Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 1 StR 420/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 160

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[X.]R: ja zu [X.] 1.-2. [X.]St: ja zu I[X.] 1. Veröffentlichung: ja ________________________

[X.] § 400 Abs. 1 Nr. 1

[X.]e über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die [X.] der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Ge-samtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den [X.] der Vollständigkeit erwecken.

[X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 [X.]/03 - [X.]
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.]/03 vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

- 2 - 1. 2.

wegen unrichtiger Darstellung
- 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 in der Sitzung am 16. Dezember 2004, an denen teilge-nommen haben: [X.] am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]
, Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

- in der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 4 - - 5 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2003 werden verworfen. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen unrichtiger [X.] gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu Geldstrafen von [X.]eils 240 [X.] verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes hat das [X.] für den An-geklagten [X.]auf 5000,-- • und für den Angeklagten [X.] auf 1000,-- • festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit der Sachrüge; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der [X.] ([X.]). Mit Wirkung zum 12. Mai 2000 erwarb [X.] durch den Kauf der —Speed Investment Ltd.fi indirekt 50 % der Anteile an der —[X.], einer [X.], die sämtliche Rechte an der [X.] (Motorsport) bündelt. - 6 - Am 24. August 2000 gaben die Angeklagten im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung, die ins [X.] und die Ad-hoc-Datenbank der [X.] ge-stellt wurde, sowie in einer parallel dazu veröffentlichten Pressemitteilung die —[X.] erstmals einschließlich der Beteiligungenfi wie folgt bekannt: "[X.] gibt Halbjahreszahlen 2000 [X.]
- Dynamisches Wachstum ungebrochen - Konzernumsatz per 30. Juni um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM ge-stiegen (teilkonsolidiert) - [X.] steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM - EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM - Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert [X.], 24. August 2000 [X.] gibt die [X.] erstmals einschließlich der Beteiligungen an der [X.], an der [X.] - [X.] Gruppe und an der [X.] bekannt. Der Konzernumsatz stieg bis zum 30. Juni 2000 um ca. 195 Pro-zent im Vorjahresvergleich von 204,8 Mio. DM auf 603,9 Mio. DM. Dieser Be-trag versteht sich auf teilkonsolidierter Basis. Der Einbezug der drei oben ge-nannten Beteiligungen erfolgte a[X.]itiv auf Grundlage der [X.]eiligen lokalen gesetzlichen Berichterstattungspflichten. Den größten Leistungsbetrag erzielte der bisherige [X.]-Konzern mit 223 Mio. DM vor der [X.] Gruppe mit 219 Mio. DM. Mit einem Umsatz von 87 Mio. DM bei der [X.] und 75 Mio. DM bei der [X.] wird das Gesamtbild abgerun-det. Die einzelnen anteiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der [X.] sind am Ende dieser Pressemitteilung in tabellarischer Form aufgeschlüsselt. Das [X.] stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 142,2 Mio. DM um ca. 66 Prozent auf 236,0 Mio. DM. Die höchsten Ergebnisse erzielte hier die [X.]-Gruppe mit [X.] vor dem bisherigen [X.]-Konzern mit 89,3 Mio. DM, der [X.] mit 50,9 Mio. DM und der [X.] mit minus 2,7 Mio. DM. - 7 - Das EBIT liegt mit 158,9 Mio. DM um 40 Prozent höher als der vergleichbare Vorjahreswert von 113,6 Mio. DM. Auch hier kommen die stärksten Beiträge von der [X.]-Gruppe und dem bisherigen [X.]-Konzern mit 86,6 Mio. DM bzw. 59,1 Mio. DM. Die [X.] folgt mit 16,8 Mio. DM vor der [X.] mit minus 3,6 Mio. DM. 'Das Nettoergebnis unserer erweiterten Gruppe liegt mit insgesamt 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert von [X.]', konstatiert [X.], stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der [X.]. 'Diese Zahlen dokumentieren eindrucksvoll das dynamische Wachstum der [X.]. Auch unsere neuen 'Familienmitglieder' nehmen ohne Verzögerung das Entwicklungstempo der [X.] auf und tragen somit zur raschen Umset-zung unserer Unternehmensphilosophie bei', so T.
H. , Vorstandsvor-sitzender der [X.]. 'Die globale Präsenz der starken Dachmarken [X.] und [X.] ermöglichen die Nutzung der noch nicht ausgeschöpften Potentiale jeder einzelnen Marke sowie die Schaffung von synergetischen [X.] untereinander'. Gewinn- und Verlustrechnungen des [X.] Konzerns und seiner [X.] einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen des bisherigen [X.]-Konzerns (gem. IAS) sowie erstmalig der [X.] (100prozentiger Einbezug; gem. US-GAAP), der [X.] (50prozentiger Einbezug; gem. [X.]) und der [X.] (45prozentiger Einbezug; gem. IAS) sind wie folgt:

