Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 20/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3441

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 20/01Verkündet am:26. April 2002Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 589 Abs. 1 Nr. 2Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 [X.]) eintretendePächterwechsel (§ 20 Abs. 1 [X.] [X.]) erfüllt nicht die Voraussetzungen einerÜberlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1Nr. 2 [X.].[X.] § 242 ([X.])Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 [X.]) eintretendePächterwechsel (§ 20 Abs. 1 [X.] [X.]) rechtfertigt allein nicht eine außerordent-liche Kündigung des Verpächters aus wichtigem [X.]und. Eine solche ist nur möglich,wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des [X.] geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür [X.]iegt dem Verpächter.[X.], Urt. v. 26. April 2002 - [X.] 20/01 - [X.] AG [X.] 2 -- 3 -Der [X.], Senat [X.] Landwirtschaftssachen, hat auf die mli-che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Senats [X.] Landwirtschaftssa-chen des Tringer [X.]s in [X.] vom 21. [X.] wird auf Kosten der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] zu 1 und 2 sowie die aus den [X.] zu 3 bis 5 bestehendeErbengemeinschaft sind [X.] verschiedener landwirtschaftlich genutzter[X.], die die Rechtsvorrin der [X.], die [X.], mit in ihrem Wortlaut identischen [X.] 1. Januar 1992 biszum 31. Dezember 2003 angepachtet hat.Die Vertrthalten eine den Vorschriften des § 589 [X.] entspre-chende Abrede und gewren dem [X.] das Recht zur [X.]istlosen Ki-gung, wenn der [X.] trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen ge-setzter Frist einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache, z.B. eine unzu-lssige Unterverpachtung, [X.] -Die W. Agrar GmbH als rtragende [X.] Mrz 2000 mit der damals noch als [X.]Agrargesellschaft mbH [X.] [X.] als rnehmender Gesellschaft einen Verschmelzungs-vertrag. Die Verschmelzung wurde am 29. Mai 2000 in das Handelsregistereingetragen. Im Hinblick auf diese Verschmelzung kigten die [X.] vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 29. Juni 2000[X.]istlos und forderten die Herausgabe der [X.].Das Landwirtschaftsgericht hat den [X.] in drei getrennt ge[X.]tenProzessen erhobenen [X.] und Herausgabeklagen im [X.]. Das [X.] hat die Verfahren verbunden und [X.] abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die [X.] [X.] der Urteile des [X.]. Die Beklagte [X.] die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt die Kigungen der [X.] [X.] unwirksam.Das im Vertrag vereinbarte, der Vorschrift des § 589 Abs. 1 [X.] nachgebildeteKigungsrecht setze eine Nutzungsrlassung an Dritte und damit [X.] des [X.]s voraus. Daran fehle es, weil der ursprliche[X.], die [X.], als rtragender Rechtstrr nach§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] erloschen sei, folglich keine Nutzungsrlas-sung an die Beklagte erfolgt, sondern ein gesetzlicher [X.]wechsel einge-treten sei. In einem solchen Fall bestehe auch kein auûerordentliches Ki-- 5 -gungsrecht aus wichtigem [X.]und. Die Interessen des [X.]s wrdenmlich ausreichend durch anderweitige Gligerschutzbestimmungen (ins-besondere § 22 [X.]) gewahrt.[X.] halten einer revisionsrechtlichen Prfung stand.1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-richts, [X.] die Voraussetzungen einer Kigung nach §§ 589 Abs. 1 [X.],594e, 553 a.F. [X.] bzw. nach den inhaltsgleichen Regelungen im [X.] nicht gegeben sind. Denn diese Regelungen erfassen nur den Fall, [X.]der [X.] das Pachtland ohne Zustimmung des [X.]s einem Drittenzur [X.]. