Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 78/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11215

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB78.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 78/19
vom

14. September 2020

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Grupp, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann

am 14. September 2020
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelas-sen worden ist ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ([X.], [X.] vom 12.
März 2009 -
IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
IX [X.]/15, 1
-

3

-
MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX ZB 109/07, [X.], 113).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 [X.], § 78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Grupp
Gehrlein

Schoppmeyer

[X.]
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2019 -
8 IN 14/18 -

LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2019 -
5 T 244/19 -

2

Meta

IX ZB 78/19

14.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 78/19 (REWIS RS 2020, 11215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11215

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IX ZB 78/19

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