Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 20/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3977

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 20/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. November 2007 und der [X.] der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2007 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 17. Februar 1982 im [X.]ezirk der [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 25. Juni 2007 [X.] die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen [X.]. Seinen 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel hat [X.]. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das nach § 915 ZPO von dem Vollstreckungsgericht (oder das nach § 26 [X.] von dem [X.]) zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der [X.] gesetzlich vermutet. 3 2. Die Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] nicht vor. 4 - 4 - a) Ein Vermögensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus [X.]eweisan-zeichen abgeleitet werden, weil es bis zu dem Erlass des [X.] zu einer Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nicht ge-kommen ist und der Vermögensverfall deshalb nicht gesetzlich vermutet wird. Dass die Antragsgegnerin beantragt hatte, den Antragsteller wegen zweier ge-gen ihn verhängter nicht bezahlter Zwangsgelder zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung zu laden, ändert daran nichts. 5 b) Die Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller, auf die die An-tragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gestützt hat, genügten als [X.]eweis-anzeichen für Vermögensverfall nicht. Es handelt sich dabei um die in der [X.] mit den Nummern 34 und 36 bis 40 bezeichneten Verbindlichkeiten, nämlich: 6 34. Antragsgegnerin, Zwangsgeld über 500,00 •, 36. [X.]nicht näher bezeichnet oder beziffert, 37. S. , Zahlungsforderung über 12.500,00 •, 38. Finanzamt [X.], Gebührenforderung über 124,00 •, 39. Rechtsanwaltskanzlei H. , Zahlungsforderung über 1.008,60 •, 40. Antragsgegnerin, Zwangsgeld und Kosten über 530,10 •. Diese Forderungen vermochten einen Vermögensverfall nicht zu [X.]. 7 aa) Die [X.] zu Nr. 34 war erledigt, weil der [X.] jedenfalls die Stellungnahme zu einer [X.]eschwerde, die mit diesem [X.] erzwungen werden sollte, am 25. August 2006 gegenüber der [X.] abgegeben hat. 8 - 5 - bb) Die Aufnahme der nicht näher bezeichneten und bezifferten Forde-rung C. beruht auf einem Irrtum der Antragsgegnerin. Es handelte sich um dieselbe Sache wie unter Nummer 29 der Aufstellung. Dazu hatte der [X.] mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 Stellung genommen und den Inhalt des Klageverfahrens geschildert. Sie ist auch nicht von der Gerichtsvoll-zieherin [X.]. mitgeteilt, sondern lediglich handschriftlich auf deren Mitteilung vom 1. Dezember 2006 notiert worden, in der sie ausführte, es seien im Zeit-raum vom 1. März bis 1. Dezember 2006 keine Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bei ihr anhängig gewesen. Nach dem Vortrag des [X.]s ist eine Forderung von [X.]erst nach Erlass des [X.] fällig geworden. Diese Forderung will er durch Überweisung bezahlt haben. Dieser Vortrag ist nicht widerlegt. 9 cc) Ob die Forderung von S. bei Erlass des [X.] bezahlt war, wie der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptet hatte, lässt sich auch jetzt nicht feststellen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat indes nachgewiesen, dass sie vor Erlass des [X.]s durch die am 21. Juni 2006 erfolgte Hinterlegung der Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gesichert war, gegen deren Leistung das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte. 10 [X.]) Die Forderung der Rechtsanwaltskanzlei [X.]war, wie der [X.] im Verfahren vor dem Senat nachgewiesen hat, schon durch eine Überweisung des Antragstellers vom 10. August 2005 erfüllt worden. 11 ee) Damit waren bei Erlass des [X.]escheids nur die Gebührenforderung des Finanzamts L gemäß Nr. 38 der Aufstellung der Antragsgegnerin und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin 12 - 6 - nicht (vollständig) erledigt. [X.]eide Verbindlichkeiten belegten aber einen [X.] nicht. Die Gebührenforderung war gering und deswegen nicht [X.], weil der Antragsteller klärungsbedürftige Einwände gegen ihre Richtigkeit vorgebracht hatte. Das zweite Zwangsgeld stellte keine dauerhafte [X.]elastung des Vermögens des Antragstellers dar, weil es mit der Abgabe der Stellung-nahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfiel. Der Kostenanteil ist unbe-deutend. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Zwangsgeld erst mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Juli 2007 entfallen ist oder schon mit der Abgabe seiner ersten Stellungnahme vom 25. August 2006 entfallen war. ff) Die vor den oben aufgeführten Verfahren anhängig gewordenen Vollstreckungs- und Klageverfahren begründeten einen Vermögensverfall ebenfalls nicht. Sie sind nämlich jeweils bald durch Zahlung des Antragstellers oder durch Rücknahme der Klage gegen den Antragsteller oder anderweitig beendet worden. Vor dem Senat hat der Antragsteller schließlich auch den Nachweis geführt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs über ausreichende Rück-lagen zur [X.]egleichung von Schulden verfügte. 13 3. Lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen [X.] bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor, kommt es auf die später entstandenen, zudem angesichts der nachgewiesenen Rücklagen auch nicht bedeutenden neuen Vollstreckungsverfahren nicht an. Ein [X.] des Antragstellers wird zwar jetzt auf Grund von im Laufe des [X.] erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen. 14 - 7 - 4. [X.]ei dieser Sachlage konnte offen bleiben, ob der Antragsteller sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung ausreichend entschuldigt hat und ob ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 15 II[X.] [X.] beruht auf § 201 Abs. 2 [X.]RAO und § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 13a [X.]. Von der Erstattung von Auslagen war [X.], weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 [X.]RAO nachhaltig verletzt und trotz wiederholter Aufforderung weder der Antragsgeg-nerin noch dem [X.] die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat. 16 [X.]Roggenbuck
Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 64/07 -

Meta

AnwZ (B) 20/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 20/08 (REWIS RS 2009, 3977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3977

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