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall einerUmwandlung durch Verschmelzung nach § 2 [X.] in wesentlichen Punkten.Die [X.]re [X.]in als rtragendes Unternehmen hat die Nutzung [X.] nicht einem Dritten, der [X.], rlassen, sondern sie hatsich in die Beklagte umgewandelt mit der Folge, [X.] diese kraft Gesetzes an-stelle der [X.]ren [X.]in in die bestehenden [X.] ist (vgl.§ 20 Abs. 1 [X.] [X.]). Dieser strukturelle Unterschied erlaubt auch keineentsprechende Anwendung des § 589 Abs. 1 [X.] [X.] (bzw. eine dahinge-hende Auslegung der inhaltsgleichen vertraglichen Bestimmungen). Hinzukommt, [X.] die Norm dem [X.] ein bestimmtes Verhalten untersagt und[X.] sich an einen Verstoû hiergegen das Kigungsrecht kft. [X.] war es der [X.]in nicht untersagt, sich durch Verschmelzung mit ande-ren Unternehmen umzuwandeln. Die Vertragsparteitten dies zwar verein-- 6 -baren können ([X.], [X.] 2000, 65, 66 m.w.[X.]). Davon ha-ben sie aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehler[X.]ei angenommen hat -keinen Gebrauch gemacht. Auch dieser Unterschied, der den [X.]und des [X.] betrifft, steht einer analogen Anwendung der Norm entgegen.2. Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung der Revision - [X.] denKigungsgrund der §§ 589 Abs. 1 Nr. 2, 594e, 553 [X.] a.F. (den die [X.] ebenfalls im Vertrag wiederholt haben). Denn der Vorschrift des § 589Abs. 1 Nr. 2 [X.] kommt keir [X.] der Norm hinausgehender Regelungs-gehalt zu ([X.]/Pikalo/von Jeinsen, [X.] (1995), § 589 [X.]. 6). Sie gehtvielmehr ebenfalls von einer Überlassung der Pachtsache durch den [X.]an Dritte aus und stellt lediglich klar, [X.] der Dritte auch in einem landwirt-schaftlichen [X.] bestehen kann. [X.] sich der [X.] selbst andem [X.] beteiligt, rckt die von § 589 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfaûteKonstellation nicht in die Niner rtragenden Umwandlung. Denn trotzder Beteiligung bleibt der [X.] nach wie vor Vertragspartner (vgl.MchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 589 [X.]. 2). So ergeben sich zu [X.]der Norm weder strukturelle Unterschiede noch Unterschiede hinsichtlich [X.] des Kigungsrechts.3. Ohne Erfolg macht die Revision schlieûlich geltend, das Berufungsge-richt habe die Voraussetzungen einer auûerordentlichen Kigung aus wich-tigem [X.]und zu Unrecht verneint. Dieses von Literatur und [X.] §§ 626, 723, 242 [X.] entwickelte (und jetzt in § 543 [X.], auf welcheVorschrift § 594e [X.] verweist, geregelte) Kigungsrecht ist [X.] beide Par-teien eines Miet- oder [X.] gegeben, wenn ein wichtiger [X.]undvorliegt, so [X.] dem [X.] unter Bercksichtigung aller [X.], insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und [X.] beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des [X.] bis zum Ablauf der Kigungs[X.]ist oder bis zur sonstigen Vertragsbe-endigung nicht zugemutet werden kann. Solche Umstsind im vorliegen-den Fall nicht gegeben.a) Im Vordergrund des Kigungsrechts aus wichtigem [X.]und stehendie Flle, die durch eine, nicht notwendigerweise schuldhafte, Vertragsverlet-zung eines der beiden Vertragspartner gekennzeichnet sind. § 543 [X.], [X.] Vorschrift jetzt eine zusammenfassende Kodifizierung dieses [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 543 Rd.[X.]), [X.] dies anschaulich. Die in Absatz 2 der Norm beispielhaft genannten wichti-gen [X.] smtlich Vertragsverletzungen zum Gegenstand. [X.] das Verschuldenselement einen maûgeblichen Umstand [X.] die Beurtei-lung des Einzelfalls darstellen (Abs. 1). Vorausgesetzt wird also eine objektivePflichtverletzung, da sonst die Frage des Verschuldens nicht gestellt [X.]