Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 2 StR 43/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2755

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[X.] DES [X.]/02vom19. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Juni2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],Richterin am [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],[X.]als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf Fl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von [X.] 6.500,-- angeordnet.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat [X.]. Einer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge; im übrigen ist [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I[X.] hat folgende Feststellungen [X.] -Der Angeklagte ist [X.]. Er war von [X.] bis Juni 1997 Leiter des [X.] in [X.], das fr [X.] die sexuelle Selbstbestimmung zustig ist. Zu seinem [X.] u.a. die Anordnung und Durchfrung von polizeilichen Kontrol-len in den ortsansssigen [X.], darunter auch im —[X.]fi, bei [X.] sich - wie der Angeklagte wußte - um einen illegalen Bordellbetrieb handel-te. Im April 1995 nahm der Angeklagte von dem Zeugen [X.], einem der [X.] des —[X.] fi, [X.] und in den folgenden neun Monaten jeweilsmindestens [X.] 500,-- an. Zudem erhielt er im September 1995 von dem [X.] eine Wasserpfeife sowie ein trkisches Schwert. Dabei war zwischen bei-den klar, daß der Angeklagte im Gegenzug fr die erhaltenen Zuwendungendafr sorgen sollte, daß der Bordellbetrieb von Kontrollen verschont blieb. [X.] Zeit von April 1995 bis zum 27. Mrz 1996 unterließ der Angeklagte dar-aufhin dienstlich gebotene Kontrollen im —[X.]fi, obwohl er wußte, daß [X.] in [X.] bereits wegen schwerwiegender Straftaten gegen die [X.] des —[X.]fi ermittelte und im Hinblick auf eine bereits bestehende [X.] durch die Dienststelle des Ange-klagten notwendig waren und deshalb erwartet wurden.[X.], das Verfahren vor dem Landgericht [X.] verstoße gegendas [X.]eunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 [X.], ist jedenfalls unbe-grt.1. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 [X.] hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-ter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb [X.]; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn [X.] gesetzt wird und endet mit rechtskrftigem Abschluß des Verfahrens.- 5 -Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, [X.] nach den [X.] beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn biszum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des [X.],Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen ne-ben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das [X.] der mit [X.] des Verfahrens verbundenen Belastungen fr den Beschuldigten zubercksichtigen ([X.] NJW 1992, 2472, 2473; [X.], 313; [X.] 21. Februar 2002 - 1 [X.]; [X.], 299, 301; 1983,371, 380). Eine gewisse Unttigkeit wrend eines bestimmten [X.] daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoû gegen Art. 6 Abs. 1S. 1 [X.], sofern die angemessene Frist insgesamt nicht rschritten wird([X.], 313; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 15).2. Der Angeklagte ist durch die am 18. Dezember 1996 erfolgte Durch-suchung seiner Wohn- und Dienstrme von dem gegen ihn eingeleitetenVerfahren in Kenntnis gesetzt worden. Bis zur Erhebung der Anklage [X.] Februar 1999 bedurfte es umfangreicher Ermittlungen, zumal der [X.] [X.] bestritten hat. Die Staatsanwaltschaft hatte zahlreiche Zeugenaus dem [X.] zu vernehmen, die teilweise schwer zu erreichen waren.Der Zeitraum des Ermittlungsverfahrens von etwas r zwei Jahren wird vonder Revision auch nicht [X.] beanstandet. [X.] wird ausschlieûlichdas Verfahren vor dem Landgericht [X.]. Insoweit ist es jedoch - entgegendem Vorbringen der Verteidigung - nicht zu einer Verzrung von [X.] gekommen:Nach der Zustellung der Anklage im Februar 1999 hat der Verteidigeram 30. Mrz, 30. April und 31. Mai 1999 umfangreiche schriftliche Stellung-nahmen zu den [X.]n abgegeben, Fristverlrungen beantragt und- 6 -zahlreiche [X.] Beweiserhebungen im Zwischenverfahren gestellt. Derletzte Schriftsatz lag am 8. Juni 1999 vollstig beim Gericht vor. [X.] Darstellung der Revision ist das Verfahren auch im Juni/Juli 1999 gefrdertworden: Ein Vertreter des Vorsitzenden hat die umfangreiche Akte mit denausfrlichen Stellungnahmen bearbeitet und am 29. Juli 1999 eine dezidierteVerfmit konkreten Anfragen an die Staatsanwaltschaft [X.].Allerdings ist nach dem Eingang der Stellungnahme der [X.] bis zum November 1999 in der Sache selbst nichtsgeschehen. In dieser Zeit hat sich die Justizverwaltung jedoch gerade um eine[X.]eunigung des Verfahrens bemt, indem sie die Sache auf [X.] rlasteten 5. [X.] mit [X.] vom 16. November 1999auf die [X.]