Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZR 181/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2932

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:6. Juni 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja [X.] § 11; [X.] § 195, § 558 Abs. 1 in der bis zum 1. September 2001geltenden Fassung, § 548 Abs. 2 in der ab dann geltenden [X.])Endet das Besitzrecht des Endpächters einer Kleingartenparzelle infolgeder Kündigung des [X.] durch den [X.],so kann der Endpächter hinsichtlich der von ihm eingebrachten oder ge-gen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen gemäß § 11Abs. 2 [X.] unmittelbar vom kündigenden [X.] oderdemjenigen, der die kleingärtnerisch genutzte Fläche in [X.], eine angemessene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 [X.] 2 -b)Der Kigungsentscigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1[X.] verjrt in der regelmßigen Verjrungs[X.]ist des § 195 [X.],nicht in der kurzen Verjrungs[X.]ist des § 558 Abs. 1 [X.] a.[X.]/§ 548Abs. 2 [X.] n.[X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - [X.]/01 -KGBerlinLGBerlin- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.] war [X.] einer Parzelle in der Kleingartenkolonie"B. " in B. -C. . Dieses Gelsowie einige weitereKolonien hatte der [X.]der [X.] gepachtet.Durch Schreiben vom 21. Januar 1997 kigte das beklagte Land [X.] dem [X.] bestehenden Zwischenpachtvertr[X.] den 30. No-vember 1997 [X.] derjenigen Kleingartenparzellen, die [X.] den im Rah-- 4 -men des Ausbaus der Wasserstraße S. -W. anstehendenNeubau der [X.]benötigt wurden. Von dieser Kigungwurde auch die Parzelle des [X.] erfaßt. Der [X.] setzte die [X.] [X.] der Zwischenpachtvertrin Kennt-nis und informierte sie weiter [X.], daß die Parzellen bis zum 1. Dezember1997 [X.] den Schleusenneubau zur Verfstellt werden mßten. [X.] rmte die von ihm gepachtete Parzelle erst am 20. April 1998.Der [X.], der die von dem Beklagten gezahlte [X.] 25.983,65 DM [X.] unzureichend erachtet, verlangt Zahlung [X.] DM nebst Zinsen. Landgericht und [X.] haben die [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sein Zah-lungsbegehren weiter.[X.] Revision [X.]t zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.I.1.Als Anspruchsgrundlage [X.] das klrische Begehren kommt allein § 11Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach hat der [X.], wenn ein Klein-gartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 [X.] gekigt wird, [X.] auf angemessene Entscigung [X.] die von ihm eingebrachten oder- 5 -gegen Entgelt rnommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese [X.] der kleirtnerischen Nutzlich sind.Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm sind erfllt, insbesondereist, wie das Berufungsgericht, wenn auch ohne [X.], zutreffendangenommen hat, der [X.] anspruchsberechtigt.Allerdings ist das zwischen dem [X.] und dem [X.] beste-hende ([X.] zu keinem Zeitpunkt gekigt worden. [X.] wurde lediglich der (auch) die Parzelle des [X.] betreffende Zwischen-pachtvertrag zwischen dem [X.] und dem beklagten Land. [X.] jedoch der Aktivlegitimation des [X.] nicht entgegen.Schon nach seinem Wortlaut kft das Gesetz den Entscigungsan-spruch nicht daran, [X.] es sich bei dem gekigten [X.] den Pachtvertrag handeln [X.], den der anspruchsberechtigte [X.] ge-schlossen hat. Es t die Kigung "eines" Kleingartenpachtvertrags,wenn und soweit diese Kigung - wie hier - das Besitzrecht des [X.]szum Erlöschen gebracht hat. Allein dieses weite [X.] entsprichtdem [X.]) Da die kleirtnerisch genutzten [X.] vorliegend [X.] den [X.] zur Verfstellt werden sollten, ergab sich [X.] des beklagten Landes zur Kigung der Zwischenpachtvertrs§ 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 Buchst. [X.] Mit Wirksamwerden dieserKigung entfiel nicht nur das Besitzrecht des [X.]s an den vonder Kigung betroffenen [X.] der von ihm angepachteten [X.] 6 -kolonien, sondern auch das Besitzrecht der einzelnen [X.] an den vonder Kigung rmlich erfaûten Einzelparzellen, ohne [X.] es (auch) einerKigung der zwischen ihnen und dem [X.] bestehenden (End-)Pachtvertrrfte. Denn § 10 Abs. 3 [X.], wonach bei Beendigungeines [X.] durch eine Kigung des [X.]s dieser indie [X.] mit den [X.]n eintritt, betrifft [X.] nach § 10 Abs. 1 [X.], nicht aber nach § 9 Abs. 1 [X.]