In TDM [X.] [X.] [X.] TMG Summe Umsatz 223.004 87.453 218.681 74.783 603.920 Materialaufwand -83.931 -65.542 -108.413 -13.155 -271.042 Rohertrag 139.073 21.910 110.268 61.627 332.878 Sonstige betriebliche Erträge

2.630 0 0

1.458 4.088 Sonstiger betrieblicher Aufwand

-52.410 -24.600 -11.727 -12.215 -100.995 [X.] 89.293 -2.733 98.541 50.871 235.971 Abschreibungen -30.204 -855 -11.976 -34.018 -77.052 [X.]59.089 -3.588 86.565 16.853 158.919 Beteiligungsergebnis -1.059 -19.984

0

-12.979 -34.023 - 8 - Finanzergebnis -34.501 -1.385 -46.562 -1.701 -84.149 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

23.529

-24.957

40.003

2.173

40.747

Für die [X.], die [X.] Gruppe und die [X.] Com-pany stehen aufgrund der derzeit bei [X.], der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft der [X.], laufenden Erstkonsolidierung die [X.] noch aus. Besondere außerordentliche Effekte im ersten Halbjahr waren die anteiligen Gewinne bei der [X.], die aus der Veräußerung der 34 Prozent-Beteiligung an dem Fernsehsender tm3 in Höhe von 152,7 Mio. DM entstanden sind, sowie 66,5 Mio. DM an [X.] und [X.] in Verbindung mit der Akquisition und Finanzierung der [X.] und der [X.] Gruppe. Das Nettoergebnis der [X.]-Gruppe beläuft sich insgesamt auf 110,8 Mio. DM."
Die Zahlen der [X.] beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr 2000. Tatsächlich hatte [X.] die Beteiligung an der [X.] erst zum 12. Mai 2000 erworben. Der auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 11. Mai ent-fallende Umsatzanteil beträgt 138,189 Mio. DM. Zudem enthielten die Umsatz-zahlen für den Bereich [X.] einen Betrag von 60 Mio. DM aus einem Lizenz-vertrag zwischen [X.] und der [X.] GmbH & Co. KG, der erst nach dem 30. Juni 2000 geschlossen wurde. Die auf die [X.]-Beteiligung entfallenden Beträge hätten erst ab dem [X.] (12. Mai 2000) und die auf den Lizenzvertrag entfallenden Anteile hätten überhaupt nicht in die Zahlen für das erste Halbjahr aufgenommen werden dürfen.
Dies - so die landgerichtlichen Feststellungen - war den Angeklagten bewußt. Ihnen war auch bewußt, daß die Umsätze und Erträge für die Bewer-tung der Aktien der [X.] erheblich waren. Dennoch gaben sie die falschen - 9 - Zahlen bekannt, um [X.] der [X.]-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser lag am 24. August 2000 bei 55,80 • und nach der späteren Richtigstellung der Halbjahreszahlen, soweit sie den [X.] betrafen (Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2000), bei 39,90 •. [X.]
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. [X.] einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Ver-fahrens.
Dazu tragen sie unter anderem vor, noch vor Beginn der Hauptverhand-lung habe am 7. Oktober 2002 eine Besprechung zwischen allen drei [X.] der [X.], dem Vertreter der St[X.]tsanwaltschaft und den beiden Verteidigern der Angeklagten stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe der [X.] der St[X.]tsanwaltschaft verdeutlicht, daß die St[X.]tsanwalt-schaft einer - von den Angeklagten angestrebten - Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO entgegentrete. Die Vorsitzende der [X.] habe bei diesem Gespräch eine Abkürzung des Verfahrens in der Weise zu bedenken gegeben, daß die Angeklagten eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrig-keit nach § 39 [X.] akzeptieren sollten. Als —[X.] einer solchen Lösung habe die Vorsitzende angeführt, —daß damit die Gefahr minimiert werde, daß zivilrechtliche Anspruchsteller aus dem Strafurteil für ihre Position etwas herlei-ten könnten - was im Falle einer Verurteilung nach § 400 [X.], der als Schutz-gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gelte, durchaus drohefi. Entsprechende Ge-spräche über eine mögliche Verständigung seien auch später noch, parallel zur - 10 - Hauptverhandlung, geführt worden. Sie seien gescheitert, nachdem der [X.] der [X.] Merchandising AG für sämtliche Verfahrenskosten und zivil-rechtliche Schadensersatzansprüche dem Verteidiger des Angeklagten [X.]mitgeteilt habe, daß entsprechend den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz entfalle, falls —wissentliche Pflichtverletzungen von versi-cherten Personen festgestellt werdenfi. [X.] habe dies dem [X.] übermittelt, —zusammen mit der Nachricht, daß unter diesen [X.] beide Herren [X.]nicht mehr bereit sein könnten, auf die Möglichkeit einer Anfechtung des auf Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit lautenden Urteils zu verzichtenfi.

