Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. XI ZR 235/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2024

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juni 2000Bartholomäus,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 276 Fa, 242 [X.] kann wegen Verschuldens bei [X.] auf Ersatz des [X.] in Anspruch genommenwerden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördli-ches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesenwurde.[X.], Urteil vom 6. Juni 2000 - [X.] - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 6. Juni 2000 durch [X.] die Richter [X.], [X.], Dr. Müller undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 16. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der [X.] Volksbank, die diese dem Anspruch der Klägerin auf [X.] Grundschuld einredeweise entgegenhält. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Im Jahre 1992 faßte der Unternehmer [X.] den Entschluß, mit [X.] Kredits der Beklagten in unmittelbarer Nähe des [X.] klagenden Gemeinde einen Camping-Platz zu betreiben. Zu diesemZweck erwarb er von der Klägerin mehrere Grundstücke. [X.] 3 -Grundstücke kaufte die Klägerin, um sie an [X.] weiter zu veräußern.Nach deren Auflassung bestellte ihr damaliger Bürgermeister eineBriefgrundschuld über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-gen für die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem mit [X.] ab-geschlossenen Darlehensvertrag. Die Eintragung im Grundbuch wurdeam 25. März 1993 nach Umschreibung der Grundstücke auf die [X.] vorgenommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten [X.] kam der be-absichtigte Weiterverkauf nicht mehr zustande.Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschuld seiwegen Fehlens der nach § 88 Abs. 1 Gemeindeordnung [X.] ([X.]) vorgeschriebenen Zustimmung oder Geneh-migung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 2 [X.]nichtig. Sie verlangt deshalb von der Beklagten die Zustimmung zur Be-richtigung des Grundbuchs. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbe-haltungsrecht. Ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz ihres Kreditausfall-schadens zu, weil die Klägerin sie nicht darauf hingewiesen habe, daßdie Wirksamkeit der Grundschuld von einer Zustimmung oder Geneh-migung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig sei.Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, die Löschung [X.] über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-gen zu bewilligen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. [X.] Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:- 4 -Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin habe einen Anspruch auf Berichtigung des Grund-buchs, da die eingetragene Grundschuld gemäß §§ 88 Abs. 1, 117Abs. 2 [X.] nichtig sei.Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. EineHaftung der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sei nachdem Schutzzweck des § 88 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. [X.] dieser Vorschrift bestehende Verbot der Bestellung von [X.] zugunsten Dritter verfolge aus [X.], aber auch zur Vermeidung einer Ga-rantenstellung der Gemeinde für fremde Interessen das Ziel, derartigewirtschaftliche Risiken von ihr fernzuhalten. Der Verstoß gegen § 88Abs. 1 [X.] habe daher gemäß § 117 Abs. 2 [X.] die Nich-tigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei § 88 Abs. 1 [X.] han-dele es sich nicht um eine bloße Kompetenzregelung, sondern um eineBeschränkung des den Gemeinden zugewiesenen Wirkungskreises indem Sinne, daß ihnen - vorbehaltlich der Ausnahmegenehmigung [X.] Rechtsaufsichtsbehörde - bezüglich der Bestellung von [X.] zugunsten Dritter das rechtliche Können fehle. Eine Haftung derKlägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß widerspreche dem- 5 -Schutzgedanken des § 88 Abs. 1 [X.] und scheide deshalbgrundsätzlich aus.Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 823 ff., 31, 89BGB scheitere daran, daß der Nachweis einer zumindest bedingt vor-sätzlichen Schädigung der Beklagten durch den früheren [X.] Klägerin nicht geführt sei.