Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 72/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6807

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[X.][X.] ([X.]) 72/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. [X.] 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]e-scheid vom 16. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Den hier-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen [X.]e-scheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, [X.]. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO eine gesetzliche Vermu-tung für den Eintritt eines [X.], wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] erfüllt. Der Antragsteller war seinerzeit im [X.] beim [X.]
eingetragen (Haftbefehl vom 24. August 2007 wegen einer Forderung in Höhe von 41,09 •). Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht wider-legt. Im Gegenteil: Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren der Antragsgegnerin allein fünfundzwanzig gegen den Antragsteller gerichtete [X.] - 4 - ge in Höhe von etwa 8.000 • bekannt geworden. Daneben waren im Zeitraum vom 15. Juli 2008 bis 25. August 2008 unter anderem weitere sieben Vollstre-ckungsaufträge über titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt rund 70.000 • beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangen. Der Vermögens-verfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden. [X.] dafür, dass eine solche Gefährdung hier ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der [X.] ist auch nicht, was zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens [X.]. 6 a) Die dem Widerruf zugrunde liegende Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis ist zwar nach Mitteilung des [X.]vom 11. März 2010 zwischenzeitlich gelöscht worden. Der erlassene Haftbefehl ist mit [X.]eschluss vom 10. Juli 2009 aufgehoben worden. Die für einen [X.] sprechenden [X.]eweisanzeichen bestehen jedoch nach wie vor. So gingen am [X.] des [X.] zwei neue und danach dreizehn weitere gegen den Antragsteller gerichtete Vollstreckungsaufträge. 7 In der Folgezeit verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers weiter. Auf Antrag der [X.]ordnete das Amtsge-richt [X.]mit [X.]eschlüssen vom 7. Dezember 2009 die Zwangsversteige-rung und die Zwangsverwaltung des vom Antragsteller mit einem Verkehrswert von 350.000 • bezifferten Wohnungseigentums in der [X.], [X.] an. Zwei Tage später ordnete das [X.]auf [X.] des Finanzamts E. die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Ver-mögen des Antragstellers an ([X.]eschluss vom 9. Dezember 2009 - IN ). 8 - 5 - Nach Auskunft des Insolvenzverwalter beliefen sich allein die Steuerschulden auf knapp 43.800 •. 9 Die damit begründeten [X.]eweisanzeichen für seinen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht entkräftet. Er hat insbesondere weder seine Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen gelegt noch im [X.] dargetan, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in wel-cher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. [X.] vom 2. Dezember 1991 - [X.] ([X.]) 40/91, juris, [X.]. 6; vom 17. September 2007 - [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, [X.]. 4). Er hat sich [X.] beschränkt, seine Gesamtverbindlichkeiten auf etwa 1.237.800 • zu [X.]. Soweit der Antragsteller sein Immobilienvermögen abzüglich der beste-henden Verbindlichkeiten mit 273.000 • beziffert, jährliche Einnahmen aus Ge-sellschaftsbeteiligungen in Höhe von 150.000 • bis 250.000 • behauptet und seine sonstigen Forderungen und Einnahmen auf insgesamt rund 580.000 • geschätzt hat, fehlt es an jeglichem [X.]eleg. b) Nach wie vor sind Tatsachen, die ausnahmsweise die Annahme [X.] könnten, dass die Interessen der [X.] [X.]evölkerung unge-achtet des [X.] nicht gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511, unter [X.]; vom 25. Juni 2007- [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, [X.]. 9; vom 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64, [X.]. 5), weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei 10 - 6 - ausgeübt hat. Denn er wurde durch Urteil des [X.]vom 9. Juli 2008 wegen unterbliebener Weiterleitung von Fremdgeld zur Zahlung von 670,45 • nebst Zinsen verurteilt. [X.]Fetzer Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - [X.]ayAGH I - 39/08 -

Meta

AnwZ (B) 72/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 72/09 (REWIS RS 2010, 6807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6807

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