Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 71/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2671

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 71/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im [X.]ezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Mit [X.]escheid vom 22. August 2007 widerrief die [X.] - 3 - nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]s. Dem lag eine dem [X.]escheid beigefügte Forderungsaufstellung zugrunde, der zufolge die offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers mehr als 40.000 • betrugen. Auf [X.]etreiben von vier der darin aufgeführten Gläubiger [X.] gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung erlassen und der Antragsteller in das [X.] eingetragen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers, mit welcher er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen möchte. Die An-tragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit [X.]escheid vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der [X.]erufshaft-pflichtversicherung widerrufen. Dieser ist Gegenstand eines Antrags auf gericht-liche Entscheidung, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 3 I[X.] Das Rechtsmittel ist unbegründet. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 5 - 4 - 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem [X.] nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 6 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen folgende Vollstreckungsverfahren betrieben: 7 1. Versorgungswerk der Rechtsanwälte 13.596,89 • 2. Finanzamt [X.]. 12.593,67 • 3. R. bank [X.] 10.181,32 • 4. H. Rudergesellschaft e. V. 93,75 • (Urteil)

326,12 • (Kosten) 5. [X.], [X.], 1.909,70 • Zusammen: 40.611,15 •. Die Gläubigerin zu 5 hatte gegen den Antragsteller zudem den Vorwurf erhoben, 1.250 • Fremdgeld veruntreut zu haben. Diese Schulden belegen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren. [X.]ei geordneten Vermögensverhältnissen hätte es wegen der Forderungen der [X.] zu 4 und 5 nicht erst zu einem Vollstreckungs-verfahren kommen müssen. Mit den Gläubigern zu 1 bis 3 hätten sich bei ge-ordneten Vermögensverhältnissen jedenfalls einvernehmliche Regelungen zur ratenweisen Zurückzahlung oder eine Stundung erreichen lassen. Der [X.] wurde zudem gesetzlich vermutet, weil die Gläubiger zu 1 bis 4 am 17. Oktober 2006 sowie am 3. und 9. August 2007 gegen den Antragsteller den Erlass von insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der [X.] - 5 - stattlichen Versicherung erwirkt hatten und der Antragsteller mit diesen [X.] im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen war. b) Die Vermutung des Vermögensverfalls hatte der Antragsteller bei Er-lass des [X.] nicht widerlegt. Um diese Vermutung zu widerle-gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 [X.]RAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-rungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt 1995, 126; [X.]eschl. v. 17. Dezember 2001, [X.] ([X.]) 9/01, MittdtschPatAnw 2002, 381; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 68/02, juris; [X.]eschl. v. 12. Januar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, juris; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hatte der Antragsteller der [X.] nicht vorgelegt. Er hatte auch nicht dargelegt, dass die den [X.] im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderungen gegen ihn erfüllt oder in anderer Weise erledigt waren. 9 c) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Anhaltspunkte [X.], dass das hier bei Erlass des [X.] ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Es bestanden im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, 10 - 6 - dass sie konkret gefährdet waren. So verhängte das [X.]mit [X.]eschluss vom 9. Mai 2007 gegen ihn ein Zwangsgeld von 20.000 •, um ihn zu zwingen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft -Straße 16 in [X.] , deren Verwalter er früher war, [X.], Hausgeldab-rechnungen, Kontoauszüge, Kostenordner und Schriftverkehr der [X.] herauszugeben. Auch hatte die [X.] den Vorwurf der Veruntreuung von 1.250 • Fremdgeld erhoben, den der Antragsteller nicht entkräftet hat. 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 11 a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des [X.]. Er ist weiterhin mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem hat er am 21. September 2007 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben, mit der er ebenfalls in das [X.] worden ist. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche (dazu: Senat, [X.]eschl. v. 5. Oktober 1998, [X.] ([X.]) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. 12 b) Seine Vermögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich verändert. Seine Steuerschulden sind zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin inzwischen deutlich, nämlich auf 871,40 •, gesunken. [X.] Restforderung steht aber immer noch offen. An den übrigen [X.] hat sich zudem nichts Wesentliches geändert. Dem Antragsteller ist es schließlich nicht gelungen, seine in der eidesstattlichen Versicherung behaupte-ten Außenstände beizutreiben oder mit ihnen eine Wiederherstellung [X.] - 7 - ter Vermögensverhältnisse zu erreichen. Es ist auch nicht erkennbar, mit wel-chen Einkünften der Antragsteller das erreichen und geordnete Vermögensver-hältnisse künftig sicherstellen will. c) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar. 14 4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 15 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 84/07 -

Meta

AnwZ (B) 71/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 71/08 (REWIS RS 2009, 2671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2671

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