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesent-lichen Punkt nicht stand.1. Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffenist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die eingetrageneGrundschuld sei gemäß §§ 88 Abs. 1, 117 Abs. 2 [X.] nichtig.Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zustimmung zur Berichti-gung des Grundbuchs gegen die Beklagten zu (§ 894 BGB).2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht [X.], eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens [X.] sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen.a) Allerdings ist die Haftung [X.] den Rechtssatz begrenzt, daß die [X.] öffentlich-rechtlicher KörperschaftenSchutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren und sie vorden Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Willenserklärun-gen bewahren sollen. Rechtsgeschäftliche Bindungen aus Erklärungen- 6 -eines nicht (allein) vertretungsberechtigten Organs lassen sich [X.] Hilfe der §§ 31, 89 BGB weder aus § 179 BGB noch aus dem Ge-sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß begründen (siehez.[X.] [X.]Z 142, 51, 62 f.; [X.], Urteile vom 22. September 1960 - II [X.]/59, [X.], 1210, 1212; 22. Juni 1989 - [X.], [X.] 1990,407, 408 ff. und 11. Juni 1992 - [X.], [X.] 1992, 1993 f.). [X.] ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]([X.]Z 6, 330, 332 ff.; 92, 164, 175; 142, 51, 63; Urteile vom22. September 1960 - [X.], aaO und 17. Mai 1974 - [X.], [X.] 1974, 687 f.) aber der Fall zu unterscheiden, daß [X.] öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Geschäftspartner [X.] oder Kennenmüssens der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftsnicht auf besondere gesetzliche Wirksamkeitshindernisse hingewiesenhaben, wenn es also nicht um die rechtsgeschäftliche Bindung, sondernum einen schuldhaften Verstoß gegen die vorvertragliche Verhalten-sordnung und den Ersatz des daraus resultierenden Vertrauensscha-dens geht.b) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß ist eine sol-che aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das mit der [X.] Vertragsverhandlungen entsteht und die Beteiligten im [X.] funktionstüchtigen Rechtsgeschäftsverkehrs zu [X.] und red-lichem Verhalten verpflichtet (vgl. [X.], 153, 154). [X.] von Verhaltenspflichten besteht bei jeder Geschäftsanbahnung,und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es im konkreten Einzelfall zu ei-nem wirksamen Vertragsabschluß kommt oder nicht. Insoweit gilt für diejuristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nichts [X.] als für die juristischen Personen des Privatrechts. Auch sie [X.] sich nicht durch interne Beschränkungen der Vertretungsmacht und- 7 -Geschäftsführungsbefugnis ihrer Organe einer Haftung aus [X.] bei Vertragsschluß entziehen.Aus § 88 Abs. 1 [X.], der hier der Wirksamkeit der Grund-schuldbestellung entgegensteht, ist, anders als das [X.] hat, ein Haftungsprivileg bei schuldhaften Verstößen gegen dievorvertraglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten nicht her-zuleiten. Zwar schränkt § 88 Abs. 1 [X.] die [X.] der Gemeinden bei Bestellung von [X.] zugunsten Dritter ein ([X.]/Bronner/[X.]/v. Rotberg, Gemeinde-ordnung [X.] 4. Aufl. § 88 Rdn. 1). Ob dies in erster Li-nie dem Schutz der Gemeinde dient oder vorrangig im Interesse derKommunalaufsicht erfolgt, ist ohne Belang. Abgesehen davon, daß esauch Mischformen geben kann, lassen sich aus rechtsgeschäftlichenVerpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen entgegen der [X.] Klägerin generell keine Argumente für die Reduktion von vorver-traglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten gewinnen. [X.] Betrachtungsweise ist mit der Schutzwürdigkeit des Vertrauens,das der gutgläubige Vertragspartner in die Wirksamkeit des [X.] setzt, nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht auch der den [X.] der §§ 307, 309 BGB zugrunde liegenden Wertung.Danach hat der Vertragspartner, der die Nichtigkeit des Vertrageskennt oder kennen muß, entweder für die Einhaltung der gesetzlichenBestimmungen zu sorgen oder seinen Geschäftsgegner durch einenrechtzeitigen und ordnungsgemäßen Hinweis auf das gesetzliche Wirk-samkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (vgl. [X.], 153,154 f.).c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch [X.], daß die Verpflichtung zum Ersatz des [X.]