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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:15. Januar 2001VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.]s München vom 27. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Gemeinschuldnerin befaßte sich mit der organisatorischen, techni-schen und finanziellen Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Der [X.] war Eigentümer des Grundstücks [X.]. in der Gemarkung [X.]. Am 23. Januar 1995 gingen er und die Gemeinschuldnerin eine"Partnerschaft" zur Verwertung dieses Grundstücks ein. Dabei wurden die zuerbringenden Leistungen festgelegt. Die Gemeinschuldnerin sollte als Gene-ralunternehmerin sämtliche Leistungen kalkulatorischer und juristischer, [X.] 3 -nungstechnischer, abwicklungstechnischer, bautechnischer und organisatori-scher Art erbringen. Der Vertrag sollte beurkundet werden; dies unterblieb [X.]. Im April 1995 verkaufte der Beklagte das Grundstück an Dritte.Die Gemeinschuldnerin hat vorgetragen, die Vertragsparteien hätten [X.] einen Aufhebungsvergleich über 400.000,-- DM geschlossen. Die-sen Betrag hat sie eingeklagt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat die Gemeinschuldnerin neben dem Hauptantrag hilfs-weise beantragt, den Beklagten zu Schadensersatz in Höhe von349.908,66 DM aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] zu verurteilen. Das [X.] hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgt die Gemeinschuldnerin ihren Hilfsantrag wei-ter; die Abweisung des [X.] nimmt sie hin.Am 13. Dezember 2000 hat das [X.] das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der früheren Klägerin eröffnet. Zum Insolvenz-verwalter hat es den Kläger bestellt. Dieser hat das Verfahren aufgenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit der Begründung abge-wiesen, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, worauf der geltend ge-- 4 -machte Schaden beruhe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ha-ben Erfolg.1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Verhandlungspartner biszum Vertragsabschluß grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genom-menen Vertragsschluß Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Auf-wendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf ei-gene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischenden Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründetenVertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen [X.] gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter [X.] des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu [X.], wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt([X.], 343, 349; [X.], [X.]. v. 29. März 1996 - [X.], [X.]R [X.] § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, [X.] 9 m.w.N.). [X.] erst recht, wenn die Abschlußbereitschaft von vorneherein nur [X.] (vgl. [X.], [X.]. vor § 275 Rdn. 161 m.w.N.) oder wennsich im Laufe der Verhandlungen die feste Entschlossenheit des Verhand-lungspartners, den Vertrag abzuschließen, verflüchtigt, er jedoch der [X.] weiterhin seine unbedingte Bereitschaft vorspiegelt und sie damit täuscht(vgl. auch [X.], [X.]. v. 10. Januar 1996 - [X.], [X.], 738, 740m.w.[X.] Diese Voraussetzungen für die Haftung aus Verschulden bei [X.] hat die [X.] substantiiert [X.] 5 -a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt fürdie Schlüssigkeit der Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung miteinem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstandenerscheinen zu lassen ([X.].[X.]. v. 6. November 2000 - [X.], ZIP 2001,28).b) Die frühere Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen,der Beklagte habe "höchst arglistig" das Vertrauen auf das [X.] über ein Jahr lang nach bereits erfolgtem anderweiti-gem Verkauf weitergenährt und sie bewußt wahrheitswidrig in dem [X.], die Parteien würden noch zusammenkommen. [X.] habe [X.] durch zahlreiche Besprechungen zwischen den Parteien, in [X.], letztlich dann in der feierlichen Handschlagsvereinba-rung zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt S. am 25. März 1996,verbunden mit der Aufforderung des Beklagten, nun den [X.] Notar zu vereinbaren. Nicht nur, daß der Beklagte den schon längst er-folgten Verkauf an die [X.] verschwiegen habe, habe er auch dann,als sie das Aufstellen der [X.] und sodann den [X.] bemerkt [X.] darauf angesprochen habe, dies mit Unkenntnis und eigenmächtigem [X.] seines Vaters erklärt; er habe sie dann weiter hingehalten und ange-kündet, er werde eine einstweilige Verfügung gegen die [X.] erwirken.c) Die frühere Klägerin hat auch detailliert aufgeschlüsselt, welche Auf-wendungen sie durch das fehlgeschlagene Projekt gehabt habe. Sie hat insbe-sondere die angefallenen Anwalts- und Notarkosten im einzelnen dargelegtund erläutert. Die erbrachten Leistungen hat sie unter Beweis [X.] -d) Es trifft im übrigen nicht zu, daß der Beklagte, wie das Berufungsge-richt anmerkt, im Schriftsatz vom 3. Februar 1998 auf die angeblich fehlendeSubstantiierung hingewiesen habe. Der Beklagte befaßt sich dort vor allem mitder - nach seiner Auffassung fehlenden - Anspruchsgrundlage. Die Höhe dereinzelnen Forderungen werde "teilweise bestritten". Der größte Teil der [X.] des Beklagten bezieht sich auf gebührenrechtliche Fragen der [X.] Abrechnungen, wobei der Beklagte ebenso wie die [X.] für [X.] ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer an-bietet.2. § 313 Satz 1 BGB steht dem - anders als die Revisionserwiderungmeint - nicht entgegen.Eine etwa begründete Verpflichtung zum Ersatz des [X.] kann einem indirekten Zwang zum Vertragsabschluß nahekommen. Die-ser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB zuwider,nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine [X.] ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll ([X.]Z 116, 251, 257).Im Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden [X.] der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzu-nehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann [X.] aus, wenn es an einem triftigen Grund für den [X.] ([X.], [X.]. v. 29. März 1996 - [X.], [X.]R BGB vor § 1- Verschulden bei Vertragsschluß, [X.] 9 m.w.N.). Die [X.] eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hatindessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit [X.] Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz- 7 -des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung einebesonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet ([X.], [X.]. v.29. März 1996 - [X.] aaO).Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so hat sich der Beklagte inschwerwiegendem Maße treuwidrig verhalten. Deshalb kann dahinstehen, obder von den Parteien beabsichtigte [X.] hätte. Feststellungen in dieser Richtung, insbesondere ob die [X.] Eigentümer des Grundstücks werden sollten, sind abschließendnicht getroffen worden, aber auch nicht erforderlich.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
15.01.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 127/99 (REWIS RS 2001, 3916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3916
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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V ZR 11/17 (Bundesgerichtshof)
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