. Flle dieser Art kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht.Denn die Umwandlung der [X.]ren [X.]in in die Beklagte stellte - wie [X.] - keine Vertragsverletzung dar.b) Ankfungspunkt [X.] eine Kigung aus wichtigem [X.]und kann nurder Umstand sein, [X.] die [X.] ohne ihre Zustimmung durch die [X.] einen neuen Vertragspartner erhalten haben. Dieser Umstand berrtzwar die Interessen der [X.], ist aber - ohne hinzutretende Besonderheiten -nicht von einem solchen Gewicht, [X.] ihnen allein deswegen die Fortsetzungdes [X.] bis zu dessen [X.] Ende nicht zugemutetwerden könnte. Das ergibt sich aus [X.] -aa) Der Gesetzgeber hat dem Umstand, [X.] die Gliger des rtra-genden - und des rnehmenden - [X.] an dem [X.] nicht beteiligt sind und daher Risiken durch die Umwandlung ausge-setzt sind, auf die sie keinen [X.] haben, dadurch Rechnung getragen, [X.]er ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 [X.] einen Anspruch auf Si-cherheitsleistung [X.] hat. Danach hat es der Gesetzgeber nicht [X.] ge-boten erachtet, den Gliger schon allein wegen der ohne seine Zustimmungerfolgten Auswechselung des Schuldners vor abstrakten Risiken zu sctzen.Sicherheit ist erst dann zu leisten, wenn der Gliger glaubhaft macht, [X.]durch die Verschmelzung die Erfllung der Forderung, und zwar konkret (vgl.Bermel, in: [X.]/Knopf/[X.], [X.], 1996, § 22 [X.]. 15; [X.], in: [X.] zum [X.], 2. Aufl., § 347 [X.]. 9, zur [X.]ren Rechtslage nachdem Aktiengesetz), ge[X.]det ist. Diese Regelung lieûe sich mit einem [X.] schon aufgrund einer allgemeinen Risikoerhöhung nicht vereinba-ren. Denn es bedeutete einen Wertungswiderspruch, wollte man dem [X.] das Recht zu einer Lösung vom Vertrag unter geringeren Voraussetzungenzubilligen als den Anspruch auf Sicherheitsleistung.bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil es sichvorliegend um ein Dauerschuldverltnis handelt, das von der [X.] gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner zueinander geprt ist.Allerdings trifft dies [X.] das Landpachtverltnis - wie auch die Regelungen des§ 589 Abs. 1 [X.] zeigen - in signifikanter Weise zu (vgl. auch Senat, Urt. [X.] 1999, [X.] 7/98, [X.], 1293). Gleichwohl [X.] sich daraus [X.] [X.] den Fall der Umwandlung durch Verschmelzung herlei-ten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch in § 22 [X.] den Interessen des- [X.] in einem Dauerschuldverltnis nicht in hervorgehobenem [X.] getragen. Im Gegenteil, da in einem Dauerschuldverltnis der je-weilige Anspruch zumeist erst mit der [X.] der einzelnen Leistung ent-steht, die Sicherheitsleistung aber nur [X.] bereits entstandene [X.] werden kann, versagt der Schutz durch Sicherheitsleistung [X.] zukftigeAnsprche (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 22 [X.]. 6; Rowedder/[X.],GmbHG, 3. Aufl., [X.]. nach § 77 [X.]. 127; [X.]/Schilling, [X.] Aufl., § 77 [X.]. [X.]. 3). Zum anderen hat es der Gesetzgeber nicht generell[X.] geboten erachtet, dem [X.] im Falle eines ohne sein Zutun zustandegekommenen Wechsels auf [X.]seite stets ein Kigungsrecht zuzubilli-gen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang mit einer Betriebsrgabe [X.] vorweggenommener Erbfolge an einen Drittrgeben mit der Folge,[X.] dieser nach § 593a Satz 1 [X.] anstelle des bisherigen [X.]s in [X.] eintritt, so ist der [X.] nur dann zu einer auûerordentlichenKigung berechtigt, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung [X.] durch den Übernehmer nicht gewrleistet ist (§ 593a Satz 3[X.]). Stirbt der [X.], so kann der [X.] dies zwar zum [X.] [X.] eineKigung nehmen (§ 594d Abs. 1 [X.]). Die Kigung bleibt jedoch im Er-gebnis ohne Erfolg, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachtsa-che