Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2007, Az. V ZR 288/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 547

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL V ZR 288/03 Verkündet am: 30. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. fortgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Das [X.] hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der [X.] entschieden. Das Urteil ist der [X.] am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem [X.] eingegangene Revision der [X.]. 1 Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der [X.], am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde [X.](Kläger) zum Verwalter bestellt. 2 Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der [X.] - 3 - lung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur [X.] aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur [X.] und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden. Entscheidungsgründe: 1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insol-venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt. 4 Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die [X.] dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der [X.] auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenz-verfahren eröffnet wurde. 5 Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 [X.]. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 [X.] zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene [X.] und die [X.] erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des [X.] auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] verzögert. 6 - 4 - Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.], § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor. 7 Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der [X.] gestellte [X.] in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Er-gebnis, weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemel-det und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der [X.] als Schuldenmassestreit anzu-sehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 [X.] den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzuset-zen. 8 2. Die von der [X.] erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus. 9 Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 auf das Revisions-verfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhand-lung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- 10 - 5 - schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -

Meta

V ZR 288/03

30.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2007, Az. V ZR 288/03 (REWIS RS 2007, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 547

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