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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 535/02vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. März2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. h. c. Detter,[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. Dr. Fischer als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil [X.] [X.] vom 12. September 2002, soweit [X.] vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzungund der Vergewaltigung freigesprochen worden ist (Fälle 2und 3 der Anklage), mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Dem Angeklagten lag zur Last, am 10. Februar 2001 seiner - zwischen-zeitlich geschiedenen - Ehefrau S. unter Vorhalt einer Pistole gedrohtzu haben, er werde erst sie und dann sich selbst erschießen, wenn sie seineWohnung verlasse (Fall 1 der Anklage: Geiselnahme gemäß § 239 b StGB).Am 12. Februar 2001 habe er seine Frau in ihrer Wohnung in [X.]so lange gewürgt, bis sie bewußtlos geworden sei. An der Bewußtlosenhabe er dann den Analverkehr durchgeführt (Fall 2 und 3 der Anklage: gefähr-liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in zwei Fällen, in [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).- 4 -Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Die Einlassung des die Taten bestreitenden Angeklagten sei [X.] widerlegen. Die Aussage der Zeugin S. , die in der Hauptverhand-lung die Anklagevorwürfe im wesentlichen bestätigt habe, sei nicht glaubhaft.Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Frei-spruch hinsichtlich der Vorfälle vom 12. Februar 2001 (Fälle 2 und 3 der [X.]). Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.Die [X.] hat sich ausführlich mit der Aussage des [X.] beider Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auseinandergesetzt und istzum Ergebnis gelangt, diese sei nicht glaubhaft. Besonderes Gewicht mißt [X.] dabei dem Umstand zu, daß die Bekundungen der Zeugin in [X.] ganz erheblich von ihren Angaben bei der [X.] würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin die in ihrer poli-zeilichen Vernehmung geschilderten Vorfälle in der Hauptverhandlung ganzanders dargestellt habe. Die [X.] ist der Ansicht, die Abweichungender beiden Versionen könnten nicht durch Erinnerungslücken oder [X.] erklärt werden. Die Zeugin habe entweder gegenüber der Polizei o-der vor Gericht bewußt die Unwahrheit gesagt. Die Aussage des [X.] seidaher insgesamt nicht glaubhaft.Diese Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfungnicht stand. Allerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-- 5 -richters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem [X.] Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher [X.] Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein und dem Revisi-onsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der den [X.] bil-dende Sachverhalt umfassend gewürdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlichbedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr. vgl. u. a. [X.] NStZ 1999, 153;2002, 446). Diesen Anforderungen wird das [X.]eil nicht gerecht.Weicht ein Belastungszeuge, auf dessen Aussage die Anklage gestütztist, in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früheren [X.] ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem [X.] folgen ist, müssen seine früheren Angaben mitgeteilt werden, um dem [X.] die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände, die die Ent-scheidung beeinflussen können, erkannt und in die Überlegungen einbezogensind (vgl. [X.] StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der Verurteilung,sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. [X.]NStZ-RR 2002, 174; [X.], [X.]. vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01). Das Land-gericht teilt die Angaben des [X.] bei der polizeilichen Einvernahme, [X.] es ausdrücklich bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Bezug nimmt, nichtmit. Das ist rechtsfehlerhaft. Der [X.] kann deshalb nicht prüfen, in Bezug aufwelche konkreten Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zuder vom [X.] sehr detailliert wiedergegebenen Aussage in der [X.] ergeben haben.Ein Beruhen des [X.]eils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausge-schlossen werden, zumal das [X.] selbst davon ausgeht, daß am- 6 -12. Februar 2001 auf das Tatopfer in deren Wohnung ein tätlicher Angriff er-folgte, bei dem es bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wurde ([X.]), und eine- 7 -Zeugin vorhanden ist, der das Tatopfer unmittelbar nach dem Vorfall vom12. Februar 2001 von den Geschehnissen berichtet hat (vgl. Beweisantrag aufVernehmung der Zeugin L. ).[X.] Detter Bode [X.] Fischer
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 StR 535/02 (REWIS RS 2003, 3714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3714
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