Mit alledem ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens schon nicht dargetan. Das [X.] war auch auf der Grundlage des [X.] nicht gehindert, die Angeklagten wegen einer Straftat nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu verurteilen. Eine bindende Zusage der [X.] dahin, daß nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF (Fassung aufgrund des 4. Finanzmarktförderungsgeset-zes - [X.] S. 2028 ff.) in Betracht komme, liegt schon deshalb nicht vor, weil die angestrebte verfahrensbeendende Absprache gescheitert war (vgl. [X.] NStZ 2004, 338 - zum Abdruck in [X.]St vorgesehen). Hinzu kommt, daß sämtliche Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung au-ßerhalb der Hauptverhandlung stattfanden. Derartige Äußerungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung können zugunsten der Angeklagten keinen Vertrauensschutz begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis wieder zu beseitigen wäre ([X.] NStZ 2004, 342; [X.]R StPO vor § 1 faires Verfahren Vereinbarung 14; [X.] in [X.] StPO § 265 [X.]. 31a; vgl. auch [X.] StV 1999, 408). Ansonsten hätten solche - zudem noch gescheiterte - Gespräche - 11 - ein stärkeres Gewicht als Vorgänge, die als wesentliche Förmlichkeiten bereits protokolliert sind. [X.] im Sinne des Grundsatzes des fair trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. [X.] NStZ 2004, 342; [X.] NStZ 2004, 338; [X.], 3). Auf die Inaussichtstellung konnten sich die Angeklagten nicht verlassen. Es stand ih-nen frei, durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO auf eine Offen-legung der vermeintlichen Zusagen in der Hauptverhandlung hinzuwirken (vgl. [X.] NStZ 2004, 342; [X.], 3).
Daher kommt es nicht mehr darauf an, daß die Vorsitzende, der [X.] und der [X.] der St[X.]tsanwaltschaft in ihren dienstlichen Erklärungen der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung entge-gengetreten sind, seitens des Gerichts sei geäußert worden, der § 400 [X.] sei —vom [X.]
2. Die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Ableh-nung des Sachverständigen Prof. Dr. [X.]durch die St[X.]tsanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit bleiben erfolglos.
a.) Ein Verstoß gegen § 74 StPO liegt nicht vor. Die Revision kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, daß ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zu Unrecht für begründet erklärt worden ist (vgl. [X.] in [X.] 5. Aufl. § 74 [X.]. 17; [X.], [X.] Aufl. § 74 [X.]. 21). Das Revisionsgericht prüft aber - anders als bei der [X.] - nicht nach [X.], sondern nur nach revisionsrechtlichen Gesichtspunk-ten, ob das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei und mit ausreichender [X.] [X.] beschieden worden ist ([X.]R StPO § 74 Ablehnungsgrund 2). Der [X.] genügt diesen Maßstäben.
b.) Es begründet auch keinen Verstoß gegen § 245 StPO, daß die [X.] den in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen nicht gehört hat.
[X.].) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stand seiner Verwendung als Beweismittel —[X.] entgegen; insofern war die Beweiserhebung unzulässig (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 245 [X.]. 29; Detter in [X.] für [X.], 235). Die Kammer hätte den Sachverständigen zwar vernehmen können, bevor sie über das Ablehnungsge-such entschied; das Gutachten wäre dann aber (nachträglich) unverwertbar geworden ([X.] in [X.], 5. Aufl. § 74 [X.]. 14 m.Nachw.; [X.]R StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 4).
[X.]) § 245 StPO gebot auch nicht die Vernehmung des präsenten [X.] als Zeugen. Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen hinderte die Kammer zwar nicht, ihn über die von ihm im Rahmen seines [X.] ermittelten Tatsachen als Zeugen oder sachverständigen Zeugen zu ver-nehmen (vgl. [X.]St 20, 222 ff.; [X.]R StPO § 74 Ablehnungsgrund 7; [X.] NStZ 2002, 44). Die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO wird aber durch die Ladung bestimmt. Die Auskunftsperson (Sachverständiger oder Zeu-ge) muß nur in der Eigenschaft vernommen werden, in der sie vorgeladen [X.] ist. Wer als Zeuge geladen ist, braucht nicht als Sachverständiger ver-nommen zu werden und umgekehrt (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 245 [X.]. 82; [X.], [X.] Aufl. § 245 [X.]. 6; [X.]/ - 13 - [X.], [X.] im Strafprozeß 5. Aufl. S. 794 f.; [X.] Justiz 1971, 312).
