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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbe[X.] des [X.] wird unter Aufhebung der Beschlüsse des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2003 und des [X.] vom 5. Juni 2001 der Rechtspfleger angewiesen, nach Maßgabe der [X.] gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 festzuset-zen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Gründe:
[X.]
Der Kläger obsiegte vor dem [X.] gegen einen weiteren Beklag-ten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtli-che Kosten wurden auf [X.] festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im [X.] obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten [X.] gegen diese festzusetzen. Das [X.] hat die sofortige Be-- 3 - [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbe[X.] zugelassen. Mit ihr [X.] der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.
I[X.]
1. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach § 91 Abs. 4 ZPO i.d.F. des [X.] vom 24.8.2004 ([X.] I S. 2198) gehören zu den Kosten des Rechtsstreits [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift ist nach § 29 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung i.d.F. des [X.] in der neuen, seit 1. September gelten-den (Art. 14 Satz 1 1. Justizmodernisierungsgesetz), Fassung auch auf Verfah-ren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abge-schlossen worden sind; einer Kostenfestsetzung steht es danach auch nicht entgegen, daß sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. [X.] gilt nur, wenn die Parteien das vereinbart haben. Da dies hier nicht der Fall ist, ist unter Aufhebung der Be[X.]entscheidung und der ableh-nenden Entscheidung des [X.] dieser anzuweisen, der beantragten Rückfestsetzung stattzugeben, wenn deren Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind. - 4 - 2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch (§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).
[X.]Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Meta
16.09.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. V ZB 8/04 (REWIS RS 2004, 1597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1597
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