Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 StR 391/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5939

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 391/13
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30.
April 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO wird nicht behauptet.
Fischer

Appl

Krehl

Ott

Zeng

1

Meta

2 StR 391/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 StR 391/13 (REWIS RS 2014, 5939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5939

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