c.) Die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung des Sachverständigen als sachverständigen Zeugen erhobenen Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO genügen nicht dem von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Tatsachenvortrag. Die Revisionen legen nicht dar, welche Tatsachen Prof. [X.]als Zeuge bekundet hätte.
3. Auch die [X.] einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO wegen der unterbliebenen —Vernehmung der Zeugen [X.], M. und [X.]sowie eines Sachverständigen unter Heranziehung der in [X.] abgefaßten schriftlichen [X.] greifen nicht durch.
a.) Hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist die Rüge unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO).
b.) Hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist die Rüge zwar [X.] erhoben, jedoch fehlt es an einer ausreichenden Beweisbehauptung.
Die Revision behauptet, die unterbliebene Beweiserhebung hätte erge-ben, daß alle am Vertragsschluß ([X.]) Beteiligten —davon ausgegangenfi und darüber einig gewesen seien, daß die Einnahmen ab 1. Januar 2000 [X.] zustünden und von [X.] auch ab diesem Datum in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt werden durften. Das erwartete Beweisergebnis [X.] mithin in einer von den Zeugen vorzunehmenden rechtlichen [X.] - gerung. Die Beweisbehauptung läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsa-chen die Zeugen zu dieser Wertung gelangt sein sollen. Schon deshalb greift die Rüge nicht durch. Im übrigen könnte jeder der genannten Zeugen allenfalls bekunden, welche Wertung er selbst vorgenommen hat, weil es sich insoweit um einen inneren Vorgang handelt. Ein Schluß auf eine entsprechende innere Einstellung des Angeklagten ist damit nicht hinlänglich dargetan. Die Aufklä-rungsrüge muß deutlich machen, weshalb ein bestimmtes Beweismittel geeig-net ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9). Daran fehlt es hier. I[X.] 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen unrichter Darstellung gem. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand. a.) Die Angeklagten waren zur Tatzeit Vorstandsmitglieder der [X.] und damit taugliche Täter dieses Tatbestands.
b.) Tathandlung war die Bekanntgabe der —Halbjahreszahlen 2000fi vom 24. August 2000. Soweit diese eine Zusammenstellung von Zahlenmaterial in Tabellenform enthält, handelt es sich um eine Übersicht, soweit die [X.] der [X.] und ihrer Beteiligungen in [X.] wiedergegeben sind, handelt es sich um eine Darstellung im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.] - [X.] Zivilsenat -, Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.]/02 [—[X.]] = ZIP 2004, 1593, 1596). - 15 - c.) Die Bekanntgabe bezog sich auf den Vermögensstand. Diese [X.] ist erfüllt, wenn der Bericht so umfassend ist, daß er ein Gesamt-bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglicht und den [X.] der Vollständigkeit erweckt (vgl. [X.] ZIP 2004, 1593, 1596; [X.] 1998, 143; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl. § 400 [X.]. 32 ff.).
[X.].) Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertrete-nen Auffassung ist ein solches Verständnis vom Begriff des —Vermögensstan-desfi vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Es trifft insbesondere nicht zu, daß allein eine Bilanz oder ein Vermögensstatus den —[X.] kann und folglich eine am möglichen Wortsinn orientierte Auslegung dazu führen müsse, daß letztlich nur solche Vermögensübersichten, nicht aber eine Darstellung der Ertragslage in einer Gewinn- und Verlustrechnung von § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfaßt würden. Dem steht schon entgegen, daß selbst die Bilanz den Vermögensstand in diesem (zu engen) Sinne nicht vollständig wie-dergibt, weil z.B. stille Reserven aus ihr nicht deutlich werden. Hinzu kommt, daß die Bilanz stichtagsbezogen erstellt wird und somit die dynamische und - worauf es entscheidend ankommt - die aktuelle Entwicklung eines Unterneh-mens nicht erfassen kann. Diese wird aber deutlich durch die [X.]