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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 11/09vom 9. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 9. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 12. Dezember 2008 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithel-fers (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 343.744,46 • (Klageanträge zu 1 und 3: 3,5-facher Wert des jährlichen Rentenbezugs = 127.556,94 •, bei Klageeinreichung rück-ständige Renten = 126.443,35 •; Klageantrag zu 2: 2.000 •; - 3 -
Klageantrag zu 4: 20% der Versicherungssumme = 15.185,68 •, 3,5-facher Jahresbetrag der Rentenleistun-gen und der Beiträge abzüglich 50% = 72.558,49 •, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - [X.], [X.], 601 unter 2 c; Senatsbeschluss vom [X.], [X.], 959 unter II).
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 2 O 74/02 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 8 U 104/06 -
Meta
09.02.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. IV ZR 11/09 (REWIS RS 2011, 9620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9620
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