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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 18/01Verkündet am:26. April 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das U[X.]eil des10. Zivilsenats - [X.] - des Oberlan-desgerichts [X.] vom 7. Juni 2001 aufgehoben und [X.] des Amtsgerichts - Landwi[X.]schaftsgericht - [X.] vom1. Juni 1999 abgeände[X.].Der Beklagte wird veru[X.]eilt, an die Klägerin 75.240,90 • [X.] % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem [X.] Ehemann pachteten mit Ve[X.]rag vom 14. Dezember 1972 vondem [X.] dessen Hof "Sch. ". Nach Ve[X.]ragsablauf vereinba[X.]en [X.] vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1997.- 3 -Die [X.] betrieben auf dem Hof sowie auf eigenen und anderweithinzugepachteten [X.] Milchwi[X.]schaft. Fr den Gesamtbetrieb war [X.] 1987 eine Quote von 132.309 kg zugeteilt. Mit schriftlichem [X.] trafen die [X.] mit dem [X.] u.a. folgende Re-gelung:"Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten [X.] erwi[X.]schaf-tete der [X.] die ihm zugeteilte Milchquote von ... kg. Sollte sich biszum Ablauf des Pachtve[X.]rages im Jahre 1997 die [X.] 1984S. 1434 dahirn, daß das Bewi[X.]schafterprinzip angewen-det werden kann, so bin ich, [X.], bereit, [X.]beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelcheAuflagen zu bewilligen."Dazu behauptet die [X.], man sei sich [X.] einig gewesen, daßihr und [X.] als [X.]n der wi[X.]schaftliche Vo[X.]eil aus dem Aufbau [X.] zustehen sollte. Der [X.] sei in der Zusatzvereinba-rung vereinba[X.] worden, weil die Ve[X.]ragspa[X.]eien davon ausgegangen seien,daß in naher Zukunft die [X.]bindung der Quote zugunsten des Bewi[X.]-schafterprinzips aufgegeben werde.Nach Beendigung des Pachtve[X.]rages wurde der [X.] entsprechendder [X.]aufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-gen Aufgabe der landwi[X.]schaftlichen Ttigkeit verkaufte. Dem [X.] [X.] mit [X.] vom 12. November 1997 ein Referenzmrgang [X.] besttigt. Hieraus leitet die [X.] einen Schadenersatzanspruchvon 1,60 DM/kg ab, den sie mit der Klage verfolgt.- 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung der [X.] als Beschwerde behandelt und in der Sache [X.] der [X.] entschieden, weil der geltend gemachte Anspruch gemû§ 551b BGB verj[X.] sei. Der Senat hat durch U[X.]eil vom 22. November 2000([X.] 12/00, [X.], 81) den Rechtsstreit in das streitige Verfahren zu-rckgef[X.], die Entscheidung des [X.] aufgehoben und [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurckverwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht verj[X.] ist.Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurckgewiesen.Dagegen richtet sich ihre erneute Revision, deren Zurckweisung der [X.].[X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagte aus der [X.] vom 14. August 1985 zur Übe[X.]ragung der Milchquote nicht nur dannverpflichtet gewesen sein, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehendenRechtslage das [X.] wurde, sondern auch bereitsdann, wenn bei [X.] eine flchenungebundene Übe[X.]ragung [X.] war. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a [X.] ([X.]) vom 25. Mrz 1994 ([X.] I S. 587) grundstzlich der [X.]. Gleichwohl sei der [X.] nicht entstanden, weil die[X.] mit dem Ablauf des Pachtverltnisses ihre Ttigkeit in der [X.] aufgegeben und keine Milchwi[X.]schaft mehr betrieben habe. Durch die- 5 -am 1. April 2000 in [X.] getretene Zusatzabgabenverordnung vom [X.] ([X.] I S. 27) sei die be[X.]ragbarkeit der Milchquote insgesamt entfal-len. [X.] könne die [X.] nicht verlangen.Das lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.[X.] Allerdings legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom14. August 1985 zutreffend dahin aus, [X.] der Anspruch auf be[X.]ragung [X.] grundstzlich bereits dann [X.] war, wenn ihre flchenunge-bundene be[X.]ragung bei Beendigung des Pachtverltnisses zulssig war.Richtig ist auch, [X.] diese Voraussetzung der [X.] vorlag (§ 7Abs. 2a [X.]).2. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht die [X.] [X.]. Seine dahingehende Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstan-den.3. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsge-richts, die [X.] könne die be[X.]ragung der Milchquote nicht verlangen, [X.] mit Beendigung des Pachtverltnisses die Milchwi[X.]schaft aufgegeben ha-be. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung [X.] nur in beschrktem Umfrprft werden kann (vgl. nur[X.], U[X.]. v. 21. September 2001, [X.], [X.], 598, 599), erstrecktsich die Nachprfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in- 6 -Betracht gezogen worden sind ([X.], U[X.]