-erstattung. Der interessierte (potentielle) Anleger, dessen Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben durch § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschützt werden soll (vgl. [X.] ZIP 2004, 1593, 1596) kann sich anhand der letzten Bilanz und der Bekanntgabe der Ertragslage, wie sie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Umsatzzahlen aus dem Quar-talsbericht ergibt, ein Gesamtbild von der Situation des Unternehmens und der Entwicklung des Eigenkapitals verschaffen. Dies gilt namentlich für solche Un-ternehmen, deren Geschäftswert wesentlich von der Ertragslage bestimmt wird, - 16 - weil sie wegen der Natur des [X.] nur über geringes Anla-gevermögen verfügen. Der —[X.] solcher Unternehmen wird maß-geblich von der Ertragslage bestimmt. Der Schutzbereich des § 400 [X.] er-streckt sich daher entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Ertragslage der Gesellschaft (vgl. [X.] in Geßler/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 400 [X.]. 16).
Auch der Gesetzgeber versteht den Begriff der —Darstellungen oder Übersichten über den [X.] nicht in dem von der Revision vertre-tenen Sinne. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 331 Nr. 1 HGB, der dem § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nachgebildet wurde. Die Vorschrift des § 331 Nr. 1 HGB ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich enger als § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 331 Nr. 1 HGB erfaßt nur falsche Darstellungen in der [X.], dem Jahresabschluß und dem Lagebericht. Der Gesetzgeber hat daneben § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bewußt bestehen lassen, weil § 331 Nr. 1 HGB den § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur im Umfang seines engeren Inhalts [X.] könne (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ge-setzes zur Durchführung der [X.] zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts ([X.]): BTDrucks. 10/317 S. 100 zu § 286 [X.]). Der Gesetzgeber hat [X.] ersichtlich auch keinen Anlaß gesehen, § 400 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seinem Wortlaut etwa in der Weise anzupassen, daß er unter Verzicht auf die Tat[X.]smerkmale der —Darstellungen und Übersichten über den Vermögens-standfi den Anwendungsbereich auf von § 331 Nr. 1 HGB nicht erfaßte sonstige Bilanzen und Lageberichte beschränkte. - 17 - Das Tatbestandsmerkmal des —Vermögensstandesfi findet sich im übri-gen in einer Reihe von weiteren Strafvorschriften (siehe nur § 264a Abs. 1 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7a, 8; § 283b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a; § 313 [X.]; § 147 [X.]; § 143 [X.]), ohne daß dort auschließlich Bilanzen von dem [X.] erfaßt würden.
[X.]) Zu den —Übersichten über den [X.] gehören insbeson-dere Abschlüsse, die im Laufe eines Geschäftsjahres aufgestellt werden (z.B. Liquiditäts-, Zwischen- und Übersichtsbilanzen), aber auch die Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. Geilen in [X.] Kommentar zum [X.] § 400 [X.]. 43; [X.] [X.]O [X.]. 33; [X.] in [X.]/[X.] [X.], 4. Aufl. § 400 [X.]. 3a ), mit Ausnahme des Jahresabschlusses, der wegen der [X.] des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allein von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt wird (vgl. [X.] [X.]O). —Darstellungen über den [X.] sind auch Zwi-schenberichte für die Aktionäre und die Öffentlichkeit (vgl. [X.]; [X.] [X.]O [X.]. 35; [X.] in Erbs/Kohlh[X.]s, Strafrechtliche Nebengesetze § 400 [X.] [X.]. 5).
[X.]e gehören - je nach der Form ihrer Bekanntgabe - eben-falls zu den —Darstellungen und Übersichten über den [X.]. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß solche Zwischenberichte Aktionären und potentiellen Anlegern eine Beurteilung ermöglichen müssen, wie sich die Ge-schäftstätigkeit des Unternehmens im Berichtszeitraum entwickelt hat (siehe dazu: Regelwerk des Neuen Marktes, Nr. II Ziffer 7.1.1; abgedruckt bei [X.]/[X.], [X.] Sonderbeilage Nr. 3, [X.] ff., [X.]; zum [X.] vgl. auch § 53 ff. BörsZulV und gleichermaßen nun auch Art. 72 - 18 - ff. der Richtlinie 2001/34/[X.] und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsen-notierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen). Den [X.] kennzeichnet mithin der Anspruch auf voll-ständige Information der Adressaten über die Unternehmenssituation im Be-richtszeitraum. Bestandteil des [X.]s sind zwingend Zahlenangaben über die Umsatzerlöse und das Ergebnis vor und nach Steuern (§ 54 BörsZulV; Art. 73 Richtlinie 2001/34/[X.]) bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung (Regel-werk des Neuen Marktes, [X.]O, [X.] Ziffer 7.1.2 Abs. 2).

