Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. V ZR 121/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4094

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[X.] ZR 121/01vom6. März 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz [X.] 780021011236 - wird [X.].Gründe:[X.] Kläger hat gegen die [X.] Wirtschaftsberatung und Investitionspla-nung GmbH ([X.]einschuldnerin) ein Urteil des [X.] erwirkt. Die Be-rufung der [X.]einschuldnerin ist erfolglos geblieben. Die [X.] gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Anschließend ist über [X.] das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte wurde [X.] in diesem Verfahren ernannt.Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge-meinschuldnerin unterbrochene Verfahren hat der Kläger zunächst insoweitaufgenommen, als die Verurteilung keine zur Tabelle anzumeldenden Ansprü-che zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Senat die Revision der [X.]ein-schuldnerin durch Beschluß vom 6. Mai 1994 als unzulässig verworfen, weil [X.] rechtzeitig begründet worden [X.] 3 -Den verbleibenden durch das Berufungsurteil titulierten Anspruch hatder Kläger zum Schätzwert zur Tabelle angemeldet. Im Prüfungstermin vom13. Dezember 1994 hat der Beklagte die angemeldete Forderung teilweise [X.] und im übrigen nach Grund und Höhe bestritten. Daraufhin hat [X.] den Rechtsstreit auch insoweit aufgenommen.In diesem Umfang hat der Beklagte die von der [X.]einschuldnerin ein-gelegte Revision begründet. Die Revision hat dazu geführt, daß der [X.] vom 7. Dezember 2001 das Berufungsurteil im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben hat, als über die Revision nicht durch den Beschluß vom6. Mai 1994 entschieden worden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfangzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. [X.] des Revisionsverfahrens hat der Senat für den Zeitraum ab dem7. Mai 1994 auf 153.387,56 esetzt.Mit Rechnung vom 5. März 2002 hat der Kostenbeamte des [X.] den Beklagten aus diesem Wert wegen der durch das Urteil vom7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Hier-gegen wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Er meint, solange eine Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ergangen sei, könnedie Gebührenforderung der Staatskasse nicht als Masseforderung geltend ge-macht werden.II.Die Erinnerung ist nicht [X.] 4 -Zur Entstehung der Urteilsgebühr ist es dadurch gekommen, daß [X.] die Aufnahme der von dem Kläger angemeldeten Forderung in [X.] durch seinen Widerspruch teilweise verhindert und so dem Kläger [X.] gegeben hat, den durch die Eröffnung des Konkurses [X.] auch insoweit aufzunehmen. Die durch das Urteil vom7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtsgebühren gehen mithin auf das [X.] des Beklagten zurück. Sie bedeuten daher gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KOMasseschulden ([X.] § 91a ZPO Nr. 7; [X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 146Rdn. 29).Mit Erlaß des Urteils vom 7. Dezember 2001 wurde der der Höhe nachzutreffend berechnete Gebührenanspruch des Staates fällig (§ 61 Abs. 2[X.]). [X.]. § 60 [X.] a.F. ist der Anspruch aus der Masse zu erfüllen([X.]/Winter/[X.], [X.], Loseblattsammlung, Stand November 2002,§ 60 a.[X.]. 9).Aus der vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wirdsich ergeben, ob der Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger die Kosten [X.] zu tragen hat. Soweit das Berufungsgericht zu [X.] Beklagten erkennt, sind die gerichtlichen Kosten des [X.] Umfang ihrer Bezahlung durch den Beklagten in das Kostenfestsetzungs-verfahren aufzunehmen. Wegen etwa von dem Beklagten auf die [X.] des Revisionsverfahrens nicht bezahlter Kosten würde der Kläger [X.] der Kostenentscheidung neben dem Beklagten der [X.] (§ 54 Nr. 1 [X.]).Tropf [X.] [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 121/01

06.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. V ZR 121/01 (REWIS RS 2003, 4094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4094

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