Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 10/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3449

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 10/01Verkündet am:26. April 2002Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: j[X.] § 593 [X.] Vorschrift des § 593 a [X.] findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ih-rem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getrof-fen sind.[X.], Urt. v. 26. April 2002 - [X.] 10/01 - [X.]AG [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 7. Zivilsenats- [X.] - des [X.] 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als der [X.] zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegendas Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die [X.] dem [X.] verschiedene landwirtschaftliche [X.] zur Größe von14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.:"Gibt der [X.] seinen Betrieb an einen anderen mit [X.] ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintretensoll, so hat er dies unverzlich dem [X.] mitzuteilen.Der [X.] tritt anstelle des [X.]s in [X.] ein, wenn nicht der [X.] binnen einesMonats nach Zugang der [X.] dem [X.]widerspricht."Der [X.] nutzte die [X.]n zumindest teilweise zur [X.]. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt [X.] eine Milchaufgabeverg-tung. Aus Anlaß der frren [X.] von ca. 4 ha der [X.] zahlteder [X.] an die [X.] 12.000 DM wegen der Aufgabe der [X.] auf dieser Teilflche.Mit Wirkung zum 30. Juni rtrug der [X.] im Wege der [X.] Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlichder [X.]n auf seinen [X.]. Davon unterrichtete er die [X.] [X.] wurde durch Kigung der [X.] [X.] September 1998 beendet; die [X.] erhielt die [X.]n zurck.Mit der Behauptung, die gesamte [X.] habe der Milchwirtschaftgedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die- 4 -Milchaufgabevertung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die [X.] die [X.] [X.]n zur Zahlung von [X.] nebst Zinsen [X.]. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. DieBerufung der [X.] ist rwiegend erfolgreich gewesen; das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verur-teilt. Mit seiner Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, erstrebtder [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.]:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, [X.] der [X.], der ohne Zu-stimmung des [X.]s die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlan-gung der Milchaufgabevertung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzungi.[X.]. § 281 [X.] a.F. zur Herausgabe der auf die [X.]n entfallendenVertung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, [X.] diese Ver-pflichtung den [X.]n als ursprlichen [X.] trifft. Den Anspruch [X.] es fr nicht verjrt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 [X.] der Verjh-rungsbeginn an die tatschliche [X.] der Pachtsache gekft sei; der[X.]wechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 [X.]) re daran nichts.Das lt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.- 5 -II.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],[X.] mlich der [X.], der ohne die erforderliche Zustimmung des [X.] eine Milchaufgabevertung beantragt und (bestandskrftig) erhaltenhat, diese Vertung nach § 281 [X.] a.F. an den [X.] auskehren muû,soweit die aufgegebene [X.] nach Beendigung des [X.] auf diesrgegangen wre (Senat, [X.]Z 135, 284). Der [X.], [X.] der [X.] seiner Verpflichtung zur [X.] der [X.] in dem Zustand, der einer bis zur [X.] fortgesetzten ordnungsge-mûen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 [X.]),nicht nachkommt (Senat, [X.]Z aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000,[X.] 18/99, [X.], 1970, 1971 f). Ob der [X.] vom [X.] wegenpflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevertung [X.] könnte, ist unerheblich (Senat, [X.]Z aaO, [X.] Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, [X.] nach der Be-triebsrgabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstk-ke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a [X.] der Überge-ber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevertung an den[X.] verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhaltenhat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht rsieht mlich, [X.] § 593 [X.] hier gar nicht anwendbar [X.]) In der Vorschrift (eingeft in das [X.] durch das Gesetz zur Neuord-nung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985[[X.]l. I S. 2065]) wird der Grundsatz, [X.] zu einem Wechsel in der [X.] 6 -des [X.]s die Zustimmung des [X.]s notwendig ist, durchbrochen.Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb [X.] zugepachtet, tritt der [X.] kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des [X.] ein, wenndie zugepachteten [X.] mit rgeben werden. Der [X.]wechselvollzieht sich ohne Zustimmung des [X.]s. Dieser kann ihn auch [X.]; ihm steht nach § 593 a Satz 3 [X.] lediglich das Recht zur vorzei-tigen Kigung des Pachtverltnisses unter Einhaltung der gesetzlichenKigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachtsa-che durch den neuen [X.] nicht gewrleistet [X.]) