Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 6/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9753

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[X.][X.] ([X.]) 6/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1999 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 15. Juni 2009 widerrief die [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]s. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen [X.]escheids der Antragsgegnerin gegeben. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, [X.]e-schluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442 Rn. 3 mwN). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des [X.] erfüllt. Das [X.] hatte mit [X.]eschluss vom 5. Februar 2009 ( 4 ) den Antrag des Finanzamts [X.]. auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 [X.]). Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht entkräftet. Er hat [X.] nicht dargetan und nachgewiesen, dass er die Forderung des [X.] - 4 - amts [X.]. , die sich nach dessen Forderungsaufstellung zum 16. Februar 2009 auf 21.842,84 • belief, ausgeglichen oder sich wenigstens mit der Gläubigerin auf eine Ratenzahlung verständigt hatte. Unabhängig davon wird der [X.] des Antragstellers durch [X.]eweisanzeichen belegt. Denn in den [X.] 2007 bis 2009 betrieben acht Gläubiger - darunter auch das Finanzamt [X.]. - insgesamt vierzehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denen geltend gemachte Forderungen in Höhe von insgesamt 34.921,30 • zugrunde lagen. Nur ein geringer Teil dieser Forderungen war zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] getilgt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2005, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefähr-dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150) - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] besteht fort. Er ist nach wie vor in dem beim [X.] geführten Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]) eingetragen. Der Antragsteller hat we-der die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die zusätzlich für seinen [X.] - 5 - mögensverfall sprechenden [X.]eweisanzeichen ausgeräumt. Eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu keiner Zeit hat der Antragsteller, wie geboten, seine Einkommens- und [X.] umfassend offen gelegt und konkret und nachvollziehbar vorgetra-gen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher [X.] er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüs-se vom 2. Dezember 1991 - [X.] ([X.]) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - [X.] ([X.]) 40/08, juris Rn. 10). Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers [X.] völlig. Zum Stand seiner Verbindlichkeiten hat er nur punktuelle und weitge-hend unbelegte Angaben gemacht. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei seinem Hauptgläubiger, dem Finanzamt [X.]. . Hier-gegen hat der Antragsteller lediglich ohne [X.]elege eingewandt, die Forderungs-aufstellung des Finanzamts (Stand 16. Februar 2009) sei unzutreffend, da die Steuerschuld im Wege der Schätzung ermittelt, der ausstehende [X.]etrag bei Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lediglich mit 12.494,87 • angegeben und dieser [X.]etrag nach einer [X.]etriebsprüfung und Nachmeldung der Steuererklärungen erheblich reduziert worden sei. Dagegen hat er sich nicht mit der detaillierten Forderungsaufstellung des Finanzamts auseinandergesetzt und auch nicht mitgeteilt, welche Anstrengungen er unter-nommen hat, um eine [X.]ereinigung seiner Steuerverbindlichkeiten zu erreichen. 9 b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Verwaltung der [X.] durch einen [X.]erufskollegen als Treuhän-der selbst dann nicht geeignet, einer solchen Gefahrenlage zu begegnen, wenn sich dieser auch der Rechtsanwaltskammer gegenüber schuldrechtlich zur Ein-haltung eines solchen Treuhandauftrags verpflichtete. Denn auch dann stünden 10 - 6 - dem Treuhänder weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignete Mittel zur Verfügung, die es ihm ermöglichten, das Verhalten des im [X.] befindlichen Einzelanwalts zuverlässig zu überwachen und sicher-zustellen, dass dieser zu keiner Zeit mit Mandantengeldern in [X.]erührung kommt. Im Übrigen hat der Antragsteller mit Rechtsanwältin Z.

, mit der er in [X.]ürogemeinschaft steht, eine solche Vereinbarung bislang nicht [X.]. Tolksdorf [X.] Fetzer [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 [X.] 46/09 -

Meta

AnwZ (B) 6/10

07.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 6/10 (REWIS RS 2011, 9753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9753

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