[X.]) Der von der Revision in der Hauptverhandlung erhobene weitere Einwand, Anleger und Aktionäre seien durch die Bußgeld- und Strafvorschrif-ten nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor unrichtigen Darstellungen hinrei-chend geschützt (§ 20a Abs. 1 Satz 1; § 38; § 39 [X.]), so daß es einer An-wendung des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf unrichtige Angaben zur Ertragslage nicht bedürfe, greift nicht durch. Dagegen bestehen schon deshalb erhebliche Bedenken, weil es sich bereits bei § 88 [X.], dem Vorläufer der [X.] nach dem Wertpapierhandelsgesetz - im Gegensatz zu § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handel-te (vgl. [X.] ZIP 2004, 1593, 1595).
[X.].) Bekanntgegeben wurden hier —[X.] Dafür gelten die gleichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, wie für den Jahresabschluß (vgl. [X.], Internationale Rechnungslegung, [X.] ff.; [X.], Internationale Rechnungslegungsstandards, [X.]; [X.]/Theile, [X.] [X.]. 1170 ff.; siehe auch: Regelwerk des Neuen Marktes, [X.]O, Nr. [X.] Ziffer 7.1 —[X.] und Ziffer 7.1.2). Im [X.] wurden die Umsätze sowie die Gewinn- und - 19 - Verlustrechnung wiedergegeben, die zwingende Bestandteile des [X.] sind (s.o.). Aus den hierin gegenübergestellten Erträgen und [X.] ergibt sich die Zu- oder Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens des Unternehmens im Berichtszeitraum. Diese Ertragskraft dient unter anderem als Grundlage für die Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder des Ergebnisses je Aktie (vgl. [X.]: Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung ([X.]) Nr. 1606/2002 des [X.] und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die An-wendung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur [X.] 78/660/[X.] des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur [X.]/[X.] vom 13. Juni 1983 über Rechnungslegung Ziffern 69 ff.). Die [X.] ist daher für den Kapitalanleger am Aktienmarkt von wesentlicher Bedeutung. Dem entspricht, daß es den Angeklagten bei der Bekanntgabe der Halbjahreszahlen darauf ankam, den Eindruck einer günstigen Gesamtsituation zu erwecken, um dadurch [X.] der [X.]-Aktien positiv zu beeinflussen ([X.], 39).
Unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Information kommt hier hinzu, daß die Ad-hoc-Mitteilung ausdrücklich behauptet, damit werde das —Ge-samtbildfi des —[X.]-Konzerns einschließlich seiner Beteiligungenfi abgerun-det.
[X.]) Der Umstand, daß die Angeklagten die Halbjahreszahlen im Rah-men einer Ad-hoc-Miteilung bekanntgaben, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ansonsten hätte es der Täter in der Hand, allein durch die Wahl der Form der Bekanntgabe die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Wie-dergabe der Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlaufen. Soweit der [X.] Zivil-- 20 - senat im Zusammenhang mit einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung einen [X.] gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint hat ([X.] ZIP 2004, 1593 und 1596) lagen dem Fallgestaltungen zugrunde, bei denen - und hierauf kam es dort entscheidend an - nur [X.]eils ein einzelner Geschäftsabschluß bekannt-gegeben wurde, der mittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatte. Dies bedeutet aber nicht, daß Darstellungen über den Vermögensstand nur deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] herausfallen, weil sie in Form einer Ad-hoc-Mitteilung abge-geben werden.
d.) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG im Hinblick auf das nicht näher definierte Tatbestandsmerkmal —Verhältnisse der [X.] eine einschränkende Auslegung von § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gebietet (zur Bestimmtheit vgl. [X.]St 30, 285; 42, 219, 221, [X.]. m.w.[X.]). Denn die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der [X.] sowie deren Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit gehört zum den Normadressaten ohne weiteres erkennbaren [X.] des Anwendungsbereichs der Vorschrift, weil unrichtige Darstellungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluß entsprechend der [X.] (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 letzter [X.]. [X.]) von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt werden. Im übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] um ein Sonderdelikt handelt, das sich an Vorstandsmitglieder, [X.] und Abwickler von Aktiengesellschaften richtet. Bei Personen dieses [X.] sind aufgrund ihrer Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse vorauszusetzen, die sie in die Lage versetzen, den Regelungsgehalt der [X.] zu verstehen und die Verhaltensweisen daran auszurichten (vgl. [X.], 48, 57; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 1 [X.]. 21). Dies gilt - 21 - um so mehr, als es sich um eine Vorschrift handelt, die bereits auf die Einfüh-rung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 ([X.]. [X.]9) zurückgeht, im wesentlichen der damaligen Vorschrift des § 314 HGB aF (später § 296 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1937) entspricht und in der Praxis auch angewandt wurde (vgl. [X.] in Erbs/Kohlh[X.]s § 400 [X.] [X.]. 1 und 5 zur Entstehungsge-schichte und mit Beispielen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
