Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. V ZR 60/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1594

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[X.]BESCHLUSS V ZR 60/04
vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. Februar 2004 wird [X.].

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt u.a. voraus, daß die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung berei-ten Rechtsanwalt nicht findet ([X.], [X.]. v. 13. Mai 2003, [X.] 22/03, [X.] 2003, 143). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

1. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Kostenvor-schusses durch den Mandanten, kommt nach dem Sinn und Zweck des § 78b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 13. April 1994, [X.], [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1; [X.]. v. 7. Dezember 1999, [X.], [X.], 412). So liegen die Dinge hier. Daß die Beklagten aus anderen Gründen als ihrem finanziellen [X.] 3 - vermögen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden ha-ben, legen sie nicht dar.

a) Zunächst haben die beim [X.] zugelassenen Rechts-anwälte Prof. Dr. B. und [X.]die Vertretung der Beklagten über-nommen. Sie haben mit Schriftsatz vom 16. März 2004 für die Beklagten Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. Februar 2004 eingelegt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 angezeigt, daß sie die Beklagten nicht mehr vertreten. Der Grund dafür war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie den von den [X.]und [X.]

mit Schreiben vom 16. März 2004, 7. April 2004 und 28. April 2004 angeforderten Kostenvorschuß von 3.905,95 • nicht bezahlt haben.

b) Selbst wenn der in der Berufungsinstanz für die Beklagten als [X.] tätig gewesene Rechtsanwalt die Vorschußanforderungen der Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und [X.]

verspätet an die [X.] bzw. ihre Rechtsschutzversicherung weitergeleitet haben sollte, wirkte sich das nicht zugunsten der Beklagten aus. Zum einen haben sie nach ihrem Vorbringen bereits am 30. März 2004 von der ersten Kostenvorschußanforde-rung, am 11. Mai 2004 von den beiden Erinnerungen an die Vorschußzahlung und am 18. Mai 2004 von der Ablehnung der Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt; danach haben sie mit Schreiben vom 26. Mai 2004 den Rechtsanwälten Prof. Dr. B.

und [X.] mitgeteilt, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuß auf-zubringen. Eventuelle Kommunikationsprobleme zwischen ihnen und ihrem - 4 - zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren somit nicht ursächlich für die Nichtzahlung des Vorschusses. Zum anderen entlasten etwaige Versäumnisse ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Beklagten nicht, denn er war ihr Vertreter und sie müssen sich sein Handeln zurechnen lassen.

2. Darauf, daß die Beklagten nach der Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und [X.]

keinen anderen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden haben, der zu ihrer Vertretung bereit ist, kommt es nach alledem nicht an.

[X.]Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 60/04

16.09.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. V ZR 60/04 (REWIS RS 2004, 1594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1594

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