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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 391/13
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30.
April 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO wird nicht behauptet.
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Zeng
1
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 StR 391/13 (REWIS RS 2014, 5939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5939
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 627/16 (Bundesgerichtshof)
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Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung
1 StR 627/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts
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