Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 195/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6098

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[X.][X.]/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie um Beiordnung des [X.] nach § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der [X.] gemäß § 4a Abs. 2 [X.] - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 [X.] die Stundung der [X.] voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648; v. 22. März 2007 - [X.] ZB 94/06, [X.], 1035; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). 3 2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen hätten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres [X.] (im Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel [X.]. 4 Gegen Beschwerdeentscheidungen in [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie - woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.]Z 144, 78; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 5 - 4 - 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt; v. 28. September 2004 - [X.] ZB 245/02, [X.] 2005, 37). [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 1504 [X.][X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 14 T 15575/06 -

Meta

IX ZB 195/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 195/06 (REWIS RS 2008, 6098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6098

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