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PDF anzeigen[X.] ZR 179/02vom19. September 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch den [X.] mit dem Schreiben vom 14. August 2002 nichtwirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme des [X.] als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78ZPO. Sie muß daher durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten erklärt werden ([X.], [X.]. v. 8. [X.], [X.], NJW 2001, 1581). Sie kann nicht vor [X.] der Geschäftsstelle vorgenommen werden, [X.] dies nicht vorsieht, so daß das Schreiben der [X.] für eine wirksame Aufnahme nicht ausreicht.Ist das Verfahren aber noch unterbrochen, so hat die Revisions-begründungsfrist noch nicht von neuem zu laufen begonnen. [X.] gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist ist dahergegenstandslos.[X.] KleinGaier Schmidt-Räntsch
Meta
19.09.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZR 179/02 (REWIS RS 2002, 1526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1526
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