eine einmalige Zahlung gerichtet ist. 40 § 197 [X.] a.F. ist auch nach seinem Regelungszweck nicht an-wendbar. Die vierjährige Verjährungsfrist soll zum einen verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahre zurückliegenden Rückständen dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leis-tungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine [X.] zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (Senat [X.]Z 148, 90, 93 f. m.w. Nachw.). Beide Gesichtspunkte treffen auf den Anspruch auf Nichtab-nahmeentschädigung, der auf eine einmalige, sofort fällige Zahlung ge-richtet ist und dessen Berechnungsgrundlagen in der Folgezeit [X.] bleiben, nicht zu.
[X.]) Die somit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 [X.] n.F. begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] am 1. Januar 2002 und ist durch die Klageerhebung gegen die Hauptschuld-nerin im Jahre 2003 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] n.F.). 41 2. Der [X.] hat aufgrund der Bürgschaft vom 1. Juni 1995 ge-mäß § 765 Abs. 1 [X.] für die Erfüllung der Schadensersatzforderung der Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] a.F. einzustehen. 42 - 16 - Er hat sich wirksam für alle Ansprüche aus der Finanzierung des Hotel-grundstücks in [X.]verbürgt und haftet gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1987 - [X.], [X.], 212, 213; für Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung: [X.] ZIP 2002, 567, 568 f.; MünchKomm/[X.], [X.] 4. Aufl. § 767 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 767 Rdn. 3). Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend dem Vortrag des [X.]n nicht dessen Willen entsprochen haben sollte, sich für Schadensersatzansprüche im Falle eines Scheiterns des Kaufvertrages zu verbürgen. Den hierfür angetrete-nen Beweis musste das Berufungsgericht nicht erheben. Eine rechtsge-schäftliche Vereinbarung mit der Klägerin, dass die Bürgschaft sich nicht auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme der Darlehen erstrecken sollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom [X.]n nicht vorgetragen worden.
3. Die Revision des [X.]n war demnach als unbegründet [X.]. 43 II[X.] Für das Betragsverfahren weist der Senat - ohne Bindungswir-kung - vorsorglich darauf hin, dass der [X.], anders als das [X.] bisher gemeint hat, für einen auf den 5. Juli 1996 berechne-ten [X.] einzustehen hat. Seine Verpflichtung er-streckt sich, wie dargelegt, gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichtabnahme der Darle-44 - 17 - hen. Für die Berechnung der Höhe der [X.] ist der [X.]punkt der Zahlung maßgeblich (Senat [X.]Z 136, 161, 170; 146, 5, 15; [X.]/Rössler [X.], 1873, 1880). Dies gilt auch dann, wenn sich der [X.] nach dem 9. August 1995, dem [X.]punkt, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, erhöht hat. Denn die damit verbundene Erweiterung der [X.] beruht nicht auf einem Rechtsgeschäft der Hauptschuldnerin im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Nach den [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts liegen ein rechtsgeschäftliches Handeln der Haupt-schuldnerin und eine Abänderungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht vor. Dass die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin auf eine solche Änderung abziel-ten, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Klägerin war aufgrund der Darlehensverträge verpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzobjekt als Sicherheit zu akzeptieren (vgl. Senat [X.]Z 158, 11, 16 f.). Dass sie der Hauptschuldnerin anheim gegeben hat, ein solches Objekt vorzustellen, ändert nichts daran, dass ihr nach dem Scheitern der Bemühungen der Hauptschuldnerin um ein Ersatzobjekt ein Anspruch auf Zahlung einer nach den allgemeinen Grundsätzen berechneten [X.] zusteht. Dieser - 18 - Anspruch ergibt sich aus den unverändert fortgeltenden [X.] vom 1./8. Juni 1995 und ist demnach von der Verpflichtung des [X.]n als Bürgen umfasst.
No[X.]e Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2001 - 7 O 796/97 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.02.2005 - 15 U 122/01 -

Meta

XI ZR 66/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. XI ZR 66/05 (REWIS RS 2005, 127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 127

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