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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/01vom30. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. Fischer,[X.]in am [X.] als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Juni 2001 mit den [X.].Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Ver-gewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-schaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat mitder Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPOErfolg.Das Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkün-det. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die- 4 -Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, ff Wochen und endete mit dem13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der [X.] gelangte dasschriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war dieffwchige Frist rschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des [X.] wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der [X.] belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notie-rung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.[X.] absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von [X.] geltend gemacht werden kann (vgl. [X.], 184),[X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses [X.] besteht die unwiderlegbare Vermutung, [X.] das Urteil auf einerVersmung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er [X.] [X.] ohne weiteres zur [X.] (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7Fristrschreitung 3).Das Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in [X.] vor dem [X.] kim vorliegenden Fall ein [X.] des Urteils auf der Fristversmung denkgesetzlich ausgeschlossen wer-den, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zuwiderlegen. Die Fristversmung kann zwar keinen [X.] auf den [X.] haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkintritt. Die [X.] -stete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres [X.] auf die [X.] [X.] der [X.]. Gerade diese sollen aber [X.] gesetzliche Frist fr die Urteilsabsetzung sichergestellt werden.[X.] Detter [X.] Fischer Elf
Meta
30.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. 2 StR 504/01 (REWIS RS 2002, 4780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4780
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