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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 30/04 vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 16. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen aufgrund des nach der Kostenentscheidung begründeten [X.] nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.806,70 •. [X.] Tropf [X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
16.09.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. V ZR 30/04 (REWIS RS 2004, 1599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1599
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