- 8 -durchaus dem Erfüllungsinteresse wirtschaftlich entsprechen kann, keinhinreichender Grund, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eineHaftung für Verschulden bei Vertragsschluß zu ersparen.Bei einem Verschulden bei Vertragsschluß kann der Anspruchs-berechtigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädi-gende Ereignis gestanden hätte (§ 249 Satz 1 BGB). Der [X.] ist daher grundsätzlich auf Ersatz des negativen Interes-ses gerichtet. Daß der Vertrauensschaden im konkreten Einzelfall [X.] erreichen und unter Umständen sogar übersteigenkann (st.Rspr., siehe z.[X.] [X.]Z 57, 191, 193; 69, 53, 56; vgl. auch[X.], Urteil vom 24. Juni 1998 - [X.], [X.] 1998, 2210, [X.].Nachw.), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. [X.] ist vielmehr, daß der Anspruch jeweils auf dem enttäuschten [X.] beruht und seinem Wesen nach nichtdem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung entspricht.Dem kann - anders als in der älteren Literatur (vgl. [X.], [X.], 1979, [X.], 74 f.; [X.], Festschrift [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] im Vertretungsrecht, [X.] 252 ff.; [X.] 1980, 332, 334) vertreten wird - nicht entgegen-gehalten werden, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauens-schadens den gleichen Effekt haben könne wie der Erfüllungsanspruchaus dem Geschäft selbst und daß der Schutz der [X.] vor den Folgen einer vorvertraglichen Verschuldens-haftung daher keine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle. [X.] es Fälle geben, in denen die Verpflichtung zum Ersatz des [X.] wirtschaftlich betrachtet auf eine Vertragserfüllunghinausläuft. Dies ist aber kein relevanter Gesichtspunkt. Auch in [X.] geht es nicht darum, über den Umweg der Haftung aus Ver-- 9 -schulden bei Vertragsschluß die Erfüllungsleistung zuzuerkennen, son-dern darum, dem Verhandlungspartner den durch das Scheitern derprimären Vertragspflicht entstandenen Schaden auf der Sekundärebenezuzusprechen (Kohler WuB IV A. § 765 BGB 2.99). Dabei sind zwi-schen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-rechts in bezug auf die Haftung aus Verschulden bei [X.] unterschiedlichen Sachlagen und Wertungsgrundsätze anzuer-kennen, zumal es jeweils nicht dem geschädigten Verhandlungspartneranzulasten ist, wenn die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertra-ges vorgenommenen Aufwendungen oder sonstigen Vermögensdispo-sitionen dem [X.] entsprechen oder nahekommen.Aus dem bereits zitierten Urteil des V. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 20. Juni 1952 ([X.]Z 6, 330, 333) ergibt sich nichts [X.]. Zwar kann danach ein Ausschluß der Haftung der Gemeindebeim Vertragsschluß insoweit gerechtfertigt sein, als der [X.] auf das Erfüllungsinteresse für eine nicht in der vorge-schriebenen Form übernommene Verpflichtung gerichtet ist, "[X.] es in das Gewand des [X.] gekleidet ist (bei-spielsweise Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung)". Jene Entschei-dung beruhte aber nicht auf dieser differenzierenden Betrachtungswei-se, sondern sprach dem geschädigten Geschäftspartner im Ergebniseinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten [X.]zu. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG liegt daher nichtvor (vgl. bereits [X.]Z 142, 51, 64).III.