e.) Ohne Rechtsfehler hat die [X.] auch die Unrichtigkeit der Darstellung festgestellt und bejaht.
Der Einwand der Revision, die Ad-hoc-Mitteilung sei inhaltlich zutref-fend, greift nicht durch.
[X.].) Zum einen waren die Zahlen hier schon deshalb unrichtig, weil der Umsatz aus dem Lizenzvertrag in Höhe von 60 Mio. DM zu Unrecht in die [X.] eingestellt wurde. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei und mit tragfähiger Beweiswürdigung festgestellt, daß dieser Vertrag erst nach dem 30. Juni 2000 geschlossen wurde und damit das 1. Halbjahr 2000 nicht betraf.
[X.]) Aber auch hinsichtlich des Einbezugs der Zahlen der [X.] war die Ad-hoc-Mitteilung falsch. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung selbst, wobei es darauf ankommt, wie dieser aus der Sicht eines bilanzkundi-gen Lesers als Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 14). Die Mitteilung erweckte den Eindruck, als sei der gesamte Umsatz der [X.] im 1. Halbjahr zu 50 % dem [X.]-Konzern zuzuschlagen. Sie er-weckte aufgrund der Bezeichnung —[X.] zudem den Eindruck, als handele es sich um die Wiedergabe des Ergebnisses des [X.]s. - 22 - Das war falsch, weil - in Abweichung vom eigentlichen [X.] ([X.]) - verschwiegen wurde, daß die 50 %-Beteiligung an der Formel 1-Gruppe erst zum 12. Mai 2000 erfolgte. Die Kammer hat zu Recht darauf [X.], daß ohne Benennung des Stichtags bzw. des [X.] der Mitteilung sich auf der Grundlage der genannten Zahlen kein zutref-fendes Bild von der Lage des [X.] machen kann, weil unklar bleibt, ob sich die für [X.] genannten Zahlen auf den Zeitraum ab dem Er-werbszeitpunkt oder ab dem 1. Januar 2000 beziehen ([X.]; 19). Vielmehr wird der Eindruck erweckt, als sei der anteilige gesamte Umsatz der [X.] be-reits ab dem 1. Januar vom [X.]-Konzern erwirtschaftet worden ([X.]). Die Angabe des [X.] ist aber erforderlich, um —gekaufte Ergeb-nissefi des erworbenen Unternehmens von denjenigen des Erwerbers und den nach dem Zusammenschluß (gemeinsam) erwirtschafteten Ergebnissen abzu-grenzen (vgl. [X.], 2. Aufl. § 31 [X.]rn. 39 und 40 f.).
Hinzu kommt, daß die Zahlen für —[X.]fi ([X.] 21. März 2000) sich nur auf das 2. Quartal beziehen ([X.]). Unterstellt, die [X.]eiligen [X.]e wären allgemein bekannt gewesen, hätte eine richtige Darstellung für beide Beteiligungen einheitlich entweder für das ge-samte Halbjahr oder [X.]eils den Zeitraum ab dem [X.] enthalten müssen. Auch darauf hat die [X.] zu Recht abgehoben ([X.]). f.) Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung frei von [X.].
Die Überzeugung des Gerichts, daß sich die Angeklagten der [X.] der Ad-hoc-Mitteilung bewußt waren, beruht auf einer tragfähigen [X.] 23 - ge. Der aus den erwiesenen Tatsachen gezogene Schluß auf vorsätzliches Handeln war nicht nur möglich, sondern naheliegend, zumal die Angeklagten die Halbjahreszahlen gerade deshalb unzutreffend darstellten, weil sie [X.] der [X.]-Aktie zu ihren Gusten positiv beeinflussen wollten ([X.]; 33).
Die Angeklagten kannten die Problematik des unterjährigen Einbezugs ([X.]). Dennoch stellten sie die Zahlen der [X.] ohne vorherige Konsul-tation von Fachleuten aus der eigenen Buchhaltung, Wirtschaftsprüfern oder des dafür zuständigen Vorstands [X.]unkommentiert ab dem 1. Januar 2000 in die Halbjahreszahlen ein ([X.]). Der Zeuge [X.]hatte die Halbjahreszahlen vorbereitet und war anschließend in Urlaub gegangen. Nach seiner Rückkehr wunderte er sich darüber, daß hiervon abweichende Zahlen bekanntgegeben worden waren und erzwang eine Vorstandssitzung, die am 2. Oktober 2000 stattfand ([X.], 26). Er zweifelte an der Richtigkeit der von den Angeklagten während seiner Abwesenheit veröffentlichten [X.], was zu deren Korrektur führte ([X.]). Ersichtlich stand die Korrek-tur in zeitlichem Zusammenhang mit der Vorstandssitzung. Insofern enthalten die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Revision auch ausreichende Feststellungen zu den Umständen, die zur späteren Korrektur der Zahlen ge-führt haben. Diese ergeben sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten T.