. v. 19. September 1995,VI [X.], [X.], 380). Insoweit [X.] die Revision mit Erfolg, [X.] eine naheliegende Auslegung der Vereinbarung nicht be-dacht hat. Es hat mlich ausschlieûlich die Frage der be[X.]ragbarkeit [X.] auf die [X.] geprft und dabei zutreffend erkannt, [X.] die Vor-aussetzungen des § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 [X.] nicht vorlagen; aber [X.] nicht die Mlichkeit der Auslegung der Vereinbarung dahin erkannt, [X.]die [X.] die be[X.]ragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeugerverlangen konnte. Diese Auslegung kann der Senat jetzt nachholen, dennweitere tatschliche Feststellungen sind [X.] nicht zu erwa[X.]en und auch nichterforderlich.Der Beklagte hat sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 ver-pflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kgzu bewilligen. Nun war aber bereits bei [X.] dieser Vereinbarung auf-grund des Alters der [X.] und ihres Ehemannes absehbar, [X.] beide sp-testens nach Beendigung des Pachtverltnisses die Landwi[X.]schaft aufgebenwrden. Damit kam eine "Mitnahme" der Milchquote in dem Sinne, [X.] die Kl-gerin und ihr Ehemann weiter Milch erzeugen wrden, ohnehin nicht in [X.]. Das gilt ig davon, ob das Entstehen des be[X.]ragungsan-spruchs von der Einfrung eines "Bewi[X.]schafterprinzips", wie es die Ver-tragspa[X.]eien erwa[X.]et hatten, oder von der Mlichkeit einer flchenungebun-denen be[X.]rig sein sollte. Unter Beachtung des Gebots der in-teressengerechten Ve[X.]ragsauslegung (vgl. [X.], U[X.]. v. 1. Oktober 1999,V [X.], [X.], 2513, 2514; Senatsu[X.]. v. 16. Juni 2000, [X.] 13/99,WM 2000, 1764) kann der wi[X.]schaftliche Sinn der Vereinbarung deswegen nurdarin liegen, [X.] der [X.] und ihrem Ehemann die Mlichkeit [X.] -werden sollte, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch be[X.]ragung [X.] zu verwe[X.]en. [X.] f[X.] die Auffassung des Berufungsgerichtsdazu, [X.] der Beklagte, der keine Landwi[X.]schaft betreibt, die Milchquote ver-we[X.]en kann, obwohl er sie nicht erwi[X.]schaftet hat. Das [X.] das Interesse der[X.] und ihres Ehemannes, wie es in der Vereinbarung zum Ausdruck ge-kommen ist, in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise auûer acht.Nach alledem ergibt die Auslegung der Vereinbarung, [X.] die [X.]die von dem [X.] z[X.]ragende Milchquote verkaufen und von ihmderen be[X.]ragung unmittelbar an den [X.] verlangen konnte.4. Da die Mlichkeit der flchenungebundenen be[X.]ragung der [X.] seit dem 1. April 2000 nicht mehr besteht (§ 30 [X.]), hatder Beklagte der [X.] nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadenersatz zu [X.]. Dessen Hmiût sich nach dem Preis, den die [X.] fr den [X.] erzielt [X.]) Der Beklagte muûte eine Quote von 91.974 k[X.]ragen. Sein [X.], nach der Vereinbarung habe die [X.] lediglich einen Anspruch aufeine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie 40.303 kg bereits erhalten ha-be, ist nicht [X.]. Die [X.] des [X.] kann sich [X.] die Referenzmenge beziehen, die bei Beendigung des Pachtverltnissesauf irgegangen ist. Die auf das Eigenland der [X.] und ihres Ehe-mannes entfallende Menge konnte gar nicht auf den Beklagtrgehen,sondern verblieb bei ihnen. Diesen Anteil konnte der Beklagte somit von [X.] nicht auf die Klri[X.]ragen. Er ist deswegen nicht von der Quoteabzuziehen.- 8 -b) Die Menge wird auch nicht etwa dadurch reduzie[X.], [X.] die [X.]in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Mrz 1999 vorgetragen hat, [X.]"restliche 32.500 kg" dem [X.] verbleiben sollten. Mag es sich dabeiauch um ein gerichtliches Gestis handeln, an das die [X.] nach § 532ZPO a.F. gebunden wre. Entscheidend ist jedoch, [X.] der Beklagte nicht be-hauptet hat, [X.] ihm von der Quote, die auf seine an die [X.] und ihrenEhemann verpachteten [X.] entfiel, auf jeden Fall ein Teil von 32.500 kgverbleiben sollte; vielmehr sollte das nur dann gelten, wenn diese [X.] betrug. Allenfalls das hat die [X.] zugestanden. Da die auf die[X.] des [X.] entfallende Quote bei Beendigung des Pachtverltnis-ses jedoch nur 91.974 kg betrug, gibt es gar keine "restlichen 32.500 kg", [X.] dem [X.] verbleiben kten.c) Als von der [X.] zu erzielender Verkaufspreis sind 1,60 DM/kganzusetzen. Diesen Betrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nichtmehr bestritten. Da er die erstinstanzlich erkl[X.]e Hilfsaufrechnung mit einemBetrag von [X.] in der Berufungsinstanz auch nicht [X.], ist die Klageforderung in voller H[X.].Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.- 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] KrrLemke
Meta
26.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 18/01 (REWIS RS 2002, 3439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3439
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