Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 5 StR 425/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4453

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 12. Februar 2003in der [X.] versuchter Strafvereitelung im [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. Februar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt N ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Justizangestellte ,[X.] der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 14. Dezember 2001 wird [X.].Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDie Angeklagte war als Staatsanwältin mit den Ermittlungen gegen [X.] Beschuldigten [X.]und [X.]wegen mehrerer Fälle schwe-rer räuberischer Erpressung bzw. schweren Raubes (nämlich [X.]) befaßt. Hierzu wurde sie am27. September 2000 und 9. Oktober 2000 in der gegen [X.]und [X.]durchgeführten Hauptverhandlung vor dem [X.] als Zeuginvernommen. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, hierbei einefalsche uneidliche Aussage und zugleich eine versuchte Strafvereitelung imAmt begangen zu haben (§ 153, § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 und [X.] 22, 23, 52 StGB). So habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes be-kundet: Bei einer von ihr durchgeführten Vernehmung des damaligen Be-schuldigten [X.] am 21. August 1998 habe dieser auf die Frage, ob [X.] konsumiere, bestätigend genickt. Weiterhin habe er ausgesagt, erhätte am Abend des 20. August 1998 sowie am folgenden Morgen [X.]. Auf die Frage, ob er vernehmungsfähig sei, habe er geantwortet,- 4 -es gehe. Er habe weiterhin erklärt, er empfinde aufgrund von [X.] ein leichtes Frieren auf der Haut. Dagegen habe [X.][X.] keinerlei seiner Verhaftung vorausgehenden Drogenkonsum be-hauptet, vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Ange-klagte habe ihre unwahren Bekundungen mit dem Ziel abgegeben, daß das[X.] zugunsten des [X.] zu Unrecht den Strafmilde-rungsgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit annehme. Ferner habedie Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei der von ihr durch-geführten Vernehmung der Zeugin [X.] am 10. Juni 1999 habe [X.] stattgefunden. Dagegen habe die Angeklagte in [X.] Zeugin [X.]drei von einer Überwachungskamera anläßlich einesBanküberfalls aufgenommene Lichtbilder vorgelegt. Die Zeugin habe auf die-sen Bildern die damaligen Beschuldigten [X.]und [X.]als die beidenmaskierten Bankräuber erkannt und dies gegenüber der Angeklagten geäu-ßert.Das [X.] hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Es hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte als Zeugin so [X.] hat, wie die Anklage es ihr vorwirft. Es hat sich jedoch nicht davon über-zeugen können, daß diese Bekundungen unwahr gewesen wären. [X.] Freispruch richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrügegestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen [X.].[X.] auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützteVerfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenenWeise begründet worden und daher unzulässig. Für die Frage, ob das Urteil,das grundsätzlich nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO spätestens am1. Februar 2002 zu den Akten zu bringen war, jedoch erst [X.] Februar 2002 zu den Akten gelangt ist, gleichwohl [X.] wegen einer nach- 5 -§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zulässigen Fristüberschreitung [X.] rechtzeitig [X.] ist, kommt es möglicherweise auf die Urlaubszeiten der [X.] an. Denn die vom Vorsitzenden der [X.] am1. Februar 2002 vorgenommene —Überarbeitung des [X.] (Vermerk des Vorsitzenden vom 4. Februar 2002) hätte derZustimmung der Berichterstatterin bedurft, wenn diese sich an diesem Tagnoch nicht in Urlaub befunden hätte. Indes teilt die Revision die (erst [X.] ermittelten) Urlaubsdaten der beisitzenden [X.] bis 8. Februar 2002) nicht mit.Im übrigen hätte in dem vom Vorsitzenden mitgeteilten Ereignis[X.] plötzliche lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter [X.] ein Umstand imSinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gelegen.II.Der Freispruch hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismitteleine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegtgrundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-onsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus [X.] eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der [X.] vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, sokann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick [X.] überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung insich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oderob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilungerforderliche Gewißheit gestellt hat ([X.], Urteil vom 28. Januar 2003[X.] 5 [X.] m.w.N.; ständige Rechtsprechung).- 6 -2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. [X.] ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht [X.] unterliegt auch keinen durchgreifenden Bedenken wegen Lückenhaftig-keit.Es wäre freilich vorzugswürdig gewesen, wenn das [X.] nähererörtert hätte, ob und inwieweit aufzuklären war, daß zwischen der Ange-klagten und dem inhaftierten Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, demjetzigen Zeugen [X.], ein Liebesverhältnis bestand, in dem [X.] ein Motiv für die der Angeklagten angelastete Tat hätte gefunden werdenkönnen. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu auffallend zurückhaltendStellung genommen ([X.], 9; ferner [X.], 10). Gleichwohl liegt hierin keindurchgreifender Sachmangel. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils istletztlich noch ausreichend deutlich zu entnehmen, daß das [X.] sichauch bei Feststellung eines solchen Liebesverhältnisses unter Berücksichti-gung der sonst gegebenen Beweislage aufgrund gegenläufiger Indizien voneiner vorsätzlichen Falschaussage der Angeklagten in beiden Fällen nichthätte überzeugen können.[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 425/02

12.02.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 5 StR 425/02 (REWIS RS 2003, 4453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4453

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