- 10 -Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nichtaus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Anders als die Revi-sionserwiderung meint, kann einem Anspruch auf Zustimmung zur Be-richtigung des Grundbuchs ein Gegenanspruch aus Verschulden [X.] gemäß § 273 Abs. 1 BGB einredeweise [X.] werden ([X.]Z 41, 30, 33). Ebenso entspricht es gefestigterRechtsprechung des [X.] ([X.]Z 92, 194, 196; 115, 99,103 f.), daß die einander gegenüberstehenden Ansprüche nicht unbe-dingt auf demselben Rechtsverhältnis beruhen müssen. Vielmehr ge-nügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitlichesLebensverhältnis zugrunde liegt, beide also - wie hier - in einem sol-chen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß esgegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, [X.] eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite [X.] geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.IV.Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] konnte nicht in der Sache selbstentscheiden. Zwar sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Ver-schulden der Klägerin bei Vertragsschluß gegeben. Nach dem derzeiti-gen Sach- und Streitstand ist jedoch ein bezifferbarer Vertrauensscha-den von der Beklagten nicht hinreichend dargetan oder den Umständenzu entnehmen.1. Der Bürgermeister der Klägerin, dessen pflichtwidriges Han-deln sie sich gemäß §§ 31, 89 BGB zuzurechnen hat, mußte die Be-- 11 -klagte bei den Verhandlungen über die Bestellung der Grundschuld aufdas Wirksamkeitserfordernis der aufsichtsbehördlichen Zustimmungbzw. Genehmigung im Sinne des § 88 Abs. 1 [X.] hinweisen.Dazu war die Klägerin aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensver-hältnisses verpflichtet, zumal für die Beklagte eine erhöhte Gefahrschädlicher Vermögensdispositionen bestand. Ein Verschulden derKlägerin ist schon deshalb zu bejahen, weil sie die für den [X.] geltenden Beschränkungen und Genehmi-gungsvorbehalte grundsätzlich besser kennen mußte als die Beklagte(st.Rspr., siehe z.[X.] [X.]Z 92, 164, 175; 142, 51, 61 m.w.Nachw.) [X.] einen unvermeidbaren Rechtsirrtum keine konkreten Anhaltspunktebestehen.2. Indessen ist nur der Schaden ersatzfähig, den die Beklagtewegen des in die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung gesetztenVertrauens und der nach dem übereinstimmenden [X.] Vermögenslosigkeit des Kreditnehmers [X.] erlitten hat. Die [X.] hat dazu vorgetragen, daß eine erhebliche Nachfinanzierungerforderlich geworden sei und der schon zum damaligen Zeitpunkt [X.] geltende Investor [X.] ohne die Bereitschaft der Klägerinzur Bestellung der Grundschuld keinen weiteren Kredit erhalten hätte.Ihrem bisherigen Sachvortrag ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen,welcher konkrete Darlehensbetrag bei lebensnaher Betrachtung nichtmehr zur Auszahlung gekommen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß eineentsprechende Besicherung nur unter den engen Voraussetzungen des§ 88 Abs. 1 [X.] wirksam werden konnte. Erst wenn in [X.] die erforderliche Klarheit herrscht, ist nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] (Urteile vom 18. Juni 1996 - [X.], [X.] 1996, 2020, 2021 und 26. September 1997 - [X.]/96,[X.] 1997, 2309, 2310 m.w.Nachw.) aufgrund eines allgemeinen Erfah-- 12 -rungssatzes zu vermuten, daß zwischen der vorvertraglichen Pflicht-verletzung und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zu-sammenhang besteht.3. Durch die Zurückverweisung der Sache erhält die [X.], ihren Vortrag zum entstandenen Vertrauensschadendurch sachdienliche Angaben zur Kreditvergabe und zur Besicherungdes Darlehens zu ergänzen. Bei der Frage des Mitverschuldens im [X.] des § 254 Abs. 1 BGB wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen- 13 -haben, daß der Geschädigte in aller Regel auf die Wirksamkeit [X.] vertrauen darf, so daß eine Obliegenheitsverletzungnur unter besonderen Umständen oder Verhältnissen in Betracht kommt(vgl. [X.]Z 142, 51, 65).Nobbe [X.] [X.] Dr. Müller Dr. Joeres

Meta

XI ZR 235/99

06.06.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. XI ZR 235/99 (REWIS RS 2000, 2024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2024

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