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinba-rungen getroffen werden; § 593 a [X.] ist mlich abdingbar ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; [X.]/Pikalo/von [X.], [1995],§ 593 a Rdn. 26; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieserMöglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des [X.] haben sie die Wirksamkeit des [X.]wechsels durch bergabe desBetriebs davig gemacht, [X.] der [X.] nicht innerhalb einesMonats nach Zugang der [X.] die Betriebsrgabe dagegen [X.] erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut fr jeden Fall [X.]; die bergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolgeist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn aufdie Mi[X.]ilung des [X.] die Betriebsrgabe an seinen [X.] hat die[X.] ihr Einverstis damit erklrt.Der Umstand, [X.] die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkraft-treten des § 593 a [X.] vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift seiabbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die berleitungsvorschrift- 7 -zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom8. November 1985, [X.] Pachtverltnisse aufgrund von Vertr, die - wiehier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach derneuen Fassung der §§ 581 bis 597 [X.] richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1EG[X.]). Aber das bedeutet nicht, [X.] frre vertragliche Vereinbarungen,die zulssigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkraft-treten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter derGeltung des neuen Rechts vereinbarte [X.] Findet § 593 a [X.] keine Anwendung, lût sich die [X.]age, ob [X.] des Pachtverltnisses der ursprliche [X.] oder der [X.] fr die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevertung haftet, nichtanhand einer Auslegung des § 593 a [X.], sondern nur anhand der Regelun-gen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus [X.] folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu [X.] auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vorneh-men ([X.]Z 65, 107). Sie ergibt, [X.] sich der Anspruch der [X.] nur gegenden [X.] des [X.]n richtet; der [X.] ist nicht passivlegitimiert.Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der [X.] anstelle des [X.]s in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der [X.]innerhalb einer bestimmten [X.]ist widerspricht. Hier hat die [X.] der ber-gabe des Betriebs an den [X.] des [X.]n und damit seinem Eintritt in [X.] nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mi[X.]ilung des [X.] hin ihr Einverstis mit der Betriebsrgabe erklrt. Damit schied der[X.] schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als [X.] aus; sein[X.] wurde der neue und alleinige Vertragspartner der [X.]. Nur er muûte- 8 -von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfllen. Wenn daneben auchder [X.] wenigstens fr solche Verbindlichkeiten haften sollte, die [X.] worden waren, [X.] das in der bergabeklauselzum Ausdruck kommen mssen. Die Formulierung "anstelle des [X.]s" lûtes jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des [X.]n anzu-nehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wiehier - bergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge will sich der bergeber licherweise auf sein "Altenteil"zurckziehen; die mit dem Betrieb zusammwirtschaftlichen undrechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf denbernehmer [X.]. Eine fortbestehende Haftung des [X.] fr biszu seinem Ausscheiden [X.]e Verbindlichkeiten ist [X.] nicht ge-wollt. Das Interesse des [X.]s an der Beibehaltung eines ordnungsge-mû wirtschaftenden und solventen [X.]s ist ausreichend gewahrt, wenn- wie hier - die Wirksamkeit der bergabe - lich wie bei der befreiendenSchulrnahme nach §§ 414 ff [X.] - von seinem Willt. Er hatmlich die Mlichkeit, den [X.]wechsel zu verhindern. [X.] den vor-liegenden Fall bedeutet das, [X.] die [X.] den [X.]n durch ihr Einver-stis mit der Betriebsrgabe auch aus der [X.],die vor der bergabe [X.] worden waren, entlassen hat. [X.] diese Aus-legung spricht rdies der Umstand, [X.] die [X.] beim Erhalt der Mi[X.]i-lung des [X.]n von der Betriebsrgabe wuûte, [X.] er 1991/1992 seinegesamte [X.] freigesetzt und die [X.] ha[X.]; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher ha[X.]n sich die [X.] dieZahlung eines Teils der Vertung an die [X.] geeinigt. Wenn sie nach [X.] vom [X.]n einen weiteren Teil der Vert[X.] ver-- 9 -langen wollen, [X.] nichts r gelegen, als das mit ihrer Zustimmungzu verbinden.4. Nach alledem ist die Klage un[X.]. Deswegen ist die Berufungder [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils [X.], als das Berufungsgericht den [X.]n zur Zahlungverurteilt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krr Lem-ke

Meta

LwZR 10/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 10/01 (REWIS RS 2002, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3449

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