Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 33/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1579

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL V ZR 33/04 Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 einge-reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] für Recht erkannt: Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.
Von Rechts wegen - 3 - Entscheidungsgründe:

Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, [X.], 351).

[X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 33/04

17.09.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 33/04 (REWIS RS 2004, 1579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1579

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