([X.], 300, 302 ff). Dies hat zur Folge, [X.] dann, wenn bei mehrfach [X.] Pachtverltnissen der [X.] - wie hier - durch eineKigung des [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 Buchst. [X.] beendet wird, der [X.] die von ihm genutzte [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.], §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 3 [X.] a.[X.] (jetzt:§ 546 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] des am 1. September 2001 in [X.] [X.] vom 19. Juni 2001, [X.] I S. 1149) unmittelbar anden Hauptverchter herauszugeben hat.b) Durch § 11 [X.] soll sichergestellt werden, [X.] der [X.] inden Fllen, in denen er das Nutzungsrecht an der kleirtnerisch genutztenFlche im weit verstandenen Allgemeininteresse ohne eigenes Zutun verliert,also die Beendigung des Pachtverltnisses nicht auf eine Kigung des[X.]s, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung oder auf eine vom [X.]durch schuldhaftes Verhalten herbeige[X.]te [X.]kigung zurckzu-[X.]en ist, eine angemessene Entscigung [X.] den vorzeitigen Verlust seinesNutzungsrechts erlt (eingehend hierzu [X.], [X.], 7. Aufl., § 11Rn. 1 unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/2232 S. 16). In der Praxis erfolgt die Nut-zung von [X.] ganz rwiegend aufgrund gestufter Pachtverltnisse(vgl. [X.] aaO § 4 Rn. 31; [X.], [X.], 2. Aufl., § 4 Rn. 19). [X.] sind wohl in den meisten Fllen, in denen die in § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6[X.] aufge[X.]ten [X.], nicht nur einzelne Klein-gartenparzellen, sondern groûe Teile der [X.] betroffen, so [X.]vielfach von vornherein allein der Hauptverchter daran interessiert ist, vonden durch § 9 Abs. 1 [X.] eröffneten besonderen Kigungsmöglichkei-ten Gebrauch zu machen. Geschieht dies, srfte des weiteren in den Fllen,in denen die Kigung des Hauptpachtvertrags auf die Echter "durch-schlt", der [X.] [X.] - wie hier - im Hinblick auf den mit"Folgekigungen" verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand von einerKigung (auch) der Pachtvertrr die einzelnen Kleingartenparzellenabsehen und es mit einer Information seiner (End-)[X.] r die erfolgteKigung des Hauptpachtvertrags bewenden lassen. Bei dieser Sachlagewrde bei einer einschrkenden Auslegung des § 11 [X.] dahin, [X.] nurder [X.] entscigungsberechtigt ist, der selbst und unmittelbar Adressateiner Kigungserklrung ist, das gesetzgeberische Ziel, den [X.] [X.] eines von ihm nicht zu verantwortenden Besitzverlusts zu entscigen,in betrchtlichem Umfang verfehlt.c) Dem sozialpolitischen Gesetzeszweck wird daher allein die, [X.] ohne weiteres gedeckte, Auslegung des § 11 Abs. 1Satz 1 [X.] gerecht, [X.] bei einer auf bestehende [X.]"durchschlagenden" Kigung eines [X.] der jeweils be-troffene Echter unmittelbar von dem kigenden Hauptverchter (§ 11Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder dem stigten Fachplanungstrr (§ 11Abs. 2 Satz 2 [X.]) eine Entscigung [X.] die vorzeitige Beendigungseines Nutzungsrechts verlangen kann (ebenso [X.], in: [X.]/Zinkahn/[X.]