. Als deren Vorsitzender im Februar 2000die Sache terminieren wollte, bat der Verteidiger erneut um eine Frist zur Stel-lungnahme bis 10. Mrz 2000 und legte in drei weiteren umfangreichen Schrift-stzen vom 16. Februar, 16. Mrz und 17. April 2000 seine Bedenken gegendie Erffnung des Verfahrens dar.Die [X.] der vorliegenden Sache an die 5. Groûe Straf-kammer durch [X.] des Prsidiums vom 24. Mrz 2000 hatte, [X.], lediglich eine kurzzeitige Verzrung im Mai 2000 zur Folge. Im ri-gen hat sich ein Beisitzer der Kammer in [X.] umfangreiche Akte einge-arbeitet, um den - im vorliegenden Fall nicht formularmûigen - Erffnungsbe-schluû zu entwerfen. Mit [X.] vom 12. September 2000 ist das Hauptver-fahren erffnet und [X.] die zahlreichen Antrr Verteidigung imZwischenverfahren entschieden worden. Im Januar 2001 erfolgte die Terminie-rung der Hauptverhandlung ab dem 8. Mrz 2001.- 7 -3. Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoû gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 [X.]nicht vor. Die dargestellten Zeitrme, in denen die Sache nicht erkennbargefrdert wurde, sind nicht so lang, [X.] sie entweder fr sich allein oder [X.] auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer relevantenVerfahrensverzrung zu begrverm(vgl. dazu [X.], [X.]. vom14. Mai 2002 - 3 StR 128/02). Soweit sich die Dauer des [X.] die intensive Wahrnehmung prozessualer Rechte durch den Verteidiger(mehrere [X.] Fristverlrungen und umfangreiche Stellungnahmenmit zahlreichen Beweisantr) verlrt hat, [X.] sich daraus keine rechts-staatswidrige Verzrung herleiten. Aber auch unter Bercksichtigung [X.], [X.] das Verfahren von der Kammer wegen vorrangiger [X.] (insbesondere Haftsachen) kurzzeitig nicht gefrdert werdenkonnte, ist eine Verletzung des [X.]eunigungsgebots vorliegend nicht gege-ben. Denn die erforderliche Gesamtwrdigung aller dargelegter [X.], [X.] die angemessene Verfahrensdauer insgesamt nicht rschrittenist:Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind von [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] hat er als Kriminalhaupt-kommissar mehrere Monate lang Zuwendungen von einem Bordellbetreibererhalten und dafr von Kontrollen des Betriebes abgesehen. Mit der- unverrt zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage waren ihm [X.] in 12 Fllen sowie eine falsche Verchtigung (§ 164 StGB) zurLast gelegt worden. Erst in der Hauptverhandlung sind ein Fall der Bestech-lichkeit sowie die falsche Verchtigung, die allein schon einen [X.] erforderlich gemacht hatte, [X.] § 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt worden. Die Sache hat zudem einen erheblichen Umfang: Es warenzahlreiche Zeugen zu vernehmen, da der bestreitende Angeklagte umfangrei-- 8 -che Einlassungen abgeben hat. Die Verurteilung hat im rigen nicht nur straf-rechtlich, sondern auch dienstrechtlich erhebliche Folgen fr ihn.[X.] wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastun-gen fr den Angeklagten nicht so schwer: Er befand sich lediglich vom 11. Mai2001 bis zum 20. August 2001 - wrend der zig durchgefrten [X.] - (wegen Verdunkelungsgefahr) in Untersuchungshaft. Allerdings ister seit Februar 1999 vorlfig vom Dienst suspendiert; er erlt jedoch weiter-hin seine - wenn auch seit April 2001 um 25% gekrzten - [X.].Unter Bercksichtigung des betrchtlichen Gewichts der [X.],des erheblichen Umfangs der Sache, des eigenen Verhaltens des Beschuldig-ten und seiner Belastungen durch das Verfahren, ist die angemessene Fristi.[X.]. Art. 6 Abs. 1 S. 1 [X.] insgesamt nicht rschritten.[X.] [X.] [X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 43/02

19.06.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 2 StR 43/02 (REWIS RS 2002, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2755

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