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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219BIXZB54.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 54/19
vom
4. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin Möhring
und den
Richter Dr. Schoppmeyer
am 4. Dezember 2019
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde
ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 17.07.2019 -
120 [X.]/19 (05) -
LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2019 -
9 [X.] -
Meta
04.12.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZB 54/19 (REWIS RS 2019, 820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 820
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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