/[X.], [X.], § 11 [X.] [Stand: Mrz 1998] Rn. 4;- 8 -a.A. [X.] aaO § 11 Rn. 20; danach soll allein der gekigte [X.] entscigungsberechtigt sein, wobei allerdings bei der Berechnung derHr Entscigung auch die von den einzelnen [X.]n einge-brachten oder gegen Entgelt rnommenen Anpflanzungen und [X.] zu bercksichtigen sein [X.] entspricht im rigen der chstrichterli-chen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verorr Kigungs-schutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften ([X.]) in der [X.] 15. Dezember 1944 ([X.]), also der Vorschrift, auf die die Be-stimmung des § 11 [X.] zurckgeht (vgl. [X.] aaO § 11 Rn. 1). Nach § 3Abs. 1 Satz 1 [X.] war dem [X.] [X.] den Fall der Kigung, weil dasGrundstck [X.] Zwecke der [X.] oder aus anderrwiegen-den [X.] verwendet werden sollte, eine angemesseneEntscigung sowie eine geeignete Ersatzflche auf einem zur dauerndenkleirtnerischen Nutzung vorgesehenen Gelzu gewren. Dieser Ent-scigungsanspruch stand im Falle der Kigung eines Hauptpachtvertragsauch und gerade dem betroffenen [X.] zu ([X.], Urteil vom [X.] - [X.], 1273 [X.] haben die Klage abgewiesen, weil ein mlicher Ent-scigungsanspruch in Anwendung des § 558 Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 548 Abs. [X.] n.[X.]) mit Ablauf des 20. Oktober 1998, also noch vor Klageerhebung,verjrt gewesen sei. Zur [X.] das Berufungsgericht ausge[X.]t:Die Vorschrift bezwecke, Nebenforderungen der Miet- oder Pachtvertragspar-teien zig abzuwickeln. Bei der gebotenen weiten Auslegung unterfalle auchder [X.] des [X.]s nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.],- 9 -der dem Verwendungsersatzanspruch des Mieters oder [X.]s nach § 547[X.] a.[X.] (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 [X.] n.[X.]). i.V.m. § 581 Abs. 2 [X.], dem Anwendungsbereich des § 558 Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 548 Abs. [X.] n.[X.]). Dabei sei die kurze Verjrung auch dann sach- und interessenge-recht, wenn der [X.] nicht gegen den [X.] (§ 11Abs. 2 Satz 1 [X.]), sondern gegen denjenigen gerichtet sei, der diekleirtnerisch genutzten [X.] [X.] seine Zwecke in Anspruch nehmen will(§ 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]).Dem ist nicht zu folgen.a) Allerdings gebietet nach der stigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs der Zweck des § 558 Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 548 [X.] Abs. 1 und 2n.[X.]), die mit der Beendigung eines Gebrauchsrlassungsverltnisses [X.] [X.] einer beschleunigten Klarstellung zuzu[X.]en, den An-wendungsbereich der Norm weit zu fassen. Daher unterliegen nicht nur dervertragliche Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Verrungenoder Verschlechterungen der Mietsache der kurzen Verjrung, sondern smt-liche konkurrierenden [X.] aus unerlaubter Handlung und aus dem Ei-gentum. Dies gilt [X.] der [X.] aus Eigentum selbst dann, wenn [X.] nicht selbst Vermieter ist, sondern lediglich einem Dritten die Ver-mietung gestattet hat (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mrz 1997 - [X.] -NJW 1997, 1983, 1984 m. Nachw. aus der Rechtsprechung). Auch [X.]der [X.] des Mieters wird § 558 Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 548 Abs. 2 [X.]n.[X.]) weit ausgelegt, sofern es sich um Sachverhalte handelt, die den in § 558[X.] a.[X.] genannten (insbesondere §§ 547, 547 a Abs. 1 [X.] a.[X.]) vergleich-bar sind (vgl. [X.], in: Bub/[X.], Handbuch der Gescfts- und Wohn-- 10 -raummiete, 3. Aufl., [X.] Rn. 25; [X.], in: [X.], Mietrecht, 7. Aufl.,§ 558 [X.] Rn. 54 ff; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 558 Rn. 33 f).b) Trotz seines grundstzlich weiten Anwendungsbereichs kann § 558[X.] a.[X.] (§ 548 Abs. 2 [X.] n.