Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. V ZB 95/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3272

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.981,92 •. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungs-summe des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - [X.]/08, [X.] 2009, 442 f.; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der [X.] verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], juris Rn. 5). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu be-rücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.], 1030). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge-- 4 - nommen Verfügung des [X.]s vom 11. Februar 2010 folgt lediglich, dass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Ent-scheidungsgründen zu der dort für unbegründet erachteten Klage verhält, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt und die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden ist und schließlich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nach-träglich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tatsächliche Darstellungen insbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entschei-dung des Amtsgerichts über die Klage sowie dazu, welche Anträge im ersten Rechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung eingelegt hat, fehlen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen. II[X.] Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 C 632/09 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -

Meta

V ZB 95/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. V ZB 95/10 (REWIS RS 2010, 3272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3272

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II ZB 20/09

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