[X.] ([X.]).
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 24 - Die [X.] durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungs-widrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF strafschärfend berücksichtigen (vgl. [X.]St 19, 188, 189; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; [X.], [X.]. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; [X.]. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1 OWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] selbständiges Unrecht enthält.

[X.] Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die von den Revisionen aufgeworfenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 20a [X.] nur folgendes:
a.) Art. 103 Abs. 2 GG stand der Anwendung dieser Vorschrift durch die [X.] nicht entgegen. Die [X.] zwischen dem zur Tatzeit geltenden § 88 Nr. 1 [X.] und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 [X.] aF ist gegeben.
§ 20a [X.] hat § 88 [X.] abgelöst (vgl. [X.] [X.]St 48, 373 ff. un-ter Hinweis auf BT-Drucks. 14/8017 [X.], 89). Zutreffend hat das [X.] in diesem Zusammenhang zunächst geprüft, ob sich die Angeklagten nach § 88 Nr. 1 [X.] strafbar gemacht haben. Das hat die [X.] rechtsfeh-lerfrei bejaht ([X.]). Sie hat dann den Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF geprüft und die Ordnungswidrigkeit als das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) angewandt.

b.) § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF ist durch die direkte Verweisung auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF auch hinreichend bestimmt; es handelt - 25 - sich hierbei um die Umsetzung von Rechtsvorgaben der [X.]. Soweit der Tat[X.] —auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2fi verwirk-licht werden kann, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfas-sungsmäßigkeit hier keiner Erörterung, weil die [X.] den ausreichend bestimmten Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF - unabhängig von der Verordnung - als verwirklicht angesehen hat. Inzwischen ist die [X.] nach § 20a Abs. 2 [X.] aF ergangen (—Verordnung zur [X.] ([X.] vom 18. November 2003 - BGBl. I 2300). Diese Verordnung, wie auch § 20a [X.], dient - teilweise im Vorgriff - der Umsetzung der —Richtlinie 2003/6/[X.] des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2003 über [X.] und Marktmanipulation ([X.] - [X.]. [X.] L 96, [X.] (vgl. Verordnung [X.] Nr.2273/2003 vom 22. Dezember 2003 - [X.]. [X.] L 336 v. 23. Dezember 2003 S. 33; [X.]. 639/03 S. 8 und BT-Drucks. 14/8071 [X.]). Die Regelung des § 20a Abs. 2 [X.], wonach der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen über tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 20a Abs. 1 [X.] erlassen kann, findet ihre Entsprechung im Erwägungsgrund (21) der Richtlinie 2003/6/[X.]. Die Verordnung ist nicht abschließend und wirkt nicht strafbarkeitsbegründend. Sie hat vielmehr das Ziel, den Marktteilnehmern Leitlinien an die Hand zu geben, welche Handlungen und Unterlassungen als Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20a Abs. 1 [X.] einzustu-fen sind und welche Verhaltensweisen keinen Verstoß gegen § 20a Abs. 1 [X.] darstellen (so ausdrücklich klarstellend die Begründung des [X.]: vgl. [X.]. 639/03 S. 8).
3. Daß die [X.] sich an der Anwendung des Straftatbestandes des § 38 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG mangels - 26 - [X.] gehindert gesehen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist nämlich entgegen der Auffassung des [X.]s die [X.] zwischen § 88 Nr. 1 [X.] und der Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF gegeben, weil das [X.] des § 88 Nr. 1 [X.] das [X.] (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF) mit umfaßt (vgl. [X.]St 48, 373, 383). Die Prüfung, ob infolge der Bekanntgabe der unrichtigen Halbjahreszahlen eine Einwirkung auf den Börsenpreis im Sin-ne des [X.] des § 38 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eingetreten war, lag daher nahe.
4. Die mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ([X.]) vom 28. Oktober 2004 - BGBl. I 2004, [X.] erfolgte Herabsetzung des Höchst-maßes des zu verhängenden Bußgeldes von eineinhalb Millionen Euro auf ei-ne Million Euro (§ 39 Abs. 4 [X.]) hat der [X.] bedacht (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 354a [X.]. 1 ff.). Sie nötigt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Die [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen von § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entnommen und dort im unteren Bereich angesiedelt. Der - 27 - [X.] kann ausschließen, daß die [X.] auf niedrigere Geldstrafen er-kannt hätte, wenn die Änderung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße für die lediglich unter [X.] berücksichtigte [X.] bereits bei Beratung des Urteils eingetreten gewesen wäre.
[X.]
Wahl

Boetticher

Kolz

Elf

Meta

1 StR 420/03

16.12.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 1 StR 420/03 (REWIS RS 2004, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 160

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