[X.]) nicht auf den [X.] nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt werden, weil dieser Anspruch eine der-artige Nzum ffentlich-rechtlichen Enteignungsentscigungsanspruchaufweist, [X.] nach Auffassung des Senats die Anwendung der [X.] [X.]auf Entscigung aus Enteignung geltenden (allgemeinen) Verjrungs[X.]ist(vgl. hierzu [X.]Z 72, 273, 275) gerechtfertigt ist.aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 3 Abs. 1[X.] handelte es sich bei dieser Anspruchsnorm, die - wie ausge[X.]t -dem [X.] eine angemessene Geldentscigung im Falle einer auf Ge-meinwohlgrzurckzu[X.]enden auûerordentlichen Kigung einesKleingartenpachtvertrags zubilligte, um eine "dem Brgerlichen Gesetzbuch ansich [X.]emde", als Enteignungsentscigung anzusehende Sonderbestimmung,wobei dahingestellt sein k, ob es sich um eine Enteignung "im technischenSinne" handele (vgl. [X.]Z 32, 1, 3 f).Wenn auch die ausschlieûliche Gemeinwohlbezogenheit der gesetzli-chen Kigungsgricht bei [X.] in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 [X.] auf-ge[X.]ten Tatbestleichermaûen festzustellen ist (so zutreffend [X.]aaO § 11 Rn. 5), so ist das doch gerade bei den vorliegend einschligenKigungsgrs § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 [X.] uneingeschrkt derFall. Bei einer hierauf gesttzten Kigung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3[X.] "[X.] hinaus die [X.] die Enteignungsentscigung geltenden- 11 -Grundstze zu beachten". Mit dieser Vorschrift soll nach dem ausdrcklichenWillen des Gesetzgebers sichergestellt werden, [X.] der [X.] im Falle einerKigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 [X.] so entscigt wird, wie erim Falle einer Enteignung zu entscigen wre (BT-Drucks. 9/1900 S. 17).Der gewollte Gleichklang beider Entscigungsvarianten (Kigungsent-scigung und Enteignungsentscigung) ist jedoch nur dann gewrleistet,wenn auch [X.] der Verjrungs[X.]age der sich aus einer solchen Ki-gung ergebende [X.] nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]so behandelt wird, wie ein (fiktiver) Anspruch auf Entscigung nach voran-gegangener Enteignung zu behandeln wre.bb) Von diesem Ansatz her ist es weiter sachgerecht, den Anspruchnach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] - dessen Verjrung nicht [X.] einzelnen Fallgruppen beurteilt werden kann - insgesamt den allgemei-nen Verjrungsbestimmungen zu unterstellen. Da[X.] spricht, [X.] auch in [X.] einer Kleingartenpachtvertragskigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4[X.] der [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] derEnteignungsentscir steht als dem mietvertraglichen [X.] nach § 547 [X.] a.[X.] (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 [X.]n.[X.]; a.A. [X.] aaO § 11 Rn. 57). Dies ist auch die Auffassung des Gesetzge-bers, nach dessen Vorstellungen der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] sicher-gestellte Gleichlauf zwischen Kigungs- und Enteignungsentscigung "inder Regel schon bei einer Entscigung nach den [X.] und 2" besteht(BT-Drucks. 9/1900 [X.] 12 -Da nach dem Gesagten [X.] den [X.] § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht die kurze Verjrung des § 558 Abs. 1[X.] a.[X.] (§ 548 Abs. 2 [X.] n.[X.]) gilt, sondern es mangels Eingreifens einerspeziellen Regelung bei der [X.]en Verjrungs[X.]ist verbleibt - diesewrte nach § 195 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] -, war ein etwaiger weitergehender [X.] des[X.], entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, bei Zustellung der Klageam 8. November 1999 noch nicht verjrt.Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Zu einer eigenen [X.] ist der Senat nicht in der Lage, da die Vorinstanzen keine Feststel-lungen getroffen haben, die dem Senat ein Urteil [X.] erlauben wrden, obder Wert der von dem [X.] eingebrachten oder gegen Entgelt rnomme-nen Anpflanzungen und Anlagen mit der von dem beklagten Land bereits er-statteten Summe abgegolten ist oder dem [X.] eine [X.] hinausgehendeEntscigung zusteht.Dies ist, unter Beachtung wirksam erlassener Landes-Entscigungs-richtlinien (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]), nachzuholen.[X.][X.] [X.][X.] Drr

Meta

III ZR 181/01

06.06.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZR 181/01 (REWIS RS 2002, 2932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2932

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