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Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Die [X.] genügen nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.]. Da nicht ersichtlich ist, dass der [X.] den Beschwerdeführern bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko tragen. Von daher ist eine Betroffenheit der Beschwerdeführer selbst in ihrer Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. [X.] 129, 269 <278>; 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.03.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Landsberg, 14. Oktober 2015, Az: 61 UR II 380/14, Beschluss
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2016, Az. 1 BvR 2831/15, 1 BvR 2861/15, 1 BvR 2884/15, 1 BvR 2928/15, 1 BvR 2943/15, 1 BvR 2944/15, 1 BvR 2983/15, 1 BvR 3039/15, 1 BvR 3040/15, 1 BvR 3041/15, 1 BvR 3042/15, 1 BvR 3183/15, 1 BvR 3241/15, 1 BvR 454/16 (REWIS RS 2016, 13995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13995
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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