durch die Erben oder einen von ihnen beauftragten [X.] (§ 594d Abs. 2 [X.]). Auch wenn diese Umstvon den Erbendarzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt die Regelung, [X.]in materieller Hinsicht nicht der Parteiwechsel an sich die Kigung rechtfer-tigt, sondern [X.] entscheidend - wie bei § 593a Satz 3 [X.] - die [X.] der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Daran kft der Ge-setzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der Sicherheitsleistung) alsauch im Landpachtrecht (zur Frage der Kigung) an. Das verbietet es, unab-- 10 -ig von diesem [X.] die Wertung maûgeblichen Gesichtspunkt, allein ausdem Umstand, [X.] ein Parteiwechsel auf [X.]seite stattgefunden hat, aufein auûerordentliches Kigungsrecht aus wichtigem [X.]und zu schlieûen.c) Ein anderes Ergebnis lieûe sich im konkreten Fall nur dann rechtferti-gen, wenn die Darlegungslast hinsichtlich der Umst, aus denen auf dieGe[X.]dung bzw. Nichtge[X.]dung der Ansprche des [X.]s geschlos-sen werden kann, in entsprechender Anwendung des § 594d Abs. 2 [X.] der[X.] [X.]. Das ist indes zu verneinen.Zum einen sind die Flle des [X.]wechsels durch Umwandlung mitdenen einer Rechtsnachfolge durch Tod des [X.]s hinsichtlich der Frageder Darlegungslast nicht zu vergleichen. Stirbt der bisherige [X.], so ist esvllig dem Zufall rlassen, ob der oder die Erben willens und in der [X.], das gepachtete Land ordnungsgemû zu bewirtschaften. Die [X.], [X.] dies eher nicht angenommen werden kann (vgl. [X.] zu § 594d, BT-Drucks. 10/509, [X.]). Angesichts dessenkonnte der Gesetzgeber die Darlegungslast wie geschehen verteilen. [X.] es beim [X.]wechsel durch Umwandlung eines [X.] im Sinnedes § 3 [X.]. Hier ist es - lich wie bei § 593a Satz 1 [X.] - nicht in glei-cher Weise dem Zufall rlassen, ob das umgewandelte Unternehmen [X.] in der Lage ist, die [X.]pflichten zur ordnungsgemûen Bewirtschaf-tung zu erfllen. So hat auch im Falle des § 593a [X.] der [X.] darzule-gen und zu beweisen, [X.] eine ordnungsgemûe Bewirtschaftung nicht ge-wrleistet ist (§ 593a Satz 3 [X.]). Soweit der neue [X.] die [X.] entsprechend seiner wirtschaftlichen Ausrichtung oder seines Gesell-- 11 -schaftszwecks anders nutzen will, ist der [X.] ohnehin durch § 590 [X.]gesctzt.Zum anderen [X.]iegt die Darlegungslast hinsichtlich des wichtigen[X.]undes dem [X.]. Lediglich soweit es auf Verschulden ankommt,rechtfertigt sich eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf denjeni-gen, in dessen Verantwortungsbereich die Pflichtverletzung fllt (vgl. [X.], [X.]. 15. Mrz 2000, [X.], [X.], 2342, 2343). Im rigen bleibt esaber bei dem Regelfall, [X.] derjenige, der sich von dem [X.], [X.] und beweisen [X.], die dieses Begehren rechtfertigen.Diesem [X.]undsatz widersprche es, wollte man dem umgewandelten Unter-nehmen die Pflicht auferlegen, darzulegen und zu beweisen, [X.] der [X.]-wechsel nicht eine konkrete Ge[X.]dung der Rechte des [X.]s zur [X.]. Ausnahmen hiervon sind dem Gesetzgeber vorbehalten.d) Konkrete Umst[X.], [X.] die Umwandlung der [X.]ren Pchte-rin in die Beklagte zu einer konkreten Ge[X.]dung der Ansprche der [X.]ge[X.]t hat, in welchem Falle allein eine Kigung aus wichtigem [X.]und [X.] gekommen wre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch [X.] verweist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den [X.].[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.- 12 -[X.] [X.]

Meta

LwZR 20/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 20/01 (REWIS RS 2002, 3441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3441

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