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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] ZB 60/02vom29. Mai 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß desHanseatischen [X.], 1. Familiensenat,vom 1. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8Abs. 1 GKG).Wert: 3.000 [X.]:Gegen Entscheidungen der [X.]e ist gemäß § 567 Abs. 1ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortigeBeschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters einanderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch fürunbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in [X.] das [X.] -Entscheidungen des [X.] sind, wie aus § 567 Abs. 1ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,wr die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPOvorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zurfrren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) das [X.] ent-schieden hat.Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des [X.] nur die Rechtsbeschwerde nach [X.] des § 574 ZPO eröffnet,deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.Hahne[X.][X.][X.]Vézina
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29.05.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. XII ZB 60/02 (REWIS RS 2002, 3026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3026
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