Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 StR 513/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3489

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 513/02vom9. April 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. April 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. Fischerund die [X.]in am [X.]als Vertreter der [X.],Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Juli 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch [X.] die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten, der des Betrugs in 17 Fällenangeklagt worden war, nach Einstellung von 14 Fällen vom Vorwurf der restli-chen drei Betrugstaten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision [X.], mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtsgerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § [X.]. 7 StPO Erfolg. Da das angefochtene Urteil schon auf Grund dieser Rüge invollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines [X.] auf die Sachrüge.I[X.] Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebrachtworden (§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO), die auch die Staatsanwaltschaft erhe-ben kann (vgl. u.a. [X.], Urt. v. 30. Januar 2002 - 2 [X.]; [X.] NStZ1985, 184), greift [X.] 4 -Das am 16. Juli 2002 nach 17-tägiger Verhandlung verkündete [X.] nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens nach neun Wochen (vgl. hier-zu [X.]St 35, 259 f.), also zumindest bis zum 17. September 2002, zu [X.] gelangt sein müssen. Ausweislich des Vermerks der [X.] Urteilsurkunde ist dies jedoch erst am 20. September 2002 geschehen.Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten wer-den, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorausseh-baren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. [X.] Umstand ist hier nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere auch nichtaus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der [X.]. Danach lag - trotz zeitweiliger Urlaubsabwesenheit des [X.] des Berichterstatters - bereits am 13. September 2002 eine Reinschrift [X.] vor, bei der "noch einige Schreib- und Übertragungsfehler zuberichtigen" waren. Wegen Tätigkeiten in anderen eilbedürftigen Verfahren, fürdie der Vorsitzende durch [X.] des [X.] vom12. September 2002 zusätzlich auch als Vorsitzender der [X.] zu-ständig wurde, gelangte das Urteil erst am 20. September 2002 von den [X.] unterschrieben zu den Akten. Die geltend gemachten Umständerechtfertigen eine Fristüberschreitung nicht. Die Berufsrichter waren gehalten,zunächst die bereits verkündete Sache fristgemäß zum Abschluß zu bringen.Dies gilt hier umso mehr, als mehrere Tage zur Verfügung standen, lediglicheinige Schreib- und Übertragungsfehler zu berichtigen. Sollte es sich nur umoffensichtliche Schreibfehler gehandelt haben, mit deren Berichtigung keinesachliche Änderung des Urteils verbunden war, hätte ohnehin bereits das vor-handene Urteilsexemplar versehen mit den richterlichen Unterschriften frist-wahrend zu den Akten gelangen können. Die für die Zustellung erforderliche- 5 -Reinschrift hätte auch später erstellt werden können (vgl. [X.]R StPO § 275Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2).Hinzu kommt hier noch, daß das Präsidium in seinem [X.]uß vom12. September 2002 ausdrücklich bestimmt hatte, daß bei gleichzeitiger Inan-spruchnahme die 10. (große) Strafkammer, um deren Urteil es hier geht, vor-geht.Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die [X.] betreffen noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der [X.] eineFristüberschreitung rechtfertigen (vgl. [X.] NJW 1988, 1094; [X.] NStZ 1989,285; [X.] NStZ 1992, 398).Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf einem nicht vorher-sehbaren Umstand im Einzelfall, sondern auf einem Organisationsmangel, dervon den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe ver-antwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist (vgl. auch [X.], [X.]. v.7. Januar 1998 - 5 [X.] Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten [X.] einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so daß es nichtdarauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.[X.] [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 513/02

09.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 StR 513/